Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Manchmal ist ein Zahnarztbesuch auch nach den regulären Öffnungszeiten notwendig. Für Behandlungen, die nachts zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt werden, sehen die Abrechnungsregeln des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) besondere Zuschläge vor. In diesem Artikel erklären wir die Hintergründe und wichtigen Details zu BEMA-Position 161c - von den Voraussetzungen bis zu den finanziellen Auswirkungen.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 161c?
Der BEMA-Begriff "161c Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche" bezeichnet einen Zuschlag, der von Zahnärzten für nächtliche Behandlungen berechnet werden kann. Genauer gesagt handelt es sich um einen Aufpreis auf die üblichen Gebühren für Hausbesuche nach den BEMA-Positionen 151 und 154.
Dieser Zuschlag ist möglich, wenn der Zahnarztbesuch montags bis freitags zwischen 22 und 6 Uhr stattfindet. Er soll die erhöhten Kosten und den zusätzlichen Aufwand für den Zahnarzt während dieser Nachtstunden abgelten. Dazu zählen etwa Zuschläge für Personal, Beleuchtung und mögliche Anfahrtswege. Der Zuschlag kann somit als Ausgleich für die Unannehmlichkeiten einer Nachtbehandlung gesehen werden.
Welche Schritte inkludiert die Leistung oder der Prozess?
Um den Zuschlag nach BEMA-Position 161c abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Zeitlicher Rahmen: Der Zahnarztbesuch muss montags bis freitags zwischen 22 und 6 Uhr stattfinden. An Wochenenden und Feiertagen greift dieser Zuschlag nicht.
Art des Besuchs: Es muss sich um einen Hausbesuch nach BEMA-Positionen 151 oder 154 handeln. Das bedeutet, der Zahnarzt besucht den Patienten zu Hause oder an einem anderen Ort auĂźerhalb der Praxis.
Dringlichkeit: Der Besuch muss aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit erfolgen. Routinebehandlungen, die auch zu regulären Zeiten hätten durchgeführt werden können, berechtigen nicht zum Zuschlag.
Dokumentation: Der Zahnarzt muss den nächtlichen Besuch und die Gründe dafür sorgfältig in der Patientenakte dokumentieren. Diese Dokumentation kann im Zweifelsfall gegenüber der Krankenkasse oder Prüfbehörden vorgelegt werden.
Hat der Zahnarzt all diese Voraussetzungen erfüllt, kann er den Zuschlag nach BEMA-Position 161c zusätzlich zu den regulären Leistungspositionen 151 oder 154 abrechnen. Der genaue Betrag des Zuschlags richtet sich dabei nach den jeweils gültigen Punktwerten im BEMA-Katalog.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Zuschlag nicht für jede nächtliche Behandlung pauschal berechnet werden kann. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die oben genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Nur dann ist der Zahnarzt berechtigt, den Zuschlag gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen.
Darüber hinaus gibt es noch einige zusätzliche Besonderheiten zu beachten: Beispielsweise kann der Zuschlag nicht für Behandlungen berechnet werden, die im Rahmen einer stationären Krankenhausaufnahme erfolgen. Auch Bereitschaftsdienste in der Zahnarztpraxis, bei denen der Patient diese aufsucht, fallen nicht unter die Regelung.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Zuschlag nach BEMA-Position 161c eine Sonderleistung darstellt, die sehr spezifische Voraussetzungen erfüllen muss. Der Zahnarzt ist verpflichtet, dies im Einzelfall genau zu prüfen und zu dokumentieren, bevor er den Zuschlag abrechnen kann.
Welche Vorteile bringt BEMA-Position 161c?
Die Möglichkeit, den Zuschlag nach BEMA-Position 161c abzurechnen, bringt für Zahnärzte mehrere Vorteile:
Zum einen wird der erhöhte organisatorische und finanzielle Aufwand für Nachtbesuche durch den Zuschlag ausgeglichen. Ohne diese Sonderregelung wären Zahnärzte gezwungen, die Kosten für Personal, Beleuchtung und eventuelle Anfahrten selbst zu tragen. Der Zuschlag sorgt also dafür, dass der Zahnarzt nicht auf diesen Mehrkosten sitzen bleibt.
Außerdem bietet der Zuschlag einen Anreiz für Zahnärzte, auch außerhalb der regulären Praxiszeiten für Notfälle zur Verfügung zu stehen. Patienten profitieren davon, da sie so rund um die Uhr medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Ohne den finanziellen Ausgleich durch den Zuschlag wären Zahnärzte unter Umständen weniger bereit, solche Nachtdienste anzubieten.
Nicht zuletzt stellt der Zuschlag nach BEMA-Position 161c auch einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der zahnmedizinischen Versorgung dar. Gerade in ländlichen Regionen oder strukturschwachen Gebieten kann er dazu beitragen, die Erreichbarkeit zahnärztlicher Notfallhilfe auch in den Nachtstunden zu gewährleisten.
FĂĽr wen ist es geeignet bzw. notwendig?
Der Zuschlag nach BEMA-Position 161c richtet sich in erster Linie an Zahnärzte, die Patienten auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten betreuen. Das können zum einen Zahnärzte sein, die einen eigenen Notfalldienst anbieten. Aber auch Zahnärzte, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes oder einer Kooperation mit anderen Praxen nachts Hausbesuche durchführen, können den Zuschlag abrechnen.
Für Patienten ist der Zuschlag insofern relevant, als er ihre Möglichkeiten für eine zeitnahe zahnärztliche Versorgung auch in Notfällen erweitert. Gerade wenn eine dringende Behandlung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten notwendig ist, können Patienten so auf die Dienste eines Zahnarztes zurückgreifen, ohne die vollen Kosten tragen zu müssen.
Fazit zu BEMA-Position 161c
BEMA-Position 161c bietet Zahnärzten einen wichtigen finanziellen Ausgleich für Nachtbesuche und trägt gleichzeitig dazu bei, die zahnmedizinische Notfallversorgung auch in den Abendstunden und in der Nacht sicherzustellen. Patienten profitieren davon, da sie in Notfällen rund um die Uhr auf die Hilfe eines Zahnarztes zurückgreifen können.
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