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182b Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V im Rahmen eines Telekonsils

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V im Rahmen eines Telekonsils

In der modernen Gesundheitsversorgung gewinnen interdisziplinäre Kooperationen zwischen verschiedenen medizinischen Fachgruppen immer mehr an Bedeutung. Um Patienten die bestmögliche Versorgung zukommen zu lassen, ist ein enger Austausch zwischen Ärzten und Zahnärzten entscheidend. Mit BEMA 182b haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, im Rahmen eines Telekonsils eine unabhängige Zweitmeinung zu einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung einzuholen. Durch den Austausch zwischen dem behandelnden Zahnarzt und einem fachlich qualifizierten Konsiliarius können Patienten sicher sein, dass ihre individuelle Situation umfassend bewertet und eine optimale Therapie empfohlen wird.

Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Telekonsils ist ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V zwischen dem Zahnarzt und einem Vertragsarzt oder einem anderen Vertragszahnarzt. Diese Zusammenarbeit stellt sicher, dass die Zweitmeinung von einem unabhängigen, erfahrenen Fachkollegen eingeholt wird, der nicht an der Erstbehandlung beteiligt ist.
 

Was bedeutet der BEMA-Begriff 182b?

Der BEMA-Begriff 182b steht für "Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V im Rahmen eines Telekonsils". Das bedeutet, dass Ärzte und Zahnärzte im Rahmen einer digitalen Videosprechstunde, also einem Telekonsil, gemeinsam eine Behandlung oder Diagnose besprechen können.

Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 182b? Was umfasst der Begriff?

Damit eine konsiliarische Erörterung nach BEMA 182b in Anspruch genommen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V zwischen den beteiligten Ärzten und Zahnärzten bestehen. Dieser regelt die Details der Zusammenarbeit und Dokumentation.
Der Arzt oder Zahnarzt, der das Telekonsil durchführt, muss über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen. Häufig sind dies Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Der Patient muss seine Einwilligung zur konsiliarischen Erörterung geben. Dabei werden ihm der Ablauf und Zweck des Telekonsils erklärt.
 

Der Ablauf einer konsiliarischen Erörterung nach BEMA 182b gestaltet sich wie folgt:

  • Der behandelnde Zahnarzt stellt dem Patienten den Fall vor und erläutert seine Behandlungsempfehlung.
  • Anschließend erfolgt per Videosprechstunde die Erörterung des Falles mit einem Facharzt. Dabei werden Diagnose, Therapieoptionen und das weitere Vorgehen besprochen.
  • Das Ergebnis der konsiliarischen Erörterung wird dem Patienten anschließend vom behandelnden Zahnarzt erklärt. Gemeinsam entscheiden sie dann über die weitere Behandlung.
  • Der gesamte Ablauf wird dokumentiert, um die Qualität der Versorgung sicherzustellen.

Welche Vorteile bringt BEMA 182b?

Die konsiliarische Erörterung nach BEMA 182b bietet Patienten einige Vorteile:

  • Schnelle und unkomplizierte Einholung einer Zweitmeinung: Durch das Telekonsil können Patienten innerhalb kürzester Zeit eine fachärztliche Zweitmeinung einholen, ohne dafür weite Wege auf sich nehmen zu müssen.
  • Erhöhte Behandlungssicherheit: Die gemeinsame Erörterung von Diagnose und Therapie durch erfahrene Fachärzte steigert die Qualität der Versorgung und die Sicherheit für den Patienten.
  • Kosteneinsparungen: Durch die Vermeidung unnötiger oder falscher Behandlungen können Patienten bares Geld sparen.

Für wen ist BEMA 182b geeignet bzw. notwendig?

Die konsiliarische Erörterung nach BEMA 182b kann für verschiedene Patientengruppen sinnvoll und hilfreich sein:

Patienten mit komplexen Behandlungsverläufen
Für Patienten, die bereits eine längere Krankengeschichte oder komplexe zahnmedizinische Probleme haben, kann eine Zweitmeinung besonders wertvoll sein. Der unabhängige Blick eines zweiten Zahnarztes kann neue Perspektiven eröffnen und dazu beitragen, die bestmögliche Behandlungsstrategie zu finden.

Patienten mit geplanten aufwendigen oder kostenintensiven Behandlungen
Bevor Patienten in größere finanzielle Investitionen für Zahnbehandlungen wie Kronen, Brücken oder Implantate einwilligen, ist es ratsam, eine Zweitmeinung einzuholen. So können sie sicherstellen, dass die empfohlene Behandlung auch wirklich notwendig und angemessen ist.

Patienten mit Unsicherheiten bezüglich der Behandlungsmethode
Manchmal sind Patienten sich nicht sicher, welche Behandlungsoption für sie die richtige ist. Gerade bei Wahlmöglichkeiten wie konservative Restauration versus Zahnextraktion kann eine Zweitmeinung helfen, die Vor- und Nachteile besser einzuschätzen.

Der BEMA Begriff 182b bietet allen Patienten, die Zweifel an einer empfohlenen Behandlung haben oder eine unabhängige Einschätzung wünschen, eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, eine Zweitmeinung einzuholen. Dies kann dazu beitragen, die bestmögliche Versorgung zu finden und unnötige Kosten zu vermeiden.

Fazit: 182b Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V im Rahmen eines Telekonsils

Die konsiliarische Erörterung nach BEMA 182b bietet Patienten eine wertvolle Möglichkeit, eine Zweitmeinung zu einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung einzuholen. Dieser Service ist für Patienten kostenlos und kann ihnen dabei helfen, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Durch die Inanspruchnahme der konsiliarischen Erörterung können Patienten sicherstellen, dass die empfohlene Behandlung tatsächlich die für sie beste Option ist. Ein erfahrener Zahnarzt, der nicht an der Erstbehandlung beteiligt war, prüft den Behandlungsplan und die Diagnose und gibt eine unabhängige Einschätzung ab. So können Patienten eventuelle Unsicherheiten ausräumen und mögliche Behandlungsalternativen in Betracht ziehen.

Wussten Sie? Eine Zweitmeinung kann dazu beitragen, unnötige Kosten zu vermeiden. Manchmal empfiehlt der Erstbehandler Maßnahmen, die medizinisch nicht zwingend erforderlich sind oder darüber hinausgehen, was der Patient wünscht. Die unabhängige Begutachtung durch einen zweiten Zahnarzt hilft, solche Fälle zu identifizieren und Patienten vor ungerechtfertigten finanziellen Belastungen zu schützen.


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