
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152 a, 152 b und 155 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
Als Patienten ist es nicht immer einfach, sich mit den komplexen Details der zahnärztlichen Leistungen und Abrechnungen auszukennen. Der BEMA-Begriff 162a beschreibt jedoch eine wichtige Leistung, die Patienten unter bestimmten Umständen vom Zahnarzt in Rechnung gestellt bekommen können: Zuschläge für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche. Dieser Artikel über “162a Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152 a, 152 b und 155 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche” erklärt Ihnen, wann diese Zuschläge anfallen, welche Vorteile sie bieten und für wen sie relevant sind.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 162a?
Der BEMA-Begriff 162a regelt die Abrechnung von Zuschlägen für sogenannte "Eilbesuche" beim Zahnarzt. Dabei handelt es sich um Behandlungen, die vom Patienten dringend angefordert und vom Zahnarzt unverzüglich durchgeführt werden müssen. Solche Situationen können zum Beispiel akute Zahnschmerzen, Abszesse oder andere schmerzhafte Beschwerden sein, bei denen eine schnelle zahnärztliche Versorgung nötig ist.
Der Zuschlag nach 162a darf zusätzlich zu den regulären Leistungen nach den BEMA-Nummern 152a, 152b und 155 abgerechnet werden. Er soll den erhöhten Aufwand des Zahnarztes für die kurzfristige Terminvergabe und Durchführung der Behandlung honorieren. Die Höhe des Zuschlags ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt.
Welche Schritte inkludiert die Leistung oder der Prozess?
Um den Zuschlag nach 162a abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Dringende Anforderung des Patienten: Der Patient muss den Zahnarztbesuch selbst als dringend einstufen und den Zahnarzt entsprechend kontaktieren. Dies kann etwa bei starken Zahnschmerzen, einer Zahnfraktur oder einem Abszess der Fall sein.
- Unverzügliche Durchführung durch den Zahnarzt: Der Zahnarzt muss den Behandlungstermin zeitnah, d.h. in der Regel noch am selben Tag, anbieten und die Behandlung dann auch unmittelbar durchführen. Er darf den Patienten also nicht auf einen späteren Termin verweisen.
- Dokumentation der Dringlichkeit: Der Zahnarzt muss den dringenden Behandlungsbedarf und die unverzügliche Terminvergabe in der Patientenakte dokumentieren. Dies dient als Nachweis gegenüber der Krankenkasse.
- Abrechnung über GOZ-Position 9: Der Zuschlag wird über die GOZ-Position 9 (Zuschlag für besondere Leistungen) abgerechnet. Hierbei ist der Höchstsatz von 100% des Punktwerts der jeweiligen Leistung erlaubt.
Neben dem reinen Zuschlag fallen bei einem Eilbesuch nach 162a natürlich auch die regulären Behandlungsleistungen an, die über die BEMA-Nummern 152a, 152b und 155 abgerechnet werden. Diese können je nach Art der Behandlung stark variieren.
Ein Beispiel: Bei akuten Zahnschmerzen aufgrund einer Pulpitis (Zahnnerventzündung) würde der Zahnarzt zunächst eine Schmerzlinderung durchführen (BEMA 152a). Anschließend könnte eine Wurzelkanalbehandlung nötig sein (BEMA 155). Dafür würde der Zahnarzt dann zusätzlich den Zuschlag 162a abrechnen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der 162a-Zuschlag nur für tatsächlich dringende Fälle gilt, bei denen der Zahnarzt den Patienten noch am selben Tag behandelt. Regelmäßige Kontrolltermine oder Termine, die der Patient selbst bucht, fallen nicht darunter.
Welche Vorteile bringt BEMA 162a?
Der 162a-Zuschlag bringt für Patienten gleich mehrere Vorteile.
Zum einen ermöglicht er ihnen eine schnelle zahnärztliche Versorgung in Notfällen. Statt auf einen Termin in ferner Zukunft verwiesen zu werden, können Patienten mit akuten Beschwerden so zeitnah behandelt werden. Das lindert Schmerzen und Leid effektiv.
Zum anderen honoriert der Zuschlag den erhöhten Aufwand des Zahnarztes, der extra Zeit und Ressourcen für die kurzfristige Behandlung aufwenden muss. Ohne diese Vergütung könnten Zahnärzte solche Eilfälle möglicherweise nicht im selben Umfang anbieten.
Außerdem profitieren Patienten auch finanziell von BEMA 162a: Anstatt die gesamte Behandlung selbst bezahlen zu müssen, übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten durch den Zuschlag. So müssen Patienten für ihre dringenden Zahnarzttermine weniger aus eigener Tasche zahlen.
Für wen ist 162a geeignet (Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152 a, 152 b und 155 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche)?
Der BEMA-Zuschlag 162a ist für alle Patienten relevant, die aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme wie starke Schmerzen oder Entzündungen einen Zahnarztbesuch dringend benötigen. Er ermöglicht ihnen eine zeitnahe Versorgung und entlastet sie finanziell. Für Patienten, die lediglich regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen, greift der Zuschlag hingegen nicht.
Fazit: 162a Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152 a, 152 b und 155 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
Der BEMA-Begriff 162a regelt die Abrechnung von Zuschlägen für dringende und unverzüglich durchgeführte Zahnarztbesuche. Er bietet Patienten mit akuten Beschwerden wie Zahnschmerzen oder Entzündungen den Vorteil einer zeitnahen Behandlung. Gleichzeitig honoriert er den erhöhten Aufwand des Zahnarztes und entlastet Patienten finanziell, da die Krankenkasse einen Teil der Kosten übernimmt.
Insgesamt stellt dieser Abrechnungsposten eine wichtige Unterstützung für Patienten in Notfallsituationen dar. Er ermöglicht eine schnelle zahnärztliche Versorgung ohne finanzielle Hürden und fördert somit die Gesunderhaltung der Zähne. Darüber hinaus trägt er dazu bei, den Arbeitsausfall durch Zahnprobleme zu minimieren, da Patienten schnell behandelt werden können. Aus Sicht der Zahnärzte schafft die Regelung einen Anreiz, Notfallpatienten zeitnah zu versorgen und ihren erhöhten Aufwand angemessen vergütet zu bekommen.
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