GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung
Bei der GOZ-Position 1040 Professionelle Zahnreinigung handelt es sich um eine Leistung aus Abschnitt B Prophylaktische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Maßnahme beschreibt das Entfernen von Belägen auf Zahn- und Wurzeloberflächen und schließt außerdem die Reinigung der Zahnoberflächen, das Entfernen des Biofilms, eine Politur der Oberflächen und Fluoridierungsmaßnahmen mit ein.
Bei GOZ 1040 handelt es sich um eine Leistung, die mit 28 Punkten berechnet wird und einmal pro gereinigtem Zahn in Rechnung gestellt werden kann. Im Einfachsatz führt dies zu einer Gebühr von 1,57 €. Mit dem Steigerungsfaktor 2,3 bringen Zahnärzte einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck, weshalb die Kosten auf 3,62 € ansteigen.
Ist ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsaufwand nötig, wird ein Steigerungsfaktor bis 3,5 veranschlagt. Dadurch können sich die Gebühren für die professionelle Zahnreinigung pro Zahn auf bis zu 5,51 € erhöhen.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung
Wie aus der GOZ hervorgeht, darf die Gebührennummer 1040 einmal pro Zahn, Implantat oder Brückenglied abgerechnet werden. Die Punktzahl von GOZ 1040 beträgt 28 Punkte. Die berechnungsfähigen Gebühren pro gereinigtem Zahn bzw. Implantat können daher mithilfe dieser Formel berechnet werden: 0,0562421 Euro x 28 x Steigerungsfaktor. Den Einfluss der Steigerungsfaktoren auf die Gebühren, mit denen ein besonderer Arbeitsaufwand dargestellt wird, geht aus folgender Tabelle hervor.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 1,57 € | 3,62 € | 5,51 € |
Falls nach der professionellen Zahnreinigung nach GOZ 1040 noch Nachreinigungen oder Kontrollmaßnahmen angebracht sind, dürfen diese separat nach GOZ 4060 abgerechnet werden.
GOZ-Position 1040 Erklärung und Erläuterungen
Bei der professionellen Zahnreinigung (kurz PZR) handelt es sich um ein Paket von Maßnahmen, das der systematischen Entfernung von Belägen aller Arten dient. Im Fokus der Reinigung stehen die Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen, sowohl im supragingivalen als auch im gingivalen Bereich.
Mithilfe der PZR können Zahnbeläge entfernt werden, die allein durch das Zähneputzen zuhause nicht mehr entfernt werden könnten. Dies macht die professionelle Entfernung in der Praxis notwendig, um nicht nur die gewünschte Ästhetik zu sichern, sondern auch langfristig gesundheitliche Probleme zu vermeiden. Zur Durchführung der Maßnahme ist nicht nur der Zahnarzt berechtigt, sondern auch das geschulte medizinische Fachpersonal.
GOZ 1040 darf nicht berechtigt werden, wenn abnehmbare Prothesen gereinigt werden. Auch die Flouridierung der Zähne, welche die Maßnahme abschließt und den Zähnen zusätzlichen Schutz bieten soll, ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Da die Entfernung von Zahnstein in GOZ 1040 bereits enthalten ist, dürfen die Gebührennummern 4050 und 4055 nicht neben der professionellen Zahnreinigung abgerechnet werden. Gleiches gilt für parodontalchirurgische Maßnahmen nach den Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100, die am selben Zahn wie die professionelle Zahnreinigung stattfinden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung
Entsteht dem Zahnarzt bei der Behandlung ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, so darf dieser auf der Rechnung geltend gemacht werden. Eine stichhaltige Begründung solcher Steigerungsfaktoren ergibt sich beispielsweise aus einer hohen Keimbelastung, welche Spülungen des Mundraums notwendig macht.
Auch wenn ein Pulverstrahlgerät zum Einsatz kommt, um die Zahnbeläge zu entfernen, kann dies zur Berechnung von Steigerungsfaktoren führen. Gleiches gilt, wenn der Mundraum an der zu reinigenden Stelle nur schwer zugänglich ist. Dies ist beispielsweise bei eng stehenden Zähnen und bei einer Verblockung der Fall.
Da sich in einem solchen Szenario die nötige Arbeitszeit deutlich verlängert, kann ein Steigerungsfaktor in die Rechnung einbezogen werden.
GOZ-Positionen neben GOZ 1040
In der Regel ist die professionelle Zahnreinigung nicht die einzige Maßnahme, die unter den notwendigen Leistungen zu verbuchen ist. Häufig bietet sich dem Zahnarzt deshalb die Möglichkeit, weitere berechnungsfähige Leistungen aufzuführen. Besonders häufig treten folgende Gebührennummern neben GOZ 1040 auf:
- GOZ 1000: Erhebung des Mundhygienestatus
- GOZ 1010: Übungskontrolle des Mundhygienestatus
- GOZ 2000: Versiegelung von Fissuren
- GOZ 2010: Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen
- GOZ 2130: Politur von Füllungsrändern
- GOZ 2320: Konturieren von Restaurationsrändern
- GOZ 4020: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- GOZ 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
- GOZ § 6 Abs. 1: Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut
BEMA-Position für GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung
Für die kassenärztliche Abrechnung existiert die BEMA-Position 107 (Zst) Entfernen harter Zahnbeläge, die mit GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung vergleichbar ist.
Die Leistung kann laut BEMA-Katalog je Kalenderjahr einmal berechnet werden. Für die Position gibt es die Bewertungszahl 16, die zu einem Honorar von ca. 16,80 € führt.
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