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GOZ 8100: Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss oder Zahnersatz

GOZ 8100: Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss oder Zahnersatz

Die Gebührenziffer 8100 ist in Teil J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten. Die GOZ definiert die Leistung als „Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“.

GOZ 8100 darf je Zahnpaar einmal in Rechnung gestellt werden. Für die Leistung sind 20 Punkte in der Gebührenordnung festgesetzt. In Kombination mit dem Punktwert von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor ergibt sich eine Gebühr von 1,12 € im Einfachsatz. Üblicherweise arbeitet die Praxis jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3, denn dieser drückt einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand aus. Damit liegen die Kosten je Zahnpaar bei 2,59 €. 

Entsteht dem Zahnarzt ein Mehraufwand bei der Behandlung, so darf er Steigerungssätze zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung stellen. Damit erhöhen sich die Kosten auf maximal 3,94 €. Für noch höhere Sätze ist eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient notwendig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8100

Für die Gebührenfestsetzung sind bei systematischen subtraktiven Maßnahmen am natürlichen Gebiss der Punktwert von 5,62 Cent, der Steigerungsfaktor und die Punktzahl 20 relevant. Im Einfachsatz berechnet die Praxis für die Maßnahme 1,12 €. Die Gesamtkosten werden mit der Formel 0,0562421 Euro x 20 x Steigerungsfaktor berechnet.

Dass sich ein Vergleich der Kostenvoranschläge unterschiedlicher Praxen lohnt, zeigen insbesondere die Kosten bei höheren Steigerungssätzen. Vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz sind sie in der folgenden Tabelle abgebildet:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

1,12 €

2,59 €

3,94 €

Wurden Funktionsflächen neu aufgebaut, die diagnostischen oder therapeutischen Zwecken dienen und werden diese wieder entfernt, so ist diese Entfernung nicht in GOZ 8100 enthalten. Wie die Gebührenordnung zeigt, muss stattdessen nach den Bestimmungen aus § 6 Abs. 1 GOZ analog abgerechnet werden.

Finden okklusale Korrekturen im Rahmen der Eingliederung von neuem Zahnersatz statt, so werden diese nicht nach GOZ 8100 abgerechnet.

Erläuterungen und medizinische Hintergründe zu GOZ 8100

Rechnet die Praxis subtraktive Maßnahmen nach GOZ 8100 am natürlichen Gebiss oder am Zahnersatz ab, so sind dabei alle Maßnahmen gemeint, bei denen Substanz abgetragen wird. In der Regel erfolgt dies durch ein Abschleifen der Zähne. Solche Anpassungen sind notwendig, wenn die Zähne nicht aufeinanderpassen, der Zahnschluss also nicht optimal funktioniert oder die Artikulation leidet.

Nach Gebührenziffer 8100 rechnet der Zahnarzt die sehr präzise Arbeit an den Zähnen ab, die auf die Feinabstimmung des Gebisses abzielt. Sehr grobe Schleifmaßnahmen, bei denen viel Substanz abgetragen wird, werden stattdessen nach GOZ 4040 „Einschleifen grober Vorkontakte“ berechnet.

In kleinen Schritten nähert sich der Zahnarzt langsam an das Ziel der Behandlung an. Dabei ist es durchaus zulässig, die Arbeiten auf mehrere Sitzungen zu verteilen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8100

Während der Zahnarzt systematische subtraktive Maßnahmen vornimmt, kann sich der Arbeitsaufwand durch verschiedene Gründe deutlich erhöhen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund von anatomischen Besonderheiten besonders vorsichtig gearbeitet werden muss. Auch bei der Bearbeitung von Zahnersatz gehen die Maßnahmen meist langsamer voran.

Gleiches ist der Fall, wenn Anomalien bei der Zahnstellung vorliegen oder das Einschleifen im distalen Bereich notwendig ist. All diese Fälle werden beispielhaft von der Gebührenordnung für Zahnärzte genannt, wenn es um die Berechnung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 geht. Mit diesen darf der Zahnarzt den ihm entstandenen zusätzlichen Arbeitsaufwand gesondert in Rechnung stellen.

GOZ-Positionen neben Gebührenziffer 8100

Die GOZ-Position 8100 ist meistens nicht die einzige, die sich auf der Abrechnung des Zahnarztes wiederfindet. Häufig tritt die Gebührenziffer deshalb neben den folgenden Positionen auf:

  •  GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
  • GOZ 4030: Beseitigung scharfer Zahnkanten
  • GOZ 4040: Einschleifen grober Vorkontakte
  • GOZ 7000 ff.: Leistungen zu Aufbissbehelfen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • GOZ § 6 Abs. 1: Entfernung eines diagnostischen Aufbaus
  • GOZ § 6 Abs. 1: Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen

Die analoge BEMA-Position für GOZ 8100

Die Bestimmungen der GOZ sind allein für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant. Nach der Behandlung von Kassenpatienten folgt die Abrechnung stattdessen den Bestimmungen des BEMA-Katalogs. Dort ist allerdings keine analoge Position zu GOZ 8100 aufgeführt.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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