GOZ 2320: Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers
Die Definition von GOZ 2310 findet sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unter Konservierende Leistungen (Abschnitt C). Die Beschreibung lautet: Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung. Die Berechnung der Position GOZ 2320 erfolgt je Werkstück.
Die Kosten für eine Leistung nach GOZ 2320 ergeben sich aus der Multiplikation von Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Die Punktzahl der Ziffer 2320 ist die 350. Die GOZ gibt außerdem den Punktwert vor: 5,62 Cent. Der Steigerungsfaktor zeigt den individuellen Schwierigkeitsgrad an und wird durch den Behandler festgelegt. Mit dem Faktor 1 beträgt die Gebühr für die Wiederherstellung nach GOZ 2320 19,68 Euro. Als Regelsatz gilt jedoch der Faktor 2,3.
Die Kosten für eine zahnärztliche Leistung können stark variieren. Die Wahl des Steigerungsfaktors hängt auch von der Erfahrung des Behandlers ab. Suchen Sie nach einer Zweitmeinung oder möchten Sie Angebote für eine Zahnbehandlung einholen? Das Portal 2te-ZahnarztMeinung vernetzt Zahnärzte und Patienten. Sie vergleichen Kostenvorschläge und finden eine geeignete Praxis in Ihrer Nähe.
GOZ 2320 – Honorar für die Wiederherstellung
Zu einer Behandlungssitzung mit GOZ 2320 gehören weitere zahnärztliche Leistungen. Eine Zahnreinigung, das Legen von Aufbaufüllungen oder zusätzliche Reparaturmaßnahmen an Zahnprothesen können zum Beispiel eine Rolle spielen. Die Gesamtheit der Gebühren aller Positionen ergibt das Zahnarzthonorar. Material- und Laborkosten werden gesondert berechnet.
Die Gebühr für die Einzelleistung nach GOZ 2320 erhalten Sie mit folgender Rechnung: 350 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz laut GOZ sehen Sie hier:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 19,68 € | 45,27 € | 68,90 € |
Steigerungsfaktoren ab 2,4 sind durch den Behandler zu begründen. Ihr Zahnarzt fügt eine Erklärung zum Mehraufwand bei. Sollen Faktoren über 3,5 bei GOZ 2320 Verwendung finden, ist dies vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren.
Wiederherstellung – Erläuterungen
Bei der Leistung GOZ 2320 geht es um die Reparatur und Wiedereingliederung einer Krone, Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers oder einer Verblendung. Auch die Umgestaltung eines Zahnersatzteils fällt unter die Nummer 2320. Mit der Maßnahme soll der Zahn erneut abgeschirmt und geschützt und die Kaufunktion wiederhergestellt werden.
GOZ 2320 findet bei einer Lockerung oder bei einem vollständigen Herauslösen von zahntechnisch hergestellten Werkstücken Anwendung. Die Position gilt für indirekt hergestellte Zahnersatzteile. Muss eine Abformung stattfinden, ist sie im Leistungsinhalt enthalten.
Sowohl intraoral als auch extraoral durchgeführte Wiederherstellungsmaßnahmen lassen sich über GOZ 2320 abrechnen. Zum Leistungsumfang zählen außerdem die Reinigung von Zahn und Zahnersatzteil mit der Entfernung noch vorhandener Zement- oder Kleberückstände.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2320
Gründe für eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (Faktoren ab 2,4) bei GOZ 2320 können beispielsweise Blutungen, eine erschwerte Trockenlegung, ungünstige Verhältnisse für die Retention des Zahnersatzteils oder aufwendige Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen sein.
Verzögerungen im Behandlungsablauf, eine Erschwernis bei der Durchführung oder besondere Umstände während der Behandlung gelten allgemein als Ursachen für die Gebührensatzerhöhung.
GOZ-Positionen neben GOZ 2320
Welche Leistungen neben Position GOZ 2320 zur Anwendung kommen, hängt von der individuellen Problemstellung ab. Hier sind GOZ-Nummern aufgelistet, die in einem Behandlungsplan in Verbindung mit Ziffer 2320 auftreten können:
- GOZ 0070 – Vitalitätsprüfung eines Zahnes
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 1040 – Professionelle Zahnreinigung
- GOZ 2290 – Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers
- GOZ 4040 – Beseitigung grober Vorkontakte
- GOZ 2180 – plastische Aufbaufüllung
- GOZ 2190 – gegossener Stiftaufbau
- GOZ 2195 – Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 5110 – Wiedereingliedern einer endgültigen Brücke
- GOZ 2330 ff – endodontische Leistungen
- GOZ 5250 ff – Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2320
Eine vergleichbare Leistung zu GOZ-Position 2320 ist Bestandteil der Nummer 24 im BEMA-Katalog: MaĂźnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen.
Als Bewertungszahl gilt die 43.
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