Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
Der BEMA-Begriff 172a beschreibt einen Zuschlag, den Ärzte für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen erhalten können. Dieser Zuschlag soll die Versorgung dieser Patienten in Pflegeheimen verbessern und ist Teil des Pflegestärkungsgesetzes. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was dieser Begriff genau bedeutet, welche Voraussetzungen es gibt und welche Vorteile er mit sich bringt.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 172a?
Der BEMA-Begriff 172a steht für den "Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V". Damit ist ein Honorarzuschlag gemeint, den Ärzte zusätzlich zu ihrer regulären Vergütung erhalten können, wenn sie Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen aufsuchen.
Der Zuschlag wurde im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II eingeführt, das 2017 in Kraft trat. Ziel war es, die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern. Oft haben diese Patienten aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität und Multimorbidität erschwerten Zugang zu ärztlicher Behandlung. Mit dem Zuschlag sollen Ärzte dazu motiviert werden, diese Patienten regelmäßig in den Pflegeeinrichtungen aufzusuchen und ihre Behandlung zu koordinieren.
Der Zuschlag nach BEMA 172a ist somit Teil einer Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu stärken und ihre Gesundheit und Lebensqualität zu verbessern. Er soll zudem die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen fördern.
Welche Voraussetzungen gibt es fĂĽr BEMA 172a? Was umfasst der Begriff?
Damit Ärzte den Zuschlag nach BEMA 172a abrechnen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arzt muss einen Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung geschlossen haben. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegeheimen. Nur wenn dieser Vertrag besteht, können Ärzte den Zuschlag für ihre Besuche in der Einrichtung abrechnen.
Der Patient, der aufgesucht wird, muss in der stationären Pflegeeinrichtung wohnen und pflegebedürftig sein. Das heißt, er muss Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Patienten, die zwar in einem Heim leben, aber nicht pflegebedürftig sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Der Arzt muss den Patienten tatsächlich in der Pflegeeinrichtung aufsuchen. Ein reines Telefongespräch oder eine Videoberatung reichen hierfür nicht aus. Der persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient in der Einrichtung ist zwingend erforderlich.
Der Arzt muss die Leistung im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen. Das heißt, er darf die Patienten nicht privat behandeln, sondern muss im Rahmen seiner Kassenarzttätigkeit tätig werden.
Neben diesen Voraussetzungen umfasst der BEMA-Begriff 172a auch, dass der Arzt für das Aufsuchen des Patienten einen Zuschlag in Höhe von 10 Euro erhält. Dieser Zuschlag kommt zusätzlich zu der regulären Vergütung, die der Arzt für die Behandlung des Patienten erhält.
Der Zuschlag soll Ärzte dazu motivieren, ihre Patienten in Pflegeheimen regelmäßig aufzusuchen und ihre Versorgung zu koordinieren. So soll die medizinische Betreuung dieser oft multimorbiden und eingeschränkt mobilen Patienten verbessert werden.
Welche Vorteile bringt BEMA 172a?
Der Zuschlag nach BEMA 172a bringt einige Vorteile mit sich:
Zum einen soll er die medizinische Versorgung von pflegebedürftigen Patienten in Heimen verbessern. Durch den Zuschlag haben Ärzte einen Anreiz, diese Patienten regelmäßig in den Pflegeeinrichtungen aufzusuchen und ihre Behandlung zu koordinieren. Das kann dazu beitragen, Krankenhauseinweisungen zu vermeiden und die Lebensqualität der Patienten zu erhöhen.
Zum anderen profitieren auch die Pflegeheime von dem Zuschlag. Durch die enge Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten können sie die Versorgung ihrer Bewohner optimieren und mögliche Komplikationen frühzeitig erkennen.
Für die Ärzte selbst bedeutet der Zuschlag nach BEMA 172a schließlich eine Honorarerhöhung für ihre Arbeit in den Pflegeheimen. Das kann deren Bereitschaft erhöhen, solche Patienten regelmäßig aufzusuchen.
FĂĽr wen ist BEMA 172a geeignet bzw. notwendig?
Der Zuschlag nach BEMA 172a richtet sich in erster Linie an Vertragsärzte, die Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen behandeln. Dazu gehören vor allem Hausärzte, Fachärzte für Innere Medizin und Allgemeinmediziner.
Für diese Ärzte ist der Zuschlag besonders dann relevant, wenn sie einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen haben. Nur dann können sie den Zuschlag nach BEMA 172a abrechnen.
Auch Pflegeheime können von dem Zuschlag profitieren, da er die Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten fördert und so die Versorgung der Heimbewohner verbessern kann.
Fazit: 172a Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
Der BEMA-Begriff 172a beschreibt einen wichtigen Zuschlag, der Ärzten die Versorgung von pflegebedürftigen Patienten in stationären Einrichtungen erleichtern soll. Durch den zusätzlichen Honorarzuschlag haben Ärzte einen Anreiz, diese Patienten regelmäßig aufzusuchen und ihre Behandlung eng mit den Pflegeheimen zu koordinieren. Das kann dazu beitragen, die Lebensqualität der Patienten zu erhöhen und Krankenhauseinweisungen zu vermeiden.
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