
Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschlieĂźlich Wundversorgung
Die BEMA-Position 48 beschreibt das Entfernen eines Zahnes, der nicht an der richtigen Stelle im Kiefer durchgebrochen ist. Solche verlagerten, retinierten oder impaktierten Zähne können verschiedene Ursachen haben und müssen oft chirurgisch entfernt werden, um Probleme wie Infektionen oder Schmerzen zu vermeiden. In unserem Artikel erfahren Sie, was genau unter diesem BEMA-Begriff zu verstehen ist, welche Voraussetzungen für den Eingriff gelten und wie der Ablauf aussieht.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 48 "Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschlieĂźlich Wundversorgung"?
Der BEMA-Begriff 48 beschreibt die chirurgische Entfernung eines Zahnes, der nicht an seiner normalen Position im Kiefer durchgebrochen ist. Solche Zähne werden als verlagert, retiniert oder impaktiert bezeichnet. Der Eingriff erfolgt durch eine Osteotomie, also dem chirurgischen Durchtrennen von Knochengewebe, um an den fehlplatzierten Zahn zu gelangen. Anschließend wird die Wunde versorgt.
Welche Begriffe kommen im Kontext von BEMA 48 vor?
Im Kontext des BEMA Begriffes “48 Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung” kommen die folgenden Begriffe vor:
Verlagerung: Ein Zahn bricht nicht an seiner normalen Position im Kiefer durch.
Retention: Ein Zahn bleibt im Kiefer eingeschlossen, ohne durchzubrechen.
Impaktierung: Ein Zahn ist von Knochen- oder Weichgewebe umschlossen und kann sich nicht vollständig durchsetzen.
Osteotomie: Der chirurgische Schnitt in den Kieferknochen, um an den fehlplatzierten Zahn zu gelangen.
Wundversorgung: Die Naht und Versorgung der Operationswunde nach der Zahnentfernung.
Welche Voraussetzungen gibt es für “48 Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung”?
FĂĽr den Eingriff nach BEMA 48 mĂĽssen einige Voraussetzungen erfĂĽllt sein:
Der betroffene Zahn muss klinisch und radiologisch (z.B. durch Röntgenaufnahmen) eindeutig als verlagert, retiniert oder impaktiert diagnostiziert werden.
Der Zahn muss so positioniert sein, dass er nicht ohne weiteres durch einen einfachen Zahn-Extraktion entfernt werden kann.
Der Patient muss gesundheitlich fĂĽr den Eingriff geeignet sein und darf keine Kontraindikationen aufweisen.
Der Patient muss über den Eingriff, mögliche Risiken und Komplikationen aufgeklärt werden und schriftlich einwilligen.
Was umfasst der BEMA-Begriff 48?
Der BEMA-Begriff 48 umfasst folgende Leistungen:
Osteotomie: Hierbei wird zunächst der Kieferknochen an der Stelle, an der der Zahn sitzt, chirurgisch durchtrennt. Dies geschieht, um an den Zahn heranzukommen, der nicht an seiner normalen Position im Kiefer liegt.
Zahnentfernung: Nachdem der Knochen eröffnet wurde, kann der fehlliegende Zahn nun entfernt werden. Dabei muss eventuell auch Weichgewebe wie Schleimhaut oder Zahnfleisch durchtrennt werden.
Wundversorgung: Abschließend wird die entstandene Operationswunde sorgfältig verschlossen und versorgt, damit sie optimal heilen kann.
Die Osteotomie und Zahnentfernung erfordern eine örtliche Betäubung. In manchen Fällen kann auch eine Vollnarkose notwendig sein, etwa wenn mehrere Zähne gleichzeitig entfernt werden müssen.
Welche Vorteile bringt BEMA “48 Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung”?
Der Hauptvorteil von BEMA 48 ist, dass ein fehlpositionierter Zahn, der Probleme bereitet, dauerhaft und fachmännisch entfernt werden kann. Damit werden folgende Vorteile erreicht:
Beseitigung von Schmerzen und Entzündungen: Verlagerte, retinierte oder impaktierte Zähne können zu Schmerzen, Schwellungen und Infektionen führen. Mit der Entfernung werden diese Beschwerden behoben.
Verhinderung von Folgeschäden: Wenn ein solcher Zahn belassen wird, kann er umliegendes Gewebe und andere Zähne schädigen. Die Entfernung verhindert solche Komplikationen.
Erhalt der Mundgesundheit: Nach der Entfernung des problematischen Zahnes kann die Mundhygiene wieder uneingeschränkt erfolgen, was die Gesundheit des gesamten Gebisses fördert.
Ă„sthetische Verbesserung: Gerade wenn ein vorderer Zahn betroffen ist, kann die Entfernung das Aussehen deutlich verbessern.
FĂĽr wen ist BEMA 48 geeignet bzw. notwendig?
BEMA 48, “Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung” ist für Patienten geeignet, bei denen ein Zahn ärztlich als verlagert, retiniert oder impaktiert diagnostiziert wurde. Dies trifft häufig auf sogenannte Weisheitszähne zu, also die hintersten Backenzähne im Ober- und Unterkiefer.
Aber auch andere Zähne können betroffen sein, wenn sie sich nicht korrekt durchsetzen konnten. Oft ist dann eine chirurgische Entfernung nach BEMA 48 erforderlich, um Folgeschäden zu verhindern.
Der Eingriff ist somit fĂĽr all jene Patienten notwendig, bei denen ein fehlliegender Zahn Beschwerden verursacht oder die Gefahr von Komplikationen besteht. Er dient dem langfristigen Erhalt der Mundgesundheit.
GOZ 3040 und BEMA 48/Ost2
GOZ 3040 beschreibt die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie. Diese komplexe Behandlungsmethode wird eingesetzt, wenn Zähne in abnormaler Position verankert sind, was eine sorgfältige chirurgische Technik erfordert. Für diese Leistung werden 540 GOZ Punkte angesetzt, was bei Anwendung des GOZ-Faktors von 2,3 zu einem Betrag von 69,85 € führt.
Im Vergleich dazu behandelt die BEMA-Nummer 48/Ost2 das Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie, einschließlich der Wundversorgung. Diese Leistung umfasst sowohl die chirurgische Entfernung als auch die notwendige Nachsorge, die für die Heilung des Patienten wichtig ist. Hierfür werden 78 BEMA Punkte vergeben, was zu einem Betrag von 81,14 € führt. Der Gleichstandsfaktor für diese Leistung beträgt 2,67.
Der finanzielle Vergleich der beiden Leistungen zeigt ein Defizit von -11,29 € in der GOZ-Abrechnung im Vergleich zur BEMA-Abrechnung. Das bedeutet, dass die BEMA-Leistung in finanzieller Hinsicht höher bewertet wird als die GOZ-Leistung.
Die Unterschiede in den Punktwerten und Beträgen verdeutlichen die variierenden Ansätze zur Bewertung zahnmedizinischer Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Diese Unterschiede sind für Zahnarztpraxen nicht nur für die Abrechnung von Bedeutung, sondern auch für die strategische Planung der angebotenen Leistungen. Die Wahl zwischen GOZ und BEMA kann sowohl klinische als auch betriebswirtschaftliche Überlegungen in die Praxisgestaltung einbeziehen.
Fazit: 48 Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschlieĂźlich Wundversorgung
Die BEMA-Position 48 beschreibt die chirurgische Entfernung eines Zahnes, der nicht an seiner normalen Position im Kiefer durchgebrochen ist. Solche fehlplatzierten Zähne werden als verlagert, retiniert oder impaktiert bezeichnet und können verschiedene Probleme wie Schmerzen und Entzündungen verursachen.
Der Eingriff erfolgt durch eine Osteotomie, also den chirurgischen Zugang zum Zahn über den Kieferknochen. Anschließend wird der Zahn entfernt und die Wunde versorgt. So werden Folgeschäden vermieden und die Mundgesundheit langfristig erhalten.
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