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171b Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält,in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung

Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält,in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung

Der Zahnärztevertrag nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) regelt die Vergütung von Zahnärzten durch die gesetzlichen Krankenkassen. Eine der Leistungen, die im BEMA Teil 1 unter Konservative/Chirurgische Leistungen (Kons./Chir.) aufgeführt ist, ist der Zuschlag für Besuche nach bestimmten Nummern des BEMA, wenn weitere Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung aufgesucht werden. Diese Leistung wird unter BEMA-Nr. 171b abgerechnet.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 171b?

BEMA-Nr. 171b beschreibt einen Zuschlag, der Zahnärzten gewährt wird, wenn sie im Rahmen eines Besuches nach BEMA-Nr. 151 oder 152 weitere Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung aufsuchen. Pflegegrade werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder dem Versorgungsamt festgestellt und beschreiben den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person. Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII wird Menschen mit körperlichen Einschränkungen gewährt, um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b soll den erhöhten Zeitaufwand und die organisatorischen Herausforderungen bei Behandlungen von Patientengruppen in häuslicher Umgebung oder Einrichtungen abgelten.

Welche Voraussetzungen gibt es fĂĽr BEMA 171b? Was umfasst der Begriff?

Um den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b abrechnen zu können, muss zunächst eine Leistung nach BEMA-Nr. 151 oder 152 erbracht werden. BEMA-Nr. 151 beschreibt einen Zahnarztbesuch in der Praxis, bei dem eine Untersuchung, Beratung und Dokumentation erfolgt. BEMA-Nr. 152 hingegen erfasst einen Zahnarztbesuch, bei dem zusätzlich zu den Leistungen nach Nr. 151 eine zahnärztliche Behandlung durchgeführt wird.

Im Anschluss an diese Basisleistung kann der Zahnarzt den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b abrechnen, wenn er im Rahmen des Besuchs zusätzlich weitere Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung aufsucht. Voraussetzung ist, dass diese Versicherten tatsächlich aufgesucht und versorgt wurden. Der Zuschlag kann pro zusätzlich aufgesuchtem Versicherten abgerechnet werden.

Um den Pflegegrad oder die Eingliederungshilfe zu ĂĽberprĂĽfen, kann der Zahnarzt sich vom Patienten oder der betreuenden Einrichtung entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Wichtig ist, dass diese Informationen auch in der Dokumentation des Zahnarztbesuchs festgehalten werden.

Der Zeitaufwand für die zusätzlichen Versicherten kann je nach Komplexität der Behandlung stark variieren. Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe haben oft eine eingeschränkte Mobilität oder Kognition, was den Behandlungsablauf erschweren und mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. Zudem müssen organisatorische Aspekte wie die Koordination mit Angehörigen oder Betreuern berücksichtigt werden. All diese Mehraufwendungen sollen durch den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b angemessen vergütet werden.

Welche Vorteile bringt BEMA-Nr. 171b?

Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b bietet für Zahnärzte den Vorteil, dass der erhöhte Zeitaufwand und die organisatorischen Herausforderungen bei der Behandlung von vulnerablen Patientengruppen in häuslicher Umgebung oder Einrichtungen finanziell abgegolten werden. Dies ermöglicht es Zahnärzten, diese Patienten trotz des höheren Aufwands zu versorgen und ihnen eine qualitativ hochwertige Zahnmedizin zukommen zu lassen.

Für die Patienten selbst bringt BEMA-Nr. 171b den Vorteil, dass sie die benötigte zahnmedizinische Versorgung in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder Einrichtung erhalten können, ohne mobil sein zu müssen. Dies erhöht den Behandlungskomfort und die Compliance, was wiederum die Chance auf eine erfolgreiche Behandlung steigert. Außerdem wird durch die mobile Versorgung die oftmals schwierige Anreise zu einer Zahnarztpraxis vermieden, was insbesondere für ältere oder eingeschränkte Patienten eine große Erleichterung darstellt.

Insgesamt trägt BEMA-Nr. 171b dazu bei, die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen zu verbessern und deren Lebensqualität zu erhöhen. Durch die finanzielle Abgeltung des erhöhten Aufwands wird Zahnärzten die Behandlung dieser Patientengruppen erleichtert, was sich positiv auf deren Versorgung auswirkt.

FĂĽr wen ist BEMA-Nr. 171b geeignet bzw. notwendig?

BEMA-Nr. 171b ist vor allem für Zahnärzte relevant, die Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe in deren häuslicher Umgebung oder in Einrichtungen behandeln. Durch den Zuschlag können die erhöhten Aufwendungen bei der Versorgung der Patientengruppen mit körperlichen Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden.

Für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe kann die Inanspruchnahme von BEMA-Nr. 171b von Vorteil sein, da sie so eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung in vertrauter Umgebung erhalten können, ohne mobil sein zu müssen.

Fazit: 171b Zuschlag für Besuche nach Nrn. 151, 152 für das Aufsuchen je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält,in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung

Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b ist eine wichtige Leistung, um die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen in ihrer häuslichen Umgebung oder in Einrichtungen zu verbessern. Er ermöglicht es Zahnärzten, den erhöhten Zeitaufwand und organisatorischen Mehraufwand bei der Behandlung dieser Patientengruppen angemessen vergütet zu bekommen, und schafft so die Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Versorgung.
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