
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche
Als Patienten ist es wichtig, über die Vergütung von Zahnarztleistungen Bescheid zu wissen. Der BEMA-Begriff "161d Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154" regelt die Abrechnung von Besuchen, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführt werden. Diese Zuschläge ermöglichen es Zahnärzten, den erhöhten Aufwand für Wochenendarbeitszeiten zu honorieren. In unserem Artikel erfahren Sie mehr über die Details und Vorteile dieser Zuschlagsregelung.
Was bedeutet der BEMA-Begriff “161d Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche”?
BEMA steht für "Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen" und regelt die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Der Punkt 161d bezieht sich auf Zuschläge, die Zahnärzte für Besuche an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr in Rechnung stellen können.
Diese Zuschläge gelten für Besuche, die unter den Nummern 151 und 154 im BEMA abgerechnet werden. Nummer 151 umfasst den "Besuch beim Patienten", also Hausbesuche. Nummer 154 regelt "Sprechstundenbesuch", also Besuche in der Zahnarztpraxis. Der Zuschlag soll den erhöhten organisatorischen und personellen Aufwand für Wochenendarbeit ausgleichen.
Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 161d?
Um den Zuschlag gemäß 161d abrechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Besuch muss an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zwischen 8 und 20 Uhr stattfinden. An Sonn- und Feiertagen gilt der Zuschlag den ganzen Tag, an Samstagen nur in diesem Zeitfenster.
Der Besuch muss unter den Leistungspositionen 151 (Besuch beim Patienten) oder 154 (Sprechstundenbesuch) abgerechnet werden. Das bedeutet, der Zahnarzt muss entweder den Patienten zuhause aufsuchen oder der Patient kommt in die Praxis.
Der Zuschlag kann nur einmal pro Tag und Patient abgerechnet werden, unabhängig davon, ob mehrere Besuche an diesem Tag stattfinden.
Der Zuschlag beträgt 25% des Betrags, der für den Besuch nach den Nummern 151 oder 154 berechnet wird.
Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Ein Patient benötigt am Sonntag einen Notfallbesuch in der Zahnarztpraxis. Der übliche Satz für einen Sprechstundenbesuch (Nr. 154) beträgt 17,50 Euro. Zusätzlich zum Basisbetrag von 17,50 Euro kann der Zahnarzt nun noch den Zuschlag von 25% in Rechnung stellen. Das sind weitere 4,38 Euro (25% von 17,50 Euro), sodass sich der Gesamtbetrag auf 21,88 Euro beläuft.
Sollte der Zahnarzt den Patienten stattdessen an einem Sonntag zuhause aufsuchen müssen (Leistung 151), würde der Basisbetrag 25 Euro betragen. Hinzu käme dann der 25%-Zuschlag von 6,25 Euro, womit sich der Gesamtbetrag auf 31,25 Euro summieren würde.
Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt direkt auf der Rechnung zusammen mit der Hauptleistung. Der Patient muss also nicht extra dafür bezahlen, sondern der erhöhte Betrag wird pauschal mit abgerechnet.
Welche Vorteile bringt 161d?
Der BEMA-Punkt 161d bringt sowohl für Patienten als auch Zahnärzte einige Vorteile.
Für Patienten ermöglicht der Zuschlag den Zugang zu zahnärztlicher Versorgung auch an Wochenenden und Feiertagen. Viele Zahnarztpraxen bieten solche Notfall- und Bereitschaftsdienste an, um Patienten jederzeit versorgen zu können. Der Zuschlag stellt sicher, dass Zahnärzte für diesen erhöhten Aufwand angemessen entlohnt werden.
Für Zahnärzte gleicht der Zuschlag den Mehraufwand für Personal, Organisation und Infrastruktur an Wochenenden und Feiertagen aus. Ohne diese Vergütungsregelung wären viele Praxen nicht in der Lage, einen Wochenend- und Notfalldienst anzubieten. Der Zuschlag trägt also zur flächendeckenden Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung bei.
Insgesamt profitieren somit beide Seiten von der Zuschlagsregelung des BEMA-Punktes 161d: Patienten erhalten auch an Wochenenden und Feiertagen Zugang zu zahnärztlicher Hilfe, während Zahnärzte für den erhöhten Aufwand angemessen entlohnt werden.
Für wen ist BEMA-Punkt 161d geeignet?
Der BEMA-Punkt 161d und die damit verbundenen Zuschläge für Wochenend- und Feiertagsbesuche kommen für alle Patienten infrage, die eine zahnärztliche Behandlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zwischen 8 und 20 Uhr in Anspruch nehmen müssen.
Dies kann der Fall sein bei Zahnschmerzen, Verletzungen oder anderen dringenden zahnmedizinischen Problemen, die eine zeitnahe Behandlung erfordern. Aber auch Patienten, die aus beruflichen Gründen nur an Wochenenden einen Termin in der Zahnarztpraxis wahrnehmen können, profitieren von dieser Zuschlagsregelung.
Fazit: 161d Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche
Der BEMA-Punkt 161d regelt die Vergütung von Zahnärzten für Besuche an Wochenenden und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr. Dieser Zuschlag sichert die flächendeckende Versorgung mit zahnärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdiensten, von denen Patienten profitieren. Gleichzeitig wird der erhöhte organisatorische und personelle Aufwand für Zahnärzte angemessen entlohnt.
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