GOZ 8050: Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten
In Abschnitt J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ der GOZ befindet sich die GOZ-Position 8050. Damit weist der Zahnarzt das Registrieren von Unterkieferbewegungen zum Zweck der Einstellung halbindividueller Artikulatoren auf der Rechnung aus. Die Gebührenziffer kommt zum Einsatz, wenn der Verdacht besteht, dass die Kieferfunktion eingeschränkt ist.
500 Punkte dürfen für Leistungen nach GOZ 8050 abgerechnet werden. Für die Gebührenfestsetzung werden außerdem der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor berücksichtigt. Im Einfachsatz führt das zu einer Gebühr in Höhe von 28,12 €. Häufig rechnet der Zahnarzt jedoch mit dem 2,3-fachen Satz, da er dadurch einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck bringt. In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf 64,68 €.
Wider Erwarten kann der Arbeitsaufwand bei der Registrierung von Unterkieferbewegungen sehr hoch ausfallen, wenn zum Beispiel anatomische Besonderheiten vorliegen. Dann rechnet der Zahnarzt mit Steigerungsfaktoren bis 3,5 ab. Die Kosten erhöhen sich dann auf maximal 98,42 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen
Den halbindividuellen Artikulator rechnet der Zahnarzt nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Der zulässige Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Kombination von Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Im Falle der Gebührenziffer 8050 rechnet der Zahnarzt mit der Formel: 0,0562421 Euro x 500 x Steigerungsfaktor.
Ob die Leistung im durchschnittlichen Satz oder im Höchstsatz abgerechnet wird, macht finanziell einen großen Unterschied. Die einzelnen Stufen verdeutlicht folgende Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Bei der Einstellung eines (halb-)individuellen Artikulators können weitere Kosten für Labor und Material anfallen. Nach den Bestimmungen der GOZ darf der Zahnarzt diese gesondert in Rechnung stellen. Ebenfalls gesondert berechnungsfähig ist der Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator in Form einer zahntechnischen Leistung.
Die Gebührenziffer 8050 darf je Sitzung nur einmal in Rechnung gestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Registrierungen.
GOZ 8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen Erläuterungen
Um festzustellen, ob die Kieferfunktion eines Patienten beeinträchtigt ist, greift der Zahnarzt auf einen Artikulator zurĂĽck. In den Artikulator können exakte Nachbildungen der Kiefer des Patienten eingefĂĽgt werden, um die Bewegungen der Kiefer zu simulieren. Im Vorfeld zeichnet der Zahnmediziner dafĂĽr die Bewegungen des Unterkiefers auf und misst sie.Â
Anstatt von einer „Aufzeichnung“ zu sprechen, sieht die Fachsprache den Begriff „Registrierung“ vor. Ein halbindividueller Artikulator zeichnet sich dadurch aus, dass ein Teil des Aufbaus individuell eingestellt ist, andere Teile nicht. Ob eine halbindividuelle Einstellung ausreicht oder individuell gearbeitet werden muss, hängt stark vom Zustand der Kiefergelenke und der Okklusion des Patienten ab. Liegen starke Schädigungen oder andere anatomische Besonderheiten vor, greift der Zahnarzt häufig auf einen voll adjustierbaren Artikulator zurück. Dieser kann nach GOZ 8060 abgerechnet werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 8050
In der Gebührenordnung werden verschiedene Szenarien genannt, in denen der Zahnarzt mehr als nur den durchschnittlichen Steigerungsfaktor abrechnen darf. Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 kommen zum Einsatz, wenn anatomische Besonderheiten die Registrierung kompliziert gestalten. Auch eine Anbringungserschwernis ist ein legitimer Grund zur Berechnung höherer Sätze.
Gleiches gilt, wenn es zu einer Desorientierung des Patienten kommt, die vor allem bei älteren Menschen eintreten kann. Sollte eine mehrfache Registrierung der Bewegungen des Unterkiefers nach GOZ 8050 notwendig sein, darf der Zahnarzt dies ebenfalls durch die Berechnung von Steigerungssätzen gesondert honorieren.
GOZ-Positionen neben der GebĂĽhrenziffer 8050
In den allermeisten Fällen ist GOZ 8050 nicht die einzige Rechnungsposition. Denn es gibt eine Reihe verwandter Leistungen, die häufig in Kombination abgerechnet werden. In besonderem Maße trifft dies auf die folgenden zu:
-  GOZ 2150: Einlagefüllung, einflächig
- GOZ 2160: Einlagefüllung, zweiflächig
- GOZ 2170: Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
- GOZ 5000 ff.: Prothetische Leistungen
- GOZ 6000 ff.: Kieferorthopädische Leistungen
- GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
- § 6 Abs. 1 GOZ: Kondylenpositionsanalyse
Gleichwertige BEMA-Position fĂĽr GOZ 8050
Die Bestimmungen der GOZ sind fĂĽr die Abrechnung von Privatpatienten relevant. Doch der fĂĽr Kassenpatienten gĂĽltige BEMA-Katalog fĂĽhrt keine analoge bzw. gleichwertige Position zu GOZ 8050 auf.
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