BEMA 22 Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20
Der Begriff BEMA 22 bezieht sich auf die Teilleistungen, die bei nicht vollendeten zahnärztlichen Leistungen nach den Nummern 18 und 20 abgerechnet werden können. Diese Regelung ist Teil des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA), der die Vergütung von zahnärztlichen Behandlungen in Deutschland regelt. BEMA 22 ist besonders relevant, wenn ein zahnärztlicher Eingriff begonnen, aber aus verschiedenen Gründen nicht abgeschlossen wird. Dies kann beispielsweise durch Komplikationen, Patientenwünsche oder gesundheitliche Probleme geschehen. In der folgenden Ausführung werden die Bedeutung, die Voraussetzungen und die Vorteile von BEMA 22 detailliert erläutert.
Was bedeutet der BEMA-Begriff 22?
BEMA 22 beschreibt die Abrechnung von Teilleistungen für zahnärztliche Behandlungen, die nicht vollständig durchgeführt wurden. Insbesondere bezieht sich dieser Begriff auf die Nummern 18 (Füllungen) und 20 (Wurzelbehandlungen) im BEMA. Für Patienten bedeutet dies, dass sie auch dann eine Erstattung für bereits erbrachte Leistungen erhalten können, wenn die Behandlung nicht zu Ende geführt wurde. Dies ist besonders wichtig, da zahnärztliche Eingriffe oft komplex sind und unvorhergesehene Umstände eintreten können, die eine vollständige Durchführung der Behandlung verhindern. Patienten haben somit das Recht, für die bereits durchgeführten Arbeiten eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Im Zusammenhang mit BEMA 22 sind mehrere Fachbegriffe relevant:
Teilleistung: Dies bezeichnet einen Teil eines zahnärztlichen Eingriffs, der bereits durchgeführt wurde. Bei BEMA 22 wird die Abrechnung solcher Teilleistungen ermöglicht.
Abrechnungsziffern: Diese sind den verschiedenen zahnärztlichen Leistungen zugeordnet und dienen der Vergütung. BEMA 18 und 20 sind spezifische Ziffern für Füllungen und Wurzelbehandlungen.
Zahnärztliche Behandlung: Dies umfasst alle Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Zahngesundheit durchgeführt werden. Dazu gehören Füllungen, Wurzelbehandlungen und Prothesen.
Komplikationen: Dies sind unerwartete Probleme, die während eines zahnärztlichen Eingriffs auftreten können und die Fortführung der Behandlung verhindern.
Patientenwunsch: Manchmal entscheidet der Patient, eine Behandlung abzubrechen, sei es aus persönlichen Gründen oder aufgrund von gesundheitlichen Bedenken.
Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 22?
Um Leistungen nach BEMA 22 in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist es wichtig, dass der zahnärztliche Eingriff tatsächlich begonnen wurde. Der Zahnarzt muss die durchgeführten Leistungen dokumentieren, um die Abrechnung der Teilleistung zu ermöglichen.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Dokumentation der Gründe, die zur Unterbrechung oder zum Abbruch der Behandlung geführt haben. Diese Informationen sind für die korrekte Abrechnung unerlässlich. Auch die allgemeine Mundgesundheit des Patienten spielt eine Rolle; eine umfassende Untersuchung vor der Behandlung ist notwendig, um festzustellen, ob der Patient für die geplante Behandlung geeignet ist.
Zusätzlich sollte der Patient alle erforderlichen Informationen über seine Krankengeschichte und eventuelle Allergien bereitstellen. Nur so kann der Zahnarzt eine fundierte Entscheidung über die durchzuführenden Maßnahmen treffen.
Für wen ist es geeignet bzw. notwendig?
BEMA 22 ist für eine Vielzahl von Patienten geeignet. Insbesondere Personen, die eine zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen möchten, jedoch aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, die Behandlung vollständig abzuschließen, können von dieser Regelung profitieren.
Das können beispielsweise Patienten sein, die aufgrund gesundheitlicher Komplikationen eine Behandlung abbrechen müssen. Auch Patienten, die aus persönlichen Gründen (z. B. finanzielle Überlegungen) entscheiden, eine Behandlung nicht fortzusetzen, haben Anspruch auf die Abrechnung nach BEMA 22.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass BEMA 22 eine wichtige Regelung für alle Patienten darstellt, die in der zahnärztlichen Praxis mit unvorhergesehenen Situationen konfrontiert sind und dennoch gerecht für erbrachte Leistungen entlohnt werden möchten.
Was umfasst der Begriff?
BEMA 22 umfasst verschiedene Schritte und Leistungen, die im Rahmen nicht vollendeter zahnärztlicher Behandlungen anfallen können. Die wichtigsten Punkte sind:
Beginn der Behandlung: Der Zahnarzt führt eine Untersuchung durch und erstellt einen Behandlungsplan. Dies kann eine Füllung oder eine Wurzelbehandlung umfassen.
Durchführung der Teilleistung: Der Zahnarzt führt die geplanten Maßnahmen durch, die jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zu Ende gebracht werden.
Dokumentation: Alle durchgeführten Maßnahmen müssen ausführlich dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist entscheidend für die spätere Abrechnung nach BEMA 22.
Abrechnung: Nach der Dokumentation kann der Zahnarzt die erbrachten Teilleistungen gemäß BEMA 22 abrechnen. Dabei werden die spezifischen Abrechnungsziffern für die bereits durchgeführten Leistungen verwendet.
Materialien und Geräte: Bei Füllungen kommen verschiedene Materialien wie Komposite, Amalgam oder Keramik zum Einsatz. Für Wurzelbehandlungen werden spezielle Werkzeuge benötigt, wie Wurzelkanalinstrumente und Desinfektionsmittel.
Die einzelnen Schritte sind entscheidend für den Behandlungserfolg und die spätere Abrechnung. Die genaue Einhaltung der Vorgaben und die sorgfältige Dokumentation sind für den Zahnarzt unerlässlich.
Welche Vorteile bringt BEMA 22?
Die Regelung durch BEMA 22 bietet mehrere Vorteile für Patienten und Zahnärzte:
Finanzielle Sicherheit: Patienten können auch für teilweise durchgeführte Leistungen eine Erstattung erwarten, was finanzielle Unsicherheiten reduziert.
Flexibilität: Bei unerwarteten Komplikationen oder persönlichen Entscheidungen ermöglicht BEMA 22, dass nicht vollendete Leistungen trotzdem honoriert werden.
Transparenz: Die klare Regelung im BEMA schafft Transparenz über die Abrechnung von Teilleistungen und stärkt das Vertrauen zwischen Zahnarzt und Patient.
Motivation für Zahnärzte: Die Möglichkeit, Teilleistungen abzurechnen, kann Zahnärzte motivieren, auch in schwierigen Fällen eine Behandlung zu beginnen, da sie eine angemessene Vergütung erhalten.
Patientenorientierung: Die Regelung unterstützt die Patienten, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihre zahnärztliche Versorgung flexibler zu gestalten.
Durch diese Vorteile wird die zahnärztliche Versorgung insgesamt verbessert und die Zugänglichkeit für Patienten erhöht.
Fazit
BEMA 22 spielt eine entscheidende Rolle im deutschen Gesundheitssystem, insbesondere in der zahnärztlichen Versorgung. Die Regelung ermöglicht es Patienten, auch für nicht vollendete Behandlungen eine Erstattung zu erhalten, was finanzielle Sicherheit und Flexibilität bietet. Die detaillierte Dokumentation und die Einhaltung der Vorgaben sind für die Abrechnung unerlässlich.
Insgesamt ermöglicht BEMA 22 eine transparente und faire Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen, die sowohl Patient als auch Zahnarzt zugutekommt.
Holen Sie sich eine Zweite Zahnarztmeinung und informieren Sie sich über BEMA 22!