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161e Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche

Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche

Der BEMA, kurz für "Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen", ist ein wichtiges Instrument im deutschen Gesundheitssystem. Er regelt die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Der Posten 161e des BEMA befasst sich speziell mit Zuschlägen für Besuche, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in den Abend- oder Morgenstunden durchgeführt werden.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 161e?

Der BEMA-Begriff 161e umfasst Zuschläge für Besuche, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführt werden. Diese Zuschläge gelten zusätzlich zu den regulären Vergütungen für Besuche nach den BEMA-Nummern 151 und 154.

Der Grund für diese Sondervergütung ist, dass Besuche zu Zeiten außerhalb der normalen Öffnungszeiten einen erhöhten Aufwand für den Zahnarzt bedeuten. Zum einen muss das Praxispersonal extra für diese Termine eingesetzt werden, zum anderen fallen zusätzliche Kosten für Strom, Heizung etc. an. Der Zuschlag soll den Zahnärzten diese Mehrbelastung ausgleichen.

Welche Voraussetzungen müssen für BEMA 161e erfüllt werden?

Um den Zuschlag nach BEMA 161e in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Besuch muss tatsächlich an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag erfolgen. Termine an normalen Werktagen sind hiervon ausgenommen.
  • Der Besuch muss in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr stattfinden. Termine zu anderen Zeiten werden nicht vergütet.
  • Es muss sich um einen Besuch nach den BEMA-Nummern 151 oder 154 handeln. Das heißt, der Zahnarzt muss entweder eine allgemeine zahnärztliche Behandlung (151) oder eine Behandlung aufgrund einer Erkrankung (154) durchführen.
  • Der Zuschlag wird pro Behandlungsfall gewährt, d.h. pro Patient und Termin. Mehrere Patienten an einem Wochenendtermin führen also zu entsprechend höheren Zuschlägen.
  • Der Zuschlag wird von der zuständigen Krankenkasse direkt an den behandelnden Zahnarzt ausgezahlt. Patienten müssen die Mehrkosten also nicht selbst tragen.

Wie läuft der Abrechnungsvorgang für BEMA 161e ab?

Der konkrete Abrechnungsvorgang ist wie folgt:

Dokumentation durch den Zahnarzt:
Der Zahnarzt dokumentiert den Wochenendbesuch des Patienten.
Er erfasst die erbrachten zahnärztlichen Leistungen entsprechend dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), beispielsweise unter Verwendung der Positionen BEMA 151 oder 154.

Kennzeichnung des Eintrags:
Der Zahnarzt kennzeichnet den Eintrag zusätzlich mit dem Zusatz "161e".
Dieser Zusatz weist darauf hin, dass es sich um einen Wochenendbesuch handelt, für den ein Zuschlag gemäß § 161e des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) abgerechnet werden kann.

Abrechnung gegenüber der Krankenkasse:
Der Zahnarzt reicht die Abrechnung mit dem entsprechend gekennzeichneten Eintrag an die zuständige Krankenkasse ein.

Die Krankenkasse erstattet dann den zusätzlichen Zuschlag gemäß § 161e SGB V.
Dieser Abrechnungsvorgang ermöglicht es dem Zahnarzt, die besonderen Umstände eines Wochenendbesuchs bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse zu berücksichtigen und den entsprechenden Zuschlag zu erhalten.

Welche Vorteile bringt der BEMA-Begriff 161e?

Der BEMA-Posten 161e bringt für Patienten den Vorteil, dass sie auch an Wochenenden und in den Abend-/Morgenstunden zahnärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können. Viele Patienten sind aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen tagsüber an Werktagen nicht in der Lage, einen Zahnarzttermin wahrzunehmen. Der Zuschlag nach 161e ermöglicht es Zahnärzten, zusätzliche Behandlungstermine außerhalb der regulären Öffnungszeiten anzubieten.

Für Zahnärzte bringt der Zuschlag einen finanziellen Ausgleich für den erhöhten Aufwand dieser Wochenendtermine. So können sie die Mehrkosten für Personal, Energie etc. zumindest teilweise kompensieren. Ohne den Zuschlag wären viele Zahnärzte nicht bereit, solche Termine anzubieten.

Insgesamt trägt der BEMA-Posten 161e also dazu bei, die zahnmedizinische Versorgung auch für Patienten mit besonderen zeitlichen Bedürfnissen sicherzustellen. Er ist ein wichtiger Baustein im System der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für wen ist BEMA-Posten 161e geeignet bzw. notwendig?

Der BEMA-Posten 161e ist in erster Linie für Patienten relevant, die aus beruflichen oder familiären Gründen keine Möglichkeit haben, tagsüber an Werktagen einen Zahnarzttermin wahrzunehmen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Berufstätige mit langen Arbeitszeiten oder ungünstigen Schichten
  • Alleinerziehende Eltern ohne Betreuungsmöglichkeiten für Kinder
  • Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die nur schwer zu Terminen kommen
  • Patienten, die dringende zahnmedizinische Versorgung benötigen
  • Für diese Personengruppen sind die Zuschläge nach 161e eine wichtige Möglichkeit, trotzdem eine qualifizierte Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ohne diesen Posten wäre die
  • Versorgung gerade für diese vulnerablen Gruppen deutlich erschwert.

Fazit: 161e Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche

Der BEMA-Posten 161e stellt einen wichtigen Baustein in der Vergütung zahnärztlicher Leistungen dar. Er ermöglicht es Patienten, auch an Wochenenden und in den Abend-/Morgenstunden eine professionelle zahnmedizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig bietet er Zahnärzten einen finanziellen Ausgleich für den Mehraufwand, der mit solchen Terminen verbunden ist.

Insgesamt tragen die Zuschläge nach 161e dazu bei, die Versorgungssicherheit im Gesundheitssystem zu erhöhen und die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Patientengruppen zu berücksichtigen. Eine win-win-Situation für alle Beteiligten.

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