
Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
Die zahnmedizinische Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf oder körperlichen Einschränkungen stellt eine besondere Herausforderung dar. Viele dieser Patienten haben Schwierigkeiten, eine Zahnarztpraxis aufzusuchen, und sind auf aufsuchende Behandlungen angewiesen. Um dieser vulnerablen Patientengruppe eine adäquate Mundpflege zu ermöglichen, gibt es den Zuschlag nach BEMA 171a.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 171a?
Der BEMA-Begriff 171a beschreibt einen Zuschlag für Besuche, die Zahnärzte bei Patienten durchführen, die einem Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Dieser Zuschlag soll den erhöhten Aufwand abgelten, der mit der Behandlung dieser Patienten in ihrer häuslichen Umgebung oder in einer Pflegeeinrichtung verbunden ist.
Welche Schritte inkludiert die Leistung oder der Prozess?
Wenn ein Patient, der einem Pflegegrad zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe erhält, vom Zahnarzt aufgesucht wird, umfasst die Leistung nach BEMA 171a folgende Schritte:
Anfahrt des Zahnarztes zum Patienten: Der Zahnarzt muss sich zum Wohnort des Patienten begeben, um dort die Behandlung durchzuführen. Dies erfordert zusätzlichen zeitlichen und logistischen Aufwand.
Behandlung des Patienten: Der Zahnarzt fĂĽhrt die notwendigen zahnmedizinischen MaĂźnahmen beim Patienten durch. Hierbei muss er besonders rĂĽcksichtsvoll und auf die speziellen BedĂĽrfnisse des Patienten eingehen.
Dokumentation: Der Zahnarzt muss den Behandlungsverlauf sorgfältig dokumentieren, um die Leistung gegenüber der Krankenkasse abrechnen zu können.
Nachbereitung: Nach der Behandlung muss der Zahnarzt den Behandlungsplatz wieder aufräumen und die Instrumente desinfizieren, bevor er zum nächsten Patienten fährt.
All diese zusätzlichen Schritte, die mit der Behandlung von Patienten in einer Pflegeeinrichtung oder im häuslichen Umfeld einhergehen, werden durch den Zuschlag nach BEMA 171a abgegolten.
Welche Vorteile bringt BEMA 171a?
Der Zuschlag nach BEMA 171a bringt fĂĽr Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, mehrere wichtige Vorteile:
Barrierefreie Versorgung: Durch den Hausbesuch des Zahnarztes können auch Patienten, die aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität oder ihres Pflegebedarfs nicht in die Zahnarztpraxis kommen können, eine adäquate zahnmedizinische Versorgung erhalten. Für viele ist dies die einzige Möglichkeit, überhaupt einen Zahnarzt aufsuchen zu können.
Individuelle Betreuung: Der Zahnarzt kann die Behandlung optimal an die speziellen Bedürfnisse und Einschränkungen des Patienten anpassen. Er kann besonders rücksichtsvoll und geduldig vorgehen, um den Patienten nicht zu überfordern und die Behandlung so angenehm wie möglich zu gestalten.
Erhalt der Lebensqualität: Durch die aufsuchende Zahnmedizin können Patienten länger in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung bleiben und müssen nicht extra in eine Zahnarztpraxis kommen. Dies trägt erheblich zum Erhalt ihrer Lebensqualität bei und erspart ihnen zusätzlichen Stress und Aufwand.
Kostenersparnis: Der Zuschlag nach BEMA 171a soll sicherstellen, dass Zahnärzte auch für den erhöhten zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Behandlung von Patienten in Pflege- oder Eingliederungshilfe-Einrichtungen fair vergütet werden. Ohne diese Regelung wären viele Zahnärzte finanziell überfordert, diese Patienten zu behandeln.
Somit trägt BEMA 171a dazu bei, die Mundgesundheit und damit die Lebensqualität einer besonders verletzlichen Patientengruppe zu verbessern. Durch den Hausbesuch und die angemessene Vergütung der Zahnärzte können Menschen mit Pflegebedarf oder körperlichen Einschränkungen weiterhin eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung erhalten - auch wenn sie die Praxis nicht mehr selbstständig aufsuchen können.
FĂĽr wen ist BEMA 171a geeignet bzw. notwendig?
Der Zuschlag nach BEMA 171a richtet sich an Patienten, die einen Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI zugeordnet bekommen haben oder Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Diese Patientengruppe umfasst Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben und auf Pflege und Assistenz angewiesen sind.
Für viele dieser Patienten ist der Hausbesuch des Zahnarztes oft die einzige Möglichkeit, eine adäquate zahnmedizinische Versorgung zu erhalten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität oder ihres Pflegebedarfs können sie häufig nicht mehr selbstständig eine Zahnarztpraxis aufsuchen. Der BEMA 171a-Zuschlag soll sicherstellen, dass Zahnärzte die zusätzlichen Kosten und den erhöhten Zeitaufwand, der mit der aufsuchenden Behandlung dieser Patienten in ihrer häuslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung verbunden ist, erstattet bekommen.
Gerade für ältere Menschen oder Personen mit Behinderungen ist die Mundgesundheit oft eine große Herausforderung. Viele haben Schwierigkeiten bei der täglichen Mundhygiene und entwickeln im Laufe der Zeit komplexe Zahnprobleme. Der Hausbesuch des Zahnarztes kann hier entscheidend dazu beitragen, dass diese Patienten trotz ihrer Einschränkungen eine professionelle und barrierefreie zahnmedizinische Versorgung erhalten. Der BEMA 171a-Zuschlag ermöglicht es den Zahnärzten, diesen Patienten die notwendige Zeit und Sorgfalt zu widmen, ohne dafür finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.
Fazit: 171a Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
Der Artikel erläutert den BEMA-Begriff 171a, der einen Zuschlag für Zahnarzthausbesuche bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe beschreibt. Dieser Zuschlag soll den erhöhten Aufwand abdecken, der mit der Behandlung dieser Patienten in ihrer häuslichen Umgebung oder Pflegeeinrichtung verbunden ist. Der Zuschlag bringt für die betroffenen Patienten mehrere Vorteile: eine barrierefreie Versorgung, individuelle Betreuung, Erhalt der Lebensqualität durch aufsuchende Zahnmedizin und Kostenersparnis. Für Zahnärzte stellt er eine faire Vergütung für den zusätzlichen Aufwand dar.
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