
161f ZuschlĂ€ge fĂŒr Besuche nach den Nrn. 151 und 154, 165 Zuschlag fĂŒr an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgefĂŒhrte Besuche
In der zahnĂ€rztlichen Versorgung gibt es verschiedene Leistungen, fĂŒr die gesetzlich ZuschlĂ€ge gezahlt werden können. Zwei dieser Leistungen sind die "ZuschlĂ€ge fĂŒr Besuche nach den Nummern 151 und 154" sowie der "Zuschlag fĂŒr an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgefĂŒhrte Besuche". In diesem Artikel erfahren Sie, was diese ZuschlĂ€ge bedeuten, welche Voraussetzungen es gibt und welche Vorteile sie fĂŒr Patienten bieten.
Was bedeuten die BEMA-Begriffe 161f und 165?
Der BEMA-Begriff 161f steht fĂŒr "ZuschlĂ€ge fĂŒr Besuche nach den Nummern 151 und 154". Hierbei handelt es sich um ZuschlĂ€ge, die der Zahnarzt fĂŒr Besuche berechnen kann, die auĂerhalb der regulĂ€ren Sprechzeiten, also an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, durchgefĂŒhrt werden. Der BEMA-Begriff 165 bezeichnet den "Zuschlag fĂŒr an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgefĂŒhrte Besuche". Dieser Zuschlag kommt also zum Tragen, wenn der Zahnarztbesuch in den Nachtstunden an diesen Tagen stattfindet.
Welche Voraussetzungen gibt es fĂŒr den BEMA-Begriff 161f?
Damit der Zahnarzt diese ZuschlĂ€ge in Rechnung stellen kann, mĂŒssen bestimmte Voraussetzungen erfĂŒllt sein. Zum einen muss der Besuch tatsĂ€chlich an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag erfolgt sein. FĂŒr den Zuschlag 165 ist zusĂ€tzlich relevant, dass der Besuch zwischen 22 und 6 Uhr stattgefunden hat. AuĂerdem mĂŒssen die Behandlungen im Rahmen der Nummern 151 und 154 des BewertungsmaĂstabs fĂŒr zahnĂ€rztliche Leistungen (BEMA) erfolgt sein.
Welche Schritte inkludiert die Leistung?
Der Ablauf eines solchen Zahnarztbesuchs, fĂŒr den ZuschlĂ€ge berechnet werden können, gestaltet sich wie folgt:
- Der Patient vereinbart einen Termin auĂerhalb der regulĂ€ren Sprechzeiten, also an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag.
- Der Zahnarzt fĂŒhrt die notwendigen Behandlungen wie zum Beispiel eine ZahnfĂŒllung (151) oder eine Ăberkronung (154) durch.
- ZusĂ€tzlich zu den regulĂ€ren Kosten fĂŒr die zahnĂ€rztliche Leistung berechnet der Zahnarzt einen Zuschlag entsprechend der BEMA-Nummern 161f oder 165.
- Der Patient erhÀlt eine detaillierte Abrechnung, in der die ZuschlÀge separat ausgewiesen sind.
- Bei der DurchfĂŒhrung der Behandlungen selbst gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu Terminen innerhalb der regulĂ€ren Sprechzeiten. Der Unterschied liegt lediglich in der Zeitkomponente und der damit verbundenen Berechnung der ZuschlĂ€ge.
Dieser Zuschlag dient dazu, den Mehraufwand fĂŒr den Zahnarzt zu kompensieren, da er an einem Wochenende oder Feiertag arbeitet und somit zusĂ€tzliche Kosten fĂŒr Personal und Infrastruktur anfallen. Der Zuschlag ist in der GebĂŒhrenordnung fĂŒr ZahnĂ€rzte (GOZ) geregelt und betrĂ€gt in der Regel zwischen 25% und 100% des regulĂ€ren Leistungsentgelts.
FĂŒr den Patienten bedeutet dies, dass er neben den Kosten fĂŒr die eigentliche zahnĂ€rztliche Behandlung auch den Zuschlag fĂŒr den Termin auĂerhalb der regulĂ€ren Ăffnungszeiten zu tragen hat. Es ist daher wichtig, dass der Zahnarzt den Patienten im Vorfeld ĂŒber die zusĂ€tzlichen Kosten informiert, damit dieser die Gesamtkosten einschĂ€tzen kann.
Welche Vorteile bringen die BEMA-Begriffe 161f und 165?
Die ZuschlÀge nach den BEMA-Begriffen 161f und 165 bieten Patienten einige Vorteile:
- FlexibilitĂ€t: Durch die Möglichkeit, auch an Wochenenden und Feiertagen einen Zahnarzttermin wahrnehmen zu können, erhöht sich die FlexibilitĂ€t fĂŒr Patienten erheblich.
- Terminfindung: Gerade fĂŒr BerufstĂ€tige, die unter der Woche keine Zeit fĂŒr einen Zahnarztbesuch haben, erleichtert dies die Terminvereinbarung.
- Versorgungssicherheit: Durch die ZuschlĂ€ge können Patienten auch in NotfĂ€llen oder dringenden FĂ€llen auĂerhalb der Regelöffnungszeiten versorgt werden.
- Kostenerstattung: Die ZuschlĂ€ge werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, sodass fĂŒr Patienten keine zusĂ€tzlichen Kosten entstehen.
FĂŒr wen sind die BEMA-Begriffe 161f und 165 relevant?
Die ZuschlĂ€ge nach den BEMA-Nummern 161f und 165 sind fĂŒr alle gesetzlich und privat Versicherten relevant, die einen Zahnarztbesuch auĂerhalb der regulĂ€ren Ăffnungszeiten in Anspruch nehmen mĂŒssen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- Zahnmedizinischen NotfÀllen an Wochenenden oder Feiertagen
- Dringenden Behandlungen, die nicht bis zur nĂ€chsten regulĂ€ren Ăffnungszeit aufgeschoben werden können
- Patienten, die aufgrund ihrer BerufstĂ€tigkeit nur auĂerhalb der Regelöffnungszeiten einen Termin wahrnehmen können
ZusÀtzliche Informationen zu den BEMA-Begriffen 161f und 165
Die ZuschlĂ€ge nach den BEMA-Nummern 161f und 165 werden zusĂ€tzlich zu den regulĂ€ren Kosten fĂŒr die zahnĂ€rztliche Leistung berechnet. Sie dienen dazu, den erhöhten Aufwand fĂŒr den Zahnarzt zu vergĂŒten, der durch den Termin auĂerhalb der Regelöffnungszeiten entsteht.
Die Höhe der ZuschlĂ€ge ist gesetzlich geregelt und kann vom Zahnarzt nicht frei festgelegt werden. FĂŒr den BEMA-Begriff 161f liegt der Zuschlag bei 20 Prozent, fĂŒr den BEMA-Begriff 165 bei 50 Prozent der regulĂ€ren VergĂŒtung.
Fazit: 161f ZuschlĂ€ge fĂŒr Besuche nach den Nrn. 151 und 154, 165 Zuschlag fĂŒr an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgefĂŒhrte Besuche
Die BEMA-Begriffe 161f und 165 bieten Patienten wichtige Vorteile bei der zahnmedizinischen Versorgung. Durch die Möglichkeit, auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden einen Zahnarzttermin wahrnehmen zu können, erhöht sich nicht nur die FlexibilitĂ€t, sondern auch die Versorgungssicherheit. Dabei entstehen fĂŒr die Patienten keine zusĂ€tzlichen Kosten, da die ZuschlĂ€ge in der Regel von den Krankenkassen erstattet werden.
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