
161f Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, 165 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
In der zahnärztlichen Versorgung gibt es verschiedene Leistungen, für die gesetzlich Zuschläge gezahlt werden können. Zwei dieser Leistungen sind die "Zuschläge für Besuche nach den Nummern 151 und 154" sowie der "Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche". In diesem Artikel erfahren Sie, was diese Zuschläge bedeuten, welche Voraussetzungen es gibt und welche Vorteile sie für Patienten bieten.
Was bedeuten die BEMA-Begriffe 161f und 165?
Der BEMA-Begriff 161f steht für "Zuschläge für Besuche nach den Nummern 151 und 154". Hierbei handelt es sich um Zuschläge, die der Zahnarzt für Besuche berechnen kann, die außerhalb der regulären Sprechzeiten, also an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, durchgeführt werden. Der BEMA-Begriff 165 bezeichnet den "Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche". Dieser Zuschlag kommt also zum Tragen, wenn der Zahnarztbesuch in den Nachtstunden an diesen Tagen stattfindet.
Welche Voraussetzungen gibt es fĂĽr den BEMA-Begriff 161f?
Damit der Zahnarzt diese Zuschläge in Rechnung stellen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Besuch tatsächlich an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag erfolgt sein. Für den Zuschlag 165 ist zusätzlich relevant, dass der Besuch zwischen 22 und 6 Uhr stattgefunden hat. Außerdem müssen die Behandlungen im Rahmen der Nummern 151 und 154 des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) erfolgt sein.
Welche Schritte inkludiert die Leistung?
Der Ablauf eines solchen Zahnarztbesuchs, für den Zuschläge berechnet werden können, gestaltet sich wie folgt:
- Der Patient vereinbart einen Termin außerhalb der regulären Sprechzeiten, also an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag.
- Der Zahnarzt fĂĽhrt die notwendigen Behandlungen wie zum Beispiel eine ZahnfĂĽllung (151) oder eine Ăśberkronung (154) durch.
- Zusätzlich zu den regulären Kosten für die zahnärztliche Leistung berechnet der Zahnarzt einen Zuschlag entsprechend der BEMA-Nummern 161f oder 165.
- Der Patient erhält eine detaillierte Abrechnung, in der die Zuschläge separat ausgewiesen sind.
- Bei der Durchführung der Behandlungen selbst gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu Terminen innerhalb der regulären Sprechzeiten. Der Unterschied liegt lediglich in der Zeitkomponente und der damit verbundenen Berechnung der Zuschläge.
Dieser Zuschlag dient dazu, den Mehraufwand für den Zahnarzt zu kompensieren, da er an einem Wochenende oder Feiertag arbeitet und somit zusätzliche Kosten für Personal und Infrastruktur anfallen. Der Zuschlag ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt und beträgt in der Regel zwischen 25% und 100% des regulären Leistungsentgelts.
Für den Patienten bedeutet dies, dass er neben den Kosten für die eigentliche zahnärztliche Behandlung auch den Zuschlag für den Termin außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu tragen hat. Es ist daher wichtig, dass der Zahnarzt den Patienten im Vorfeld über die zusätzlichen Kosten informiert, damit dieser die Gesamtkosten einschätzen kann.
Welche Vorteile bringen die BEMA-Begriffe 161f und 165?
Die Zuschläge nach den BEMA-Begriffen 161f und 165 bieten Patienten einige Vorteile:
- Flexibilität: Durch die Möglichkeit, auch an Wochenenden und Feiertagen einen Zahnarzttermin wahrnehmen zu können, erhöht sich die Flexibilität für Patienten erheblich.
- Terminfindung: Gerade für Berufstätige, die unter der Woche keine Zeit für einen Zahnarztbesuch haben, erleichtert dies die Terminvereinbarung.
- Versorgungssicherheit: Durch die Zuschläge können Patienten auch in Notfällen oder dringenden Fällen außerhalb der Regelöffnungszeiten versorgt werden.
- Kostenerstattung: Die Zuschläge werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, sodass für Patienten keine zusätzlichen Kosten entstehen.
FĂĽr wen sind die BEMA-Begriffe 161f und 165 relevant?
Die Zuschläge nach den BEMA-Nummern 161f und 165 sind für alle gesetzlich und privat Versicherten relevant, die einen Zahnarztbesuch außerhalb der regulären Öffnungszeiten in Anspruch nehmen müssen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- Zahnmedizinischen Notfällen an Wochenenden oder Feiertagen
- Dringenden Behandlungen, die nicht bis zur nächsten regulären Öffnungszeit aufgeschoben werden können
- Patienten, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit nur außerhalb der Regelöffnungszeiten einen Termin wahrnehmen können
Zusätzliche Informationen zu den BEMA-Begriffen 161f und 165
Die Zuschläge nach den BEMA-Nummern 161f und 165 werden zusätzlich zu den regulären Kosten für die zahnärztliche Leistung berechnet. Sie dienen dazu, den erhöhten Aufwand für den Zahnarzt zu vergüten, der durch den Termin außerhalb der Regelöffnungszeiten entsteht.
Die Höhe der Zuschläge ist gesetzlich geregelt und kann vom Zahnarzt nicht frei festgelegt werden. Für den BEMA-Begriff 161f liegt der Zuschlag bei 20 Prozent, für den BEMA-Begriff 165 bei 50 Prozent der regulären Vergütung.
Fazit: 161f Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, 165 Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Die BEMA-Begriffe 161f und 165 bieten Patienten wichtige Vorteile bei der zahnmedizinischen Versorgung. Durch die Möglichkeit, auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden einen Zahnarzttermin wahrnehmen zu können, erhöht sich nicht nur die Flexibilität, sondern auch die Versorgungssicherheit. Dabei entstehen für die Patienten keine zusätzlichen Kosten, da die Zuschläge in der Regel von den Krankenkassen erstattet werden.
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