GOZ-Nummern – die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschreibt das private zahnärztliche Honorar
Die Gebührenordnung für Zahnärzte – kurz GOZ – ist ein Verzeichnis aller zahnärztlichen Leistungen. Jeder Leistung ist eine GOZ-Nummer zugeordnet. Die GOZ-Positionen sind nach Art der Leistung in verschiedenen Kategorien zusammengefasst. Insgesamt besteht die Gebührenordnung aus den folgenden elf Abschnitten mit GOZ-Nummern:
- Allgemeine zahnärztliche Leistungen: GOZ 0010-GOZ 0120
- Prophylaktische Leistungen: GOZ 1000-GOZ 1040
- Konservierende Leistungen: GOZ 2000-GOZ 2440
- Chirurgische Leistungen: GOZ 3000-GOZ 3310
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums: GOZ 4000-GOZ 4150
- Prothetische Leistungen: GOZ 5000-GOZ 5340
- Kieferorthopädische Leistungen: GOZ 6000-GOZ 6260
- Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen: GOZ 7000-GOZ 7100
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen: GOZ 8000-GOZ 8100
- Implantologische Leistungen: GOZ 9000-GOZ 9170
- Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen: GOZ 0500-GOZ 0530
Die GOZ ist gesetzlich bindend für Zahnärzte in Deutschland und enthält die Bestimmungen für die Festsetzung des zahnärztlichen Honorars. Für Privatpatienten gilt die Abrechnung nach GOZ. Aber auch für Kassenpatienten, bei denen die zahnärztliche Behandlung über die Regelversorgung hinausgeht, orientiert sich die Gebührenhöhe des Selbstzahleranteils an den GOZ-Vorgaben.
Die Kosten für Zahnbehandlungen können unterschiedlich ausfallen, auch wenn es sich um die gleiche Art zahnärztlicher Leistungen handelt. Der Grund liegt in der Bemessung des Aufwands für die GOZ-Nummern. Zahnärzte legen mit der Wahl eines Steigerungsfaktors fest, wie leicht oder wie schwer sich die Ausführung einer GOZ-Position präsentiert. Häufig variiert die Einschätzung von Zahnärzten verschiedener Praxen. Unser Portal 2te-ZahnarztMeinung steht Ihnen zur Seite, wenn Sie einen Preisvergleich durchführen möchten.
Anwendung der GOZ und BEMA
Die aktuell gültige Fassung der Gebührenordnung für Zahnärzte stammt aus dem Jahr 2012. Zahnärzte richten sich bei der Festlegung ihrer Vergütung für die erbrachten Leistungen nach den Vorgaben der GOZ. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch das Bundesgesetz andere Bestimmungen festgelegt werden. Dies ist für Kassenpatienten bei einem Vertragszahnarzt der gesetzlichen Krankenkassen der Fall. Die Abrechnung erfolgt nach dem „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA).
Für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach dem BEMA-Katalog gilt: Nur Regelversorgungen werden vollständig erstattet. Bei Versorgungen, die zwar von den Krankenkassen vorgesehen sind, aber in einer anderen Weise erbracht werden, erfolgt die Abrechnung sowohl nach dem BEMA als auch nach der GOZ. Versorgungen, die keine vergleichbaren Positionen im BEMA besitzen, sind vollständig nach GOZ-Vorgaben zu berechnen. Ein Beispiel für den letztgenannten Punkt sind die Zahnimplantate.
Für die Anwendung der GOZ und der GOZ-Nummern gilt allgemein, dass Ihr Zahnarzt nur Leistungen durchführen und abrechnen darf, die für die zahnmedizinische Versorgung notwendig sind. Darüberhinausgehende Behandlungen sind nur berechnungsfähig, wenn der Patient ausdrücklich nach den Leistungen verlangt hat.
GOZ-Nummern und Abrechnung – Gebührensatz einer zahnärztlichen Leistung
Jede GOZ-Nummer enthält eine kurze Definition der Leistung sowie eine Punktzahl, die eine Bewertung des Leistungsumfangs darstellt. Für die Abrechnung einer GOZ-Position sind drei Faktoren entscheidend:
- Punktwert
- Punktzahl
- Steigerungsfaktor
Der Punktwert ist gesetzlich festgelegt und beträgt gemäß der aktuellen GOZ 0,0562421 Euro. Die Punktzahl findet sich in der Gebührenordnung hinter der jeweiligen Leistung. Der Steigerungsfaktor ist variabel und wird von den behandelnden Zahnärzten nach Beurteilung des individuellen Schwierigkeitsgrads gewählt. Die GOZ definiert Faktoren von 1 bis 3,5. Für eine Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit gilt der Faktor 2,3 (Regelhöchstsatz). Höhere Faktoren als 3,5 können zwischen Behandler und Patient vereinbart werden. Der Gebührensatz für GOZ-Nummern berechnet sich durch Multiplikation aller genannten Faktoren: 0,0562421 Euro x Punktzahl x Steigerungsfaktor.
GOZ-Abschnitte und die jeweiligen GOZ-Nummern
Im Folgenden finden Sie eine kurze Erklärung zu jedem GOZ-Abschnitt und den enthaltenen GOZ-Nummern. Das Lexikon unserer Plattform 2te-ZahnarztMeinung liefert zudem zu jeder GOZ-Position eine ausführliche Beschreibung. Haben Sie einen schriftlichen Heil- und Kostenplan und sehen eine Auflistung der zahnärztlichen Leistungen für Ihre Behandlung? Bei uns können Sie sich über alle relevanten GOZ-Nummern informieren.
Erläuterung spezifischer GOZ-Nummern
GOZ-0010 – GOZ-0120
GOZ-Nummern, die unter Abschnitt A der GOZ aufgeführt sind, zählen zu den allgemeinen zahnärztlichen Leistungen. Hier finden Sie die Positionen für Untersuchungen von Mundhöhle und Gebiss, die Erstellung von schriftlichen Heil- und Kostenplänen sowie für Anästhesieleistungen und Abdrucknahmen (Abformungen). Auch die Anwendung von Operationsmikroskop oder Laser finden in Abschnitt A Berücksichtigung. Allgemeine zahnärztliche Leistungen kommen im Rahmen der meisten zahnärztlichen Behandlungen als Begleitleistungen zum Einsatz. Die zugehörigen GOZ-Nummern reichen von der GOZ 0010 bis GOZ 0120.
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GOZ 0090
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GOZ 0100
GOZ-1000 – GOZ-1040
Der Abschnitt B der Gebührenordnung für Zahnärzte enthält die GOZ-Nummern aller prophylaktischen Leistungen. Dazu zählen die Erfassung des Mundhygienestatus mit Beratung und Unterweisung, Kontrollen, Fluoridierungen oder der Einsatz von Medikamenten zur Kariesvorbeugung. Auch die professionelle Zahnreinigung ist diesem GOZ-Abschnitt zugeordnet. Prophylaktische Leistungen spielen bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen eine Rolle, kommen aber auch bei Präparationsmaßnahmen und Füllungen zur Anwendung. Die GOZ-Nummern in Abschnitt B reichen von GOZ 1000 bis GOZ 1040.
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GOZ 1040
GOZ-2000 – GOZ-2440
Weiterhin gehört das Eingliedern von Gaumen- oder Gesichtsprothesen in diesen Abschnitt. Prothetische Leistungen finden in der Zahnmedizin Anwendung bei Zahnverlust oder wenn aufgrund von Unfällen oder Operationen Kiefer- oder Gesichtsteile ersetzt werden müssen. Zum Abschnitt F der Gebührenordnung zählen alle GOZ-Nummern von GOZ 5000 bis GOZ 5340.
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GOZ 2000
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GOZ 2010
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GOZ 2020
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GOZ 2030
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GOZ 2040
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GOZ 2050
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GOZ 2060
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GOZ 2070
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GOZ 2080
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GOZ 2090
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GOZ 2100
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GOZ 2110
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GOZ 2120
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GOZ 2130
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GOZ 2150
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GOZ 2160
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GOZ 2170
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GOZ 2180
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GOZ 2190
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GOZ 2195
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GOZ 2197
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GOZ 2200
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GOZ 2210
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GOZ 2220
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GOZ 2230
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GOZ 2240
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GOZ 2250
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GOZ 2260
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GOZ 2270
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GOZ 2290
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GOZ 2300
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GOZ 2310
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GOZ 2320
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GOZ 2330
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GOZ 2340
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GOZ 2350
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GOZ 2360
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GOZ 2380
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GOZ 2390
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GOZ 2410
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GOZ 2430
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GOZ 2440
GOZ-3000 – GOZ-3310
Abschnitt D der Gebührenordnung umfasst die GOZ-Nummern der zahnärztlich-chirurgischen Leistungen. Dazu gehören in erster Linie das Entfernen von Zähnen, Eingriffe an der Schleimhaut, aber auch Zystenoperationen oder Knochenresektionen am Kiefer. Auch die OP-Nachbehandlungen und Wundrevisionen fallen in diese Kategorie. Chirurgische Leistungen führen Zahnärzte zum Beispiel dann aus, wenn Zähne so stark zerstört sind, dass sie nicht mehr erhalten werden können. Chirurgische Maßnahmen an der Schleimhaut können im Rahmen von Implantat-Operationen nötig werden. In Abschnitt D finden Sie die GOZ-Nummern GOZ 3000 bis GOZ 3310.
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GOZ 3140
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GOZ 3160
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GOZ 3230
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GOZ 3250
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GOZ 3270
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GOZ 3310
GOZ-4000 – GOZ-4150
Abschnitt E der Gebührenordnung für Zahnärzte listet alle GOZ-Nummern auf, die Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut oder des Parodontiums beschreiben. Die Erstellung eines Parodontalstatus, Lokalbehandlungen erkrankter Mundschleimhaut, Einschleifmaßnahmen an Zähnen oder die Entfernung von Zahnbelägen fallen beispielsweise in den Abschnitt E. Weiterhin finden sich unter den Abschnitt-E-Nummern Positionen für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut oder Bindegewebe sowie für die Osteoplastik. Die Leistungen bei Mundschleimhaut- oder Parodontium-Erkrankungen sind überwiegend therapeutische Maßnahmen. Zu dem Abschnitt zählen die GOZ-Nummern GOZ 4000 bis GOZ 4150.
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GOZ 4080
GOZ-5000 – GOZ-5340
Alle prothetischen Leistungen finden Sie in Abschnitt F der GOZ. Die GOZ-Nummern behandeln die Versorgung eines Lückengebisses mit Brücken oder Prothesen, individuelle Abformmaßnahmen sowie die Reparatur oder Unterfütterung abnehmbarer Zahnprothesen. Weiterhin gehört das Eingliedern von Gaumen- oder Gesichtsprothesen in diesen Abschnitt. Prothetische Leistungen finden in der Zahnmedizin Anwendung bei Zahnverlust oder wenn aufgrund von Unfällen oder Operationen Kiefer- oder Gesichtsteile ersetzt werden müssen. Zum Abschnitt F der Gebührenordnung zählen alle GOZ-Nummern von GOZ 5000 bis GOZ 5340.
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GOZ 5020
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GOZ 5040
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GOZ 5070
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GOZ 5180
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GOZ 5200
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GOZ 5210
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GOZ 5220
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GOZ 5230
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GOZ 5270
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GOZ 5310
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GOZ 5320
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GOZ 5330
GOZ-6000 – GOZ-6260
In Abschnitt G der Gebührenordnung stehen GOZ-Nummern für kieferorthopädische Leistungen. Die Positionen beinhalten beispielsweise die Einstellung oder die Umformung des Kiefers sowie das Eingliedern oder Entfernen kieferorthopädischer Hilfsmittel. Die Leistungen nach Abschnitt G können während des Wachstums und der Entwicklung eine Rolle spielen oder auch später, wenn aufgrund von Veränderungen an Kiefer oder Gebiss Korrekturen der Zahnstellung erfolgen sollen. Die kieferorthopädischen Leistungen besitzen die GOZ-Nummern GOZ 6000 bis GOZ 6260.
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GOZ 6140
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GOZ 6170
GOZ-7000 – GOZ-7100
Der Abschnitt H der Gebührenordnung beschreibt Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Für Eingliederung, Wiederherstellung sowie für die Kontrollen existieren separate GOZ-Positionen. Semipermanente Schienen sowie festsitzende laborgefertigte Provisorien sind ebenfalls Teil des Abschnitts H. Bei den Provisorien muss es sich um Langzeitprovisorien mit einer Tragzeit von mindestens drei Monaten handeln, damit die GOZ-Nummern nach diesem Abschnitt zur Anwendung kommen können. Leistungen für die Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen besitzen die GOZ-Positionen GOZ 7000 bis GOZ 7100.
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GOZ 7040
GOZ-8000 – GOZ-8100
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind Inhalt von Abschnitt J der GOZ. In dieser Kategorie finden Sie die klinische Funktionsanalyse, arbiträre und kinematische Scharnierachsenbestimmungen sowie den Aufbau von Funktionsflächen oder die subtraktiven Maßnahmen an Gebiss oder Zahnersatz. Die GOZ-Nummern aus Abschnitt J verfügen über geringe bis mittlere Punktzahlen. Was den Aufwand betrifft sind sie daher eher niedrig bewertet. Für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen existieren keine entsprechenden Leistungen im BEMA-Katalog. Als GOZ-Positionen finden sich die Nummern GOZ 8000 bis GOZ 8100.
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GOZ 8020
GOZ-9000 – GOZ-9170
Der Abschnitt K der Gebührenordnung für Zahnärzte liefert die Beschreibung der implantologischen Leistungen. Auch für die Leistungen dieses GOZ-Abschnitts existieren keine analogen BEMA-Leistungen. Die Punktzahlen der GOZ-Nummern liegen im mittleren bis oberen Bereich, da es sich meist um komplexe zahnärztlich-chirurgische Leistungen handelt. Unter Abschnitt K finden sich zum Beispiel die Implantatinsertion, die Knochengewinnung und der Aufbau des Alveolarfortsatzes sowie die Sinusbodenelevation und das Bone Splitting. Implantologische Leistungen kommen im Rahmen von Zahnersatz-Behandlungen zur Anwendung. Die GOZ-Nummern reichen von GOZ 9000 bis GOZ 9170.
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GOZ 9003
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GOZ 9005
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GOZ 9010
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GOZ 9020
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GOZ 9040
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GOZ 9050
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GOZ 9060
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GOZ 9090
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GOZ 9100
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GOZ 9110
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GOZ 9120
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GOZ 9130
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GOZ 9140
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GOZ 9150
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GOZ 9160
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GOZ 9170
GOZ-0500 – GOZ-0530
Der Abschnitt L listet Zuschläge auf, die bei bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen anfallen können. Mit den Zuschlägen sollen Kosten für die Aufbereitung von OP-Materialien oder -Geräten gedeckt werden. Die GOZ-Nummern aus Abschnitt L sind bei nicht stationärer Durchführung der Leistungen in einer zahnärztlichen Praxis berechnungsfähig. Für die OP-Zuschläge gilt der Einfachsatz. Sie dürfen einmal für die Leistung mit der höchsten Punktzahl veranschlagt werden. Eine Auflistung der GOZ-Nummern, die zuschlagsberechtigt sind, findet sich in der Gebührenordnung im entsprechenden Abschnitt.