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Bessere Zahnversorgung in Pflegeheimen durch BEMA 172b Zuschlag

Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationĂ€ren Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen je weiterem pflegebedĂŒrftigen Versicherten in derselben stationĂ€ren Pflegeeinrichtung

Die KomplexitĂ€t der Zahnmedizinischen Abrechnungsstrukturen kann fĂŒr Patienten manchmal verwirrend sein. Ein Begriff, der in diesem Kontext hĂ€ufig auftaucht, ist der "BEMA-Begriff 172b". Der BEMA-Begriff 172b aus Teil 1 Kons./Chir. beschreibt einen Zuschlag, den ZahnĂ€rzte in Rechnung stellen können, wenn sie Patienten in stationĂ€ren Pflegeeinrichtungen behandeln. Genauer gesagt handelt es sich um einen Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen jedes weiteren pflegebedĂŒrftigen Versicherten in derselben Einrichtung. Dieser Zuschlag wird gemĂ€ĂŸ § 87 Abs. 2j SGB V und § 119b Abs. 1 SGB V erhoben, wenn der Zahnarzt einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen hat.

Diese Regelung soll ZahnĂ€rzten einen Anreiz bieten, regelmĂ€ĂŸig Patienten in Pflegeeinrichtungen aufzusuchen und ihnen so eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung zukommen zu lassen. 

Was bedeutet “172b Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V”? Definition der BEMA-Begriffe

Der BEMA-Begriff 172b aus Teil 1 Kons./Chir. beschreibt einen Zuschlag, den ZahnĂ€rzte in Rechnung stellen können, wenn sie Patienten in stationĂ€ren Pflegeeinrichtungen behandeln. Genauer gesagt handelt es sich um einen Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen jedes weiteren pflegebedĂŒrftigen Versicherten in derselben Einrichtung. Dieser Zuschlag wird gemĂ€ĂŸ § 87 Abs. 2j SGB V und § 119b Abs. 1 SGB V erhoben, wenn der Zahnarzt einen Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen hat.

Welche Voraussetzungen gibt es fĂŒr BEMA 172b?

Damit ZahnĂ€rzte den Zuschlag BEMA 172b abrechnen können, mĂŒssen einige Voraussetzungen erfĂŒllt sein:

Es muss ein Kooperationsvertrag zwischen dem Zahnarzt und der stationĂ€ren Pflegeeinrichtung gemĂ€ĂŸ § 119b Abs. 1 SGB V bestehen. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit und Versorgung der Bewohner.
Der Zahnarzt muss die Patienten in der Pflegeeinrichtung aufsuchen. Der Zuschlag gilt also nicht fĂŒr Behandlungen, die in der Zahnarztpraxis stattfinden.
Pro Behandlungstermin kann der Zuschlag nur einmal je weiteren pflegebedĂŒrftigen Versicherten in derselben Einrichtung abgerechnet werden. Das heißt, wenn der Zahnarzt mehrere Patienten in einer Einrichtung behandelt, kann er den Zuschlag fĂŒr jeden zusĂ€tzlichen Patienten geltend machen.
Die Patienten mĂŒssen pflegebedĂŒrftig im Sinne des SGB XI sein. Der Zuschlag gilt also nicht fĂŒr alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung, sondern nur fĂŒr die PflegebedĂŒrftigen.
Der BEMA-Begriff 172b soll den erhöhten Aufwand fĂŒr ZahnĂ€rzte in der aufsuchenden Behandlung in Pflegeheimen abgelten. Denn durch das Aufsuchen der Patienten in der Einrichtung entstehen dem Zahnarzt zusĂ€tzliche Kosten und Aufwand, die mit diesem Zuschlag vergĂŒtet werden.

Welche Vorteile bringt BEMA 172b?

Der Zuschlag BEMA 172b hat fĂŒr alle Beteiligten Vorteile:

FĂŒr die Patienten: Sie erhalten eine zahnmedizinische Versorgung direkt in ihrer Pflegeeinrichtung. Das ist gerade fĂŒr pflegebedĂŒrftige Menschen, die den Weg in eine Zahnarztpraxis oft nicht mehr auf sich nehmen können, eine große Erleichterung. Durch die aufsuchende Behandlung können Symptome wie Schmerzen, EntzĂŒndungen oder Karies frĂŒhzeitig erkannt und behandelt werden, bevor sie sich weiter verschlimmern. Das trĂ€gt nicht nur zum Wohlbefinden der Patienten bei, sondern kann auch langfristig Komplikationen und kostspielige Behandlungen verhindern.

FĂŒr die Pflegeeinrichtungen: Durch die Kooperation mit einem Vertragszahnarzt können die Einrichtungen ihren Bewohnern eine umfassende zahnmedizinische Betreuung anbieten. Das steigert den Pflegekomfort und die LebensqualitĂ€t der Bewohner, da Zahnprobleme zĂŒgig behandelt werden können. Zudem können die PflegekrĂ€fte bei der tĂ€glichen Mundpflege unterstĂŒtzt und beraten werden, um die Zahngesundheit der Bewohner bestmöglich zu erhalten.

FĂŒr die ZahnĂ€rzte: Der Zuschlag BEMA 172b ermöglicht es ZahnĂ€rzten, die aufsuchende Behandlung in Pflegeheimen wirtschaftlich zu erbringen. Ohne diesen Zuschlag wĂ€re der erhöhte Aufwand oft nicht kostendeckend. ZahnĂ€rzte können so ihren Patienten einen hochwertigen Service bieten und gleichzeitig eine wirtschaftlich tragfĂ€hige Lösung fĂŒr ihre Praxis finden. DarĂŒber hinaus ermöglicht die Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen den ZahnĂ€rzten, neue Patientengruppen zu erschließen und ihr Leistungsspektrum zu erweitern.

Insgesamt profitieren also alle Beteiligten - Patienten, Pflegeeinrichtungen und ZahnĂ€rzte - von der Möglichkeit, die aufsuchende Behandlung ĂŒber den BEMA-Begriff 172b abzurechnen. Dies trĂ€gt dazu bei, die zahnmedizinische Versorgung von PflegebedĂŒrftigen zu verbessern und ihnen ein möglichst hohes Maß an LebensqualitĂ€t zu bieten.

FĂŒr wen ist BEMA 172b geeignet bzw. notwendig?

Der Zuschlag BEMA 172b richtet sich an VertragszahnĂ€rzte, die Patienten in stationĂ€ren Pflegeeinrichtungen behandeln. Er ist insbesondere fĂŒr ZahnĂ€rzte relevant, die einen Kooperationsvertrag mit Pflegeheimen geschlossen haben und deren Bewohner regelmĂ€ĂŸig vor Ort versorgen.

FĂŒr pflegebedĂŒrftige Patienten kann die aufsuchende Behandlung durch den Zuschlag BEMA 172b ebenfalls von Vorteil sein. Sie mĂŒssen den Weg in die Zahnarztpraxis nicht mehr auf sich nehmen und erhalten so eine wohnortnahe, barrierefreie Versorgung.

Fazit:172b Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V in stationĂ€ren Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V Zuschlag fĂŒr das Aufsuchen je weiterem pflegebedĂŒrftigen Versicherten in derselben stationĂ€ren Pflegeeinrichtung

Der BEMA-Begriff 172b spielt eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung in Pflegeeinrichtungen. Durch den Zuschlag, den ZahnĂ€rzte fĂŒr das Aufsuchen und Behandeln von pflegebedĂŒrftigen Patienten in stationĂ€ren Einrichtungen erhalten, können sie den erhöhten Aufwand und die zusĂ€tzlichen Kosten besser abdecken. Eine zweite Zahnarztmeinung kann in vielen FĂ€llen Kosten sparen und sicherstellen, dass Sie die fĂŒr Sie optimal geeignete Behandlung erhalten. 

Gerade bei aufwĂ€ndigen und kostspieligen Eingriffen wie ZahnfĂŒllungen, Kronen oder BrĂŒcken lohnt es sich daher, mehrere Meinungen einzuholen. Holen Sie sich eine Zweite Zahnarztmeinung und sparen Sie Geld fĂŒr Ihre Eingriffe.

BEMA-Ziffern
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