GOZ 7000: Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche
Die GOZ-Position 7000 ist Teil des Abschnitts H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Inhalt der Leistung ist die Eingliederung von Aufbissbehelfen, d.h. von speziellen Schienen, ohne adjustierte Oberfläche.
Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 270 und der Steigerungsfaktor relevant. Wird GOZ 7000 im Einfachsatz abgerechnet, so entsteht eine Gebühr von 15,19 €. Deutlich häufiger ist der Steigerungsfaktor 2,3 anzutreffen, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand signalisiert. Dadurch steigern sich die Kosten auf 34,93 €.
Durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel eine erschwerte Abdrucknahme, kann sich der Arbeitsaufwand für GOZ 7000 erhöhen. In dem Fall dürfen Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnet werden. Dadurch erhöhen sich die Kosten auf bis zu 53,15 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfes
In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind für die Leistung 270 Punkte festgesetzt. Die Gesamtkosten der Behandlung lassen sich folglich mit der Formel 0,0562421 Euro x 270 x Steigerungsfaktor berechnen.
Die vom Zahnarzt veranschlagten Steigerungssätze haben einen besonders großen Einfluss auf die Gesamtkosten. Wie die Kosten vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz ausfallen, geht aus folgender Tabelle hervor:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
GOZ 7000 darf nicht abgerechnet werden, wenn Schienen zu Schutz von Zähnen angefertigt werden, die keine therapeutische Funktion erfüllen, etwa zum Schutz beim Sport. In diesem Fall handelt es sich um eine Verlangensleistung, die als solche zu berechnen ist.
Einfache Formteile, die der Erstellung von Sofortprovisorien nach der Präparation einer Krone dienen, fallen ebenfalls nicht unter diese Nummer. Sie sind nach den Gebührenziffern 2260, 2270, 5120 oder 5140 zu berechnen.
Erläuterungen zu GOZ 7000
Die Eingliederung verschiedener Arten von Aufbissbehelfen ohne adjustierbare Oberfläche werden nach GOZ 7000 abgerechnet. Hierbei handelt es sich um Schienen, die unter anderem der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Entspannung der Kaumuskulatur und der Entspannung der Kiefergelenke dienen. Eine solche Relaxierungsschiene ist ein typisches Beispiel für Aufbissbehelfe, die keine spezifische Anpassung an den Patienten voraussetzen.
Im Gegensatz dazu gibt es Schienen mit adjustierter Oberfläche, die exakt auf den Patienten und die individuelle Bisssituation eingestellt werden. Sie berechnet der Zahnarzt nach Gebührenziffer 7010. Die zusätzlich notwendige Anpassung an den Patienten rechtfertig die deutlich höheren Kosten dieser Gebührenziffer.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfes
Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 kann der Zahnarzt berechnen, um einen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu honorieren. Eine entsprechende Begründung liegt beispielsweise vor, wenn die Abdrucknahme durch eine eingeschränkte Mundöffnung erschwert wurde, wie etwa bei einer Myoarthropathie. Auch Elongationen von Zähnen, eine Teilbezahnung oder Kippungen erschweren die Behandlung und berechtigen zur Abrechnung höherer Sätze.
Liegen starke Abrasionen vor, so erschwert dies die anschließende Retention, also die Festigung des neuen Zustands. Den zusätzlichen Arbeitsaufwand darf der Zahnarzt ebenfalls über Steigerungsfaktoren in Rechnung stellen. Womöglich müssen hierfür auch Retentionselemente eingesetzt werden, wie zum Beispiel Knopfanker. Um allerdings höhere Sätze als 3,5 berechnen zu dürfen, ist eine vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient erforderlich.
GOZ-Positionen neben GOZ 7000
Oftmals finden Patienten noch weitere Positionen, die neben GOZ 7000 Teil der Rechnung sind. Ein gemeinsames Vorkommen ist besonders oft bei folgenden GebĂĽhrenziffern der Fall:
- Â GOZ 0050: Abformung eines Kiefers
- GOZ 0060: Abformung beider Kiefer
- GOZ 0070: Vitalitätsprüfung eines Zahns
- GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
- GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
- GOÄ 5000 ff.: Röntgenleistungen
Analoge BEMA-Position zu GOZ 7000
Bei der Abrechnung von Kassenpatienten sind stattdessen die Kriterien aus dem BEMA-Katalog relevant. Dort findet sich die Position K2, die als „Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche“ definiert ist. Die Leistung ist Teil des Abschnitts „Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen“ und ist insbesondere bei akuten Schmerzzuständen angezeigt.
Der BEMA-Katalog ordnet der Leistung die Bewertungszahl 45 zu. Demnach können üblicherweise 47,25 € in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten rechnet der Zahnarzt aber direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab.
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