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Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 b je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung

Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 b je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung

Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (kurz BEMA) regelt detailliert, welche Leistungen Zahnärzte in Deutschland abrechnen können und wie diese vergütet werden. Der BEMA-Begriff 173b beschreibt dabei einen speziellen Zuschlag, den Zahnärzte für das Aufsuchen und Behandeln von Patienten in Pflegeeinrichtungen erhalten können. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den Voraussetzungen, dem Umfang und den Vorteilen dieses Zuschlags.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 173b?

Der BEMA-Begriff 173b beschreibt einen Zuschlag, den Zahnärzte für das Aufsuchen und Behandeln von Patienten in Pflegeeinrichtungen erhalten können. Dieser Zuschlag kommt zusätzlich zu den regulären Leistungen, die der Zahnarzt nach anderen BEMA-Positionen abrechnen kann, zur Anwendung.

Der Zuschlag nach 173b wird pro zusätzlichem Patienten gewährt, der dem Zahnarzt in der Pflegeeinrichtung aufgesucht und behandelt wird. Voraussetzung ist, dass dieser Patient entweder einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält.

Welche Voraussetzungen gibt es fĂĽr BEMA 173b? Was umfasst der Begriff?

Um den Zuschlag nach BEMA 173b abrechnen zu können, muss der Zahnarzt folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der Zahnarzt muss den Patienten in einer Pflegeeinrichtung aufsuchen und dort behandeln. Reine Beratungsgespräche ohne Behandlung reichen hierfür nicht aus.
Der Patient muss entweder einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sein oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Das bedeutet, der Patient muss einen gewissen Grad an Pflegebedürftigkeit aufweisen oder auf Eingliederungshilfe angewiesen sein.
Der Zahnarzt muss den Patienten zusätzlich zu einem anderen Patienten in der Pflegeeinrichtung aufsuchen. Der Zuschlag 173b gilt also nur für jeden weiteren Patienten, der vom Zahnarzt in derselben Einrichtung behandelt wird.
Der Zuschlag 173b wird dabei pro zusätzlichem Patienten gewährt, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Höhe des Zuschlags ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt und beträgt aktuell 9,66 Euro.

Welche Vorteile bringt BEMA 173b?

Der BEMA-Begriff 173b bringt für Zahnärzte einige wichtige Vorteile:

Zum einen ermöglicht er eine angemessene Vergütung für den erhöhten Aufwand, der mit dem Aufsuchen und Behandeln von Patienten in Pflegeeinrichtungen verbunden ist. Der Zahnarzt muss hierfür oft weite Wege auf sich nehmen und hat einen höheren logistischen und zeitlichen Aufwand.

Zum anderen sichert der Zuschlag die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Eingliederungshilfe. Ohne diese zusätzliche Vergütung wären viele Zahnärzte eventuell nicht bereit, diesen Patientenkreis aufzusuchen und zu behandeln.

Für die Patienten selbst ist der Zuschlag ebenfalls von Vorteil, da er dazu beiträgt, dass ihre Mundgesundheit und somit ihre Lebensqualität besser erhalten bleibt.

FĂĽr wen ist BEMA 173b geeignet bzw. notwendig?

Der BEMA-Begriff 173b ist in erster Linie für Zahnärzte relevant, die Patienten in Pflegeeinrichtungen aufsuchen und dort behandeln. Da der Zuschlag nur für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe gezahlt wird, profitieren davon vor allem ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen leben.

Für diese Patientengruppe ist der Zuschlag 173b besonders wichtig, da sie oft nicht mehr selbstständig eine Zahnarztpraxis aufsuchen können. Der Zahnarztbesuch in der Pflegeeinrichtung sichert somit ihre zahnmedizinische Versorgung und trägt maßgeblich zu ihrer Lebensqualität bei.

Viele dieser Patienten haben zudem oft komplexe medizinische Voraussetzungen, die eine spezielle Behandlung erfordern. Sie leiden häufig an Multimorbidität, also an mehreren Erkrankungen gleichzeitig, und nehmen zahlreiche Medikamente ein. Zudem sind kognitive Einschränkungen wie Demenz oder Alzheimer weit verbreitet. All diese Faktoren erschweren die zahnmedizinische Behandlung und erhöhen den zeitlichen sowie organisatorischen Aufwand für den behandelnden Zahnarzt.

Ohne den BEMA-Zuschlag 173b wären viele Zahnärzte möglicherweise nicht bereit, diese aufwendige Patientengruppe zu versorgen. Der Zuschlag schafft also die notwendigen finanziellen Anreize, damit Pflegeheimbewohner und andere Menschen mit Pflegebedarf weiterhin eine qualitativ hochwertige zahnmedizinische Versorgung erhalten können.

Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels in der Pflege und der steigenden Zahl an Pflegebedürftigen ist der BEMA 173b-Zuschlag ein wichtiges Instrument, um die zahnärztliche Versorgung dieser vulnerablen Patientengruppe sicherzustellen. Er hilft, den zusätzlichen Aufwand für die Zahnärzte zu honorieren und somit die ambulante Behandlung in Pflegeeinrichtungen attraktiv zu halten.

Fazit: 173b Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 b je weiteren Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung

Der BEMA-Begriff 173b beschreibt einen Zuschlag, den Zahnärzte für das Aufsuchen und Behandeln von Patienten in Pflegeeinrichtungen erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient entweder einem Pflegegrad zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe erhält.

Der Zuschlag dient dazu, den erhöhten Aufwand für den Zahnarzt angemessen zu vergüten und gleichzeitig die zahnmedizinische Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen. Somit profitieren sowohl Zahnärzte als auch ihre Patienten von dieser Regelung.
 

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