GOZ 4030: Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium
Die GOZ-Position 4030 teil des Abschnitts E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums zu finden. Sie beschreibt die Beseitigung von scharfen Zahnkanten und störenden Rändern von Prothesen.
Für die Gebührenfestsetzung ist die Punktzahl 35 aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) relevant. Hinzu kommen der Punktwert 5,62 Cent und gegebenenfalls ein Steigerungsfaktor, der den Arbeitsaufwand ausdrückt. Im Einfachsatz liegen die Kosten der Maßnahme bei 1,97 €. Die Regel ist jedoch die Abrechnung des 2,3-fachen Steigerungssatzes, was zu einer Gebühr von 4,53 € führt.
In besonderen Situationen kann dem Zahnarzt ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei Leistungen nach GOZ 4030 entstehen, beispielsweise wenn mehrere Maßnahmen nötig sind. Dadurch sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig, was die Gebühr auf bis zu 6,89 € erhöht.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten
Die GOZ-Position 4030 kann während einer Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Unterscheiden werden zwei Kategorien: An natürlichen Zähnen durchgeführte Maßnahmen und Maßnahmen an abnehmbaren oder festsitzenden Geräten. Wurden in einer Kieferhälfte bzw. einem Frontzahnbereich Leistungen beider Kategorien erbracht, so ist die GOZ-Position 4030 auch mehrfach binnen einer Sitzung berechnungsfähig.
Die GebĂĽhrennummer ist mit der Punktzahl 35 ausgezeichnet. FĂĽr die Berechnung der Kosten kann deshalb die Formel 0,0562421 Euro x 35 x Steigerungsfaktor herangezogen werden. Die EinflĂĽsse unterschiedlich hoher Steigerungsfaktoren sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 1,97 € | 4,53 € | 6,89 € |
Beseitigungen grober Okklusions- und Artikulationsstörungen schließt die Gebührenordnung explizit von dieser Position aus. Auch beim Einschleifen eines natürlichen Gebisses sind die Voraussetzungen für die Berechnung der Gebührennummer nicht erfüllt.
GOZ 4030 Erläuterungen
Fremdreize, störende Ränder von Prothesen und scharfe Zahnkanten sind nicht nur unangenehm. Sie sind außerdem für zahlreiche Verletzungen der Mundschleimhaut verantwortlich. An den scharfen Kanten erleiden viele Patienten ein ständiges Reiben, was zu offenen Hautstellen und mit der Zeit zu Entzündungen führen kann.
An natürlichen Zähnen sind es oftmals Schmelzabsplitterungen, welche zu dieser Problematik führen. Oftmals werden Patienten direkt nach der vorherigen Behandlung auf die Fremdreize aufmerksam und bitten um eine Nachbehandlung der betroffenen Stelle.
Bei einer Behandlung nach Gebührennummer 4030 prüft der Zahnarzt, welche Stellen betroffen sind. Anschließend kommen rotierende Instrumente zum Einsatz, wie zum Beispiel ein Gummipolierer, um störende Prothesenränder, Ränder von Zahnspangen oder scharfe Zahnkanten zu glätten. Der Auslösereiz der Entzündungen wird auf diese Weise entfernt und die Wunde kann in Folge dessen heilen.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium
Dem Zahnarzt kann bei Maßnahmen nach 4030 ein zusätzlicher Aufwand entstehen, der über Steigerungsfaktoren in Rechnung gestellt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine längere Untersuchung erforderlich ist, um die Stelle der Reizung zu lokalisieren. Auch die Beseitigung von Druckstellen an metallischen Teilen nimmt durchschnittlich mehr Zeit in Anspruch und ist deshalb über Steigerungsfaktoren berechnungsfähig.
Gelegentlich sind mehrere Maßnahmen innerhalb einer Kieferhälfte bzw. innerhalb eines Frontzahnbereiches notwendig, um die Fremdreize komplett zu beseitigen. Auch in diesem Fall hat der Zahnarzt die Möglichkeit, seine Arbeit über die Berechnung von Steigerungsfaktoren zusätzlich zu honorieren.
GOZ-Positionen neben GOZ 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten
In den meisten Fällen steht die GOZ-Position 4030 „Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium“ nicht allein auf der Rechnung, sondern in Begleitung von zusätzlichen berechnungsfähigen Leistungen. Häufige Verbindungen gibt es beispielsweise zu:
-  GOZ 4020: Lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut
- GOZ 2130: Polituren von FĂĽllungen
- GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte
- GOZ 8100: Systematisches Einschleifen
- GOZ 1020: Lokale Fluoridierung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 4030
Bei der Abrechnung von Kassenpatienten kann die analoge Position 106 sK aus dem BEMA-Katalog herangezogen werden, die sich im Abschnitt Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH) befindet. Die Leistung Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches wird je Sitzung abgerechnet und ist einmal je Kiefer berechnungsfähig.
Eine Berechnung störender Prothesenränder ist nach der BEMA-Position nur dann berechnungsfähig, wenn die Prothese mindestens drei Monate eingegliedert ist.
Der Leistung ist die Bewertungszahl 10 zugeordnet, was ein Honorar von ungefähr 10,50 € zur Folge hat.
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