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BEMA 99c: Teilleistungen bei nicht vollendeten Behandlungen

Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel der Bew.-Zahl für die ges. Behandlung

Der BEMA-Begriff 99c bezieht sich auf Teilleistungen nach den Nummern 96, 97 und 98, die bei nicht vollendeten zahnärztlichen Leistungen anfallen können. Diese Regelung ist relevant, wenn eine Behandlung nicht abgeschlossen werden kann, aber bereits teilspezifische Leistungen erbracht wurden. In solchen Fällen haben Patienten Anspruch auf eine anteilige Vergütung, die drei Viertel der Bewertungszahl der gesamten Behandlung umfasst. Dieser Artikel bietet eine umfassende Erklärung zu den Hintergründen, Bedingungen und weiteren Aspekten dieses BEMA-Begriffs, um Patienten ein besseres Verständnis zu ermöglichen.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 99c?

BEMA 99c ist ein Begriff aus dem Gebührenverzeichnis für Zahnärzte in Deutschland, das die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen regelt. Der Begriff beschreibt die Teilleistungen, die bei zahnmedizinischen Eingriffen, die nicht vollständig abgeschlossen wurden, in Rechnung gestellt werden können. Dies ist insbesondere relevant für Situationen, in denen eine Behandlung aus verschiedenen Gründen abgebrochen werden muss, sei es aufgrund von gesundheitlichen Komplikationen, mangelnder Mitarbeit des Patienten oder anderen unvorhergesehenen Umständen.
Für Patienten bedeutet dies, dass sie nicht für die gesamte Behandlung aufkommen müssen, wenn diese aus bestimmten Gründen nicht beendet werden kann. Stattdessen wird eine anteilige Erstattung gewährt, die es den Patienten ermöglicht, die bereits erbrachten Leistungen finanziell zu berücksichtigen.

Welche Begriffe kommen im Kontext von BEMA 99c vor?

Im Kontext von BEMA 99c sind verschiedene Fachbegriffe relevant, die zur besseren Verständlichkeit näher erläutert werden:
Bewertungszahl (BZ): Dies ist ein Zahlenwert, der jeder zahnärztlichen Leistung zugeordnet ist und die Abrechnung nach den Richtlinien des BEMA regelt. Die Bewertungszahl gibt an, wie viel eine bestimmte Leistung in Geldwerten kostet.
Teilleistungen: Diese beziehen sich auf Leistungen, die im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung erbracht wurden, jedoch nicht den gesamten Behandlungsprozess abdecken. Bei Teilleistungen wird eine anteilige Vergütung berechnet.
Zahnärztliche Leistungen: Dies sind alle Behandlungen und Eingriffe, die von einem Zahnarzt ausgeführt werden, einschließlich Diagnosen, Prophylaxe und therapeutischen Maßnahmen.
Behandlungsabbruch: Dies bezeichnet den Umstand, dass eine zahnärztliche Behandlung nicht abgeschlossen wird, sei es durch Entscheidung des Zahnarztes oder des Patienten.


Diese Begriffe sind zentral, um die Abläufe und Regelungen rund um BEMA 99c vollständig zu verstehen.

Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 99c?

Für die Inanspruchnahme von BEMA 99c müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist es wichtig, dass eine zahnärztliche Behandlung tatsächlich begonnen wurde. Der Zahnarzt muss nachweisen, dass Teilleistungen erbracht wurden, bevor er die Abrechnung gemäß BEMA 99c vornehmen kann. Hier sind einige der wesentlichen Voraussetzungen:
Dokumentation der Behandlung: Der Zahnarzt muss alle durchgeführten Leistungen genau dokumentieren, um nachweisen zu können, dass tatsächlich Teilleistungen erbracht wurden.
Gesundheitszustand des Patienten: Der allgemeine Gesundheitszustand des Patienten spielt eine Rolle. Wenn gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass eine Behandlung abgebrochen werden muss, ist dies ein wichtiger Aspekt für die Abrechnung.
Mundgesundheit: Vor Beginn der Behandlung sollte eine gründliche Untersuchung der Mund- und Zahngesundheit des Patienten durchgeführt werden. Dies dient dazu, festzustellen, welche Behandlungen erforderlich sind und ob diese erfolgreich abgeschlossen werden können.
Einwilligung des Patienten: Für jede Behandlung ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Wenn der Patient während der Behandlung entscheidet, dass er nicht weitergemacht werden möchte, muss dies dokumentiert werden.

Was umfasst der Begriff?

BEMA 99c umfasst verschiedene Schritte und Leistungen, die in Zusammenhang mit nicht vollendeten zahnärztlichen Behandlungen stehen. Eine detaillierte Betrachtung der einzelnen Schritte zeigt, was im Rahmen dieser spezifischen Abrechnung berücksichtigt wird:
Leistungsanforderung: Der Zahnarzt muss zu Beginn der Behandlung eine umfassende Diagnose stellen und die erforderlichen Maßnahmen festlegen. Dies kann beispielsweise eine Zahnreinigung, Füllungen oder Kronen umfassen. Wenn die Behandlung unterbrochen wird, müssen die bereits erbrachten Leistungen genau festgehalten werden.
Erbringung der Teilleistungen: Sobald die Behandlung begonnen wurde, werden die Teilleistungen, die im Rahmen von BEMA 99c abgerechnet werden können, dokumentiert. Dazu zählen bereits erfolgte Behandlungen wie z.B. die Anfertigung von Abdrücken oder die Durchführung von Zwischenuntersuchungen.
Abrechnungsprozess: Wenn die Behandlung nicht abgeschlossen werden kann, erfolgt die Abrechnung der bereits durchgeführten Teilleistungen. Hierbei wird die Bewertungszahl der gesamten Behandlung ermittelt und anschließend auf drei Viertel der Leistung reduziert, um die anteilige Vergütung zu bestimmen.
Erstattung: Patienten erhalten eine Erstattung für die nicht abgeschlossenen Behandlungen, was bedeutet, dass sie nicht für die gesamte Behandlung zahlen müssen, die möglicherweise nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Diese Erstattung erfolgt gemäß den Richtlinien des BEMA und kann je nach erbrachter Leistung variieren.


Ein wichtiger Aspekt sind auch die verwendeten Materialien und Geräte, die im Rahmen der Behandlung eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:
Füllmaterialien: Diese werden verwendet, um kariöse Zähne zu reparieren. Wenn eine Behandlung abgebrochen wird, müssen die bereits verwendeten Materialien berücksichtigt werden.
Zahnarztinstrumente: Verschiedene Instrumente kommen zum Einsatz, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Diese Instrumente müssen ebenfalls in der Dokumentation vermerkt sein.
Diagnosetechniken: Technologien wie Röntgenbilder oder digitale Scans sind wichtig, um den Behandlungsfortschritt zu dokumentieren und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

Welche Vorteile bringt BEMA 99c?

Die Anwendung von BEMA 99c bietet mehrere Vorteile sowohl für Patienten als auch für Zahnärzte. Diese Vorteile können wie folgt zusammengefasst werden:
Finanzielle Entlastung: Patienten müssen nicht für die gesamte Behandlung aufkommen, wenn diese nicht abgeschlossen wird. Dies bedeutet eine erhebliche finanzielle Ersparnis, da nur die bereits erbrachten Leistungen berechnet werden.
Einfache Abrechnung: Für Zahnärzte ist die Regelung klar und transparent, was die Abrechnung von Teilleistungen angeht. Dies erleichtert die Kommunikation mit den Patienten und sorgt für eine reibungslose Abwicklung.
Flexibilität: BEMA 99c ermöglicht es Zahnärzten, flexibel auf die Bedürfnisse der Patienten zu reagieren. Wenn eine Behandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, wird dies angemessen berücksichtigt.
Bessere Patientenbindung: Durch die Möglichkeit, Teilleistungen abzurechnen, können Zahnärzte eine bessere Beziehung zu ihren Patienten aufbauen. Patienten fühlen sich ernst genommen und wissen, dass ihre individuellen Umstände berücksichtigt werden.
Transparenz: Die Regelungen rund um BEMA 99c sorgen dafür, dass der gesamte Behandlungsprozess klar dokumentiert wird. Dies erhöht das Vertrauen der Patienten in die zahnärztliche Behandlung und die Abrechnung.

Für wen ist BEMA 99c geeignet bzw. notwendig?

BEMA 99c ist für Patienten geeignet, die bereits mit einer zahnärztlichen Behandlung begonnen haben, diese jedoch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte. Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein, wie etwa:
Gesundheitliche Probleme: Patienten, die während einer Behandlung auf gesundheitliche Komplikationen stoßen, können von BEMA 99c profitieren.
Mangelnde Mitarbeit: Wenn Patienten aus persönlichen Gründen oder aufgrund von Angst vor weiteren Behandlungen die Behandlung abbrechen, haben sie Anspruch auf eine anteilige Abrechnung.
Unvorhergesehene Umstände: In Fällen, in denen unvorhergesehene Umstände eintreten, die eine Fortführung der Behandlung unmöglich machen, ist BEMA 99c relevant.


Diese Regelung stellt sicher, dass Patienten nicht für Leistungen zahlen müssen, die nicht vollständig erbracht wurden, und bietet gleichzeitig Sicherheit und Transparenz im gesamten Behandlungsprozess.

Fazit

BEMA 99c ist ein wichtiger Bestandteil des zahnärztlichen Gebührenverzeichnisses, das Teilleistungen bei nicht vollendeten Behandlungen regelt. Die Möglichkeit, nur für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen, stellt eine erhebliche finanzielle Entlastung für Patienten dar. Darüber hinaus fördert diese Regelung die Transparenz und Flexibilität in der zahnärztlichen Praxis.

Die Inanspruchnahme von BEMA 99c ist für Patienten von Bedeutung, die mit ihrer Behandlung begonnen haben, diese jedoch aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht abschließen konnten. Es ist ratsam, sich vor einer zahnärztlichen Behandlung umfassend zu informieren und gegebenenfalls eine zweite Zahnarztmeinung einzuholen.

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