
GOZ 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung
 Die GOZ 2130 beschreibt eine zahnärztliche Leistung, bei der es um die Kontrolle und das Finieren oder Polieren einer Zahnfüllung geht. Die Definition von Position 2130 findet sich im Abschnitt Konservierende Leistungen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) und lautet: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Berechnungsfähig ist Nummer 2130 pro Füllung, gegebenenfalls auch mehrfach pro Zahn.
Die Gebühr für GOZ 2130 ergibt sich aus dem Punktwert (laut GOZ: 5,62 Cent), der zugeordneten Punktzahl und einem Steigerungsfaktor. GOZ 2130 besitzt die Punktzahl 104. Mit der Wahl des Steigerungsfaktors bewertet der Zahnarzt den individuellen Aufwand bei der Durchführung. Bei einem minimalen Aufwand und dem Faktor 1 betragen die Kosten für die Politur in separater Sitzung 5,85 Euro. Bei einem durchschnittlichen Aufwand erfolgt die Kostenberechnung mit dem Faktor 2,3 (Regelhöchstsatz).
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GOZ 2130 – Honorar für die Füllungspolitur
Damit GOZ 2130 berechnungsfähig ist, muss das Finieren oder Polieren in einer Folgesitzung zu der Restaurationssitzung erfolgen. Außer der Füllungspolitur können am Behandlungstag weitere zahnärztliche Leistungen zur Anwendung kommen. Die Summe der Gebühren aller Einzelleistungen bildet das Honorar für die Behandlungssitzung mit GOZ 2130.
Aus der Formel 0,0562421 Euro x 104 x Steigerungsfaktor ergibt sich die Gebühr für GOZ 2130. Das Einsetzen der Steigerungsfaktoren 1, 2,3 und 3,5 liefert Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz gemäß GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 5,85 € | 13,45 € | 20,47 € |
Liegen Ihre Kosten für die Füllungspolitur über dem Regelhöchstsatz, dann ist es für den Zahnarzt zu einer Erschwernis oder Verzögerung während der Durchführung von GOZ 2130 gekommen. Die Rechnung enthält die Begründung für den zusätzlichen Aufwand. Möchte Ihr Zahnarzt den Höchstsatz überschreiten, ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nötig.
Füllungspolitur in separater Sitzung – Erläuterungen
Der Leistungsinhalt der GOZ-Position 2130 besteht aus der Kontrolle einer Restauration und dem Finieren oder Polieren dieser Füllung. Die Leistung ist ab der ersten Folgesitzung nach dem Legen einer plastischen Füllung (auch Kompositfüllung in Adhäsivtechnik) berechnungsfähig.
Störende Füllungsränder, raue Oberflächen oder sich bildende Zahnkanten werden mit dem Finieren und Polieren behoben. Eine regelmäßige Kontrolle und Glättung von Zahnfüllungen beugt einer Spaltenbildung vor und verhindert den Befall mit Bakterien. Die Position GOZ 2130 darf je Füllung einmal – unabhängig von den beteiligten Zahnflächen – berechnet werden.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2130
Ist die Behandlung nach GOZ 2130 besonders schwierig oder zeitaufwendig, kommt es zu einer Faktorenerhöhung. Steigerungsfaktoren ab 2,4 wählt Ihr Zahnarzt zum Beispiel bei besonders großflächigen Füllungen, bei Zahnengstand oder wenn sich eine Füllung bis unter das Zahnfleisch erstreckt.
Die Politur nimmt dann mehr Zeit in Anspruch. Auch bei einer Neuausarbeitung der Aufbissfläche oder bei einem hohen Materialaufwand ist eine Gebührensatzerhöhung zulässig. Weitere Gründe für eine Behandlungserschwernis sind eine zu geringe Mundöffnung oder Erkrankungen des Patienten. Der Zugang zum Behandlungsgebiet kann dadurch behindert sein.
GOZ-Positionen neben GOZ 2130
Die GOZ 2130 kann für alle Füllungen Anwendungen finden, die in der Gebührenordnung als Restauration bezeichnet werden. Bei den Begleitleistungen, die in derselben Sitzung berechnungsfähig sind, handelt es sich beispielsweise um diagnostische Leistungen, zusätzliche Einschleifmaßnahmen zur Oberflächenanpassung oder um Eingriffe an der Schleimhaut. Diese GOZ-Nummern finden sich daher häufig neben GOZ 2130 in der Abrechnung:
- GOZ 1020 – Lokale Fluoridierung
- GOZ 0010 – Eingehende Untersuchung
- GOZ 4030 – Beseitigung von scharfen Zahnkanten
- GOZ 4040 – Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion
- GOZ 3070 – Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2130
FĂĽr die Position GOZ 2130 findet sich keine vergleichbare Position im BEMA-Verzeichnis.
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