GOZ 6010: Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen
Die GOZ-Position 6010 ist Teil des Abschnitts G Kieferorthopädische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist die Anwendung von Methoden zum Zweck der Analyse von Kiefermodellen, wobei dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen und Diagramme eingesetzt werden können.
Die Gebührenfestsetzung bei Gebührenziffer 6010 basiert auf drei Werten. Neben dem Punktwert von 5,62 Cent ist dies die Punktzahl 180 und der jeweilige Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz beläuft sich die Gebühr somit auf 10,12 €. Üblicherweise wird jedoch mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Dies erhöht die Gebühr auf 23,28 €.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Arbeitsaufwand des Zahnarztes erhöhen. Dies ist beispielsweise bei besonders ausgeprägten Anomalien der Fall. In diesem Fall sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 ohne die vorherige Absprache zwischen Arzt und Patient zulässig. Auf bis zu 35,43 € kann sich die Gebühr infolge dessen erhöhen. Ein umfassender Kostenvergleich ist deshalb entscheidend, um ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6010 Anwendung von Methoden
Die GebĂĽhrenziffer darf je erbrachter Leistung nach Nummer 0060 „Abformung beider Kiefer fĂĽr Situationsmodelle einschlieĂźlich Diagnose oder Planung“ je einmal berechnet werden. Diese Erstellung von Kiefermodellen nach GOZ 0060 ist Voraussetzung fĂĽr die Abrechnung von GOZ 6010. Kommen mehrere Analysen zum Einsatz dĂĽrfen sie einzeln abgerechnet werden.Â
Für die Berechnung der Gebühr ist die Punktzahl 180 wesentlich, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte festgesetzt ist. Die Abrechnung erfolgt nach der Formel: 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor. Die hohe Bedeutung der unterschiedlichen Sätze für die Gesamtkosten gehen aus folgender Tabelle hervor, die verschiedene Varianten bis hin zum Höchstsatz abbildet.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 10,12 € | 23,28 € | 35,43 € |
GOZ 6010 darf nur dann berechnet werden, wenn eine der in der Gebührenordnung genannten Methoden eingesetzt wird. Darunter fallen dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen sowie Diagramme. Entscheidet sich der Zahnarzt für die Anwendung nicht genannter Methoden, so werden diese nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Erläuterungen zu GOZ 6010
Um Analysemethoden nach GOZ 6010 abrechnen zu können, muss zuvor ein Modell nach Gebührenziffer 0060 erstellt werden. Nun folgt die Analyse jenes Modells, die dazu dient, verschiedene Parameter zu berechnen und die Kiefer zu vermessen. Besonders wichtig sind hierbei die Bisslage, der Zahnschluss zwischen den Zähnen (Okklusion) und die Form der Zahnbögen.
Dem Zahnarzt stehen für die Analyse verschiedene Methoden zur Verfügung, wie beispielsweise die grafische Analyse über bildgebende Verfahren, die metrische Vermessung oder die dreidimensionale Analyse. Die Ergebnisse aller Methoden werden analysiert und beispielsweise in Form von Diagrammen festgehalten. Sie dienen zur weiteren Planung der kieferorthopädischen Therapie.
Steigerungsfaktoren von GOZ 6010
Bei Verzögerungen der Behandlung können gemäß GOZ Steigerungsfaktoren berechnet werden. Hierüber vergütet der Zahnarzt den ihm entstandenen zusätzlichen Aufwand. Bis hin zum 3,5-fachen Satz ist hierfür keine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient erforderlich.
Berechnungsfähig sind Steigerungsfaktoren beispielsweise, wenn eine besonders ausgeprägte Kieferanomalie oder Zahnfehlstellung vorliegt. In diesem Fall kann die Analyse nach GOZ 6010 deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches ist der Fall, wenn mehrere Analysemethoden eingesetzt werden müssen, um zu einem validen Ergebnis zu kommen.
GOZ-Positionen neben GOZ 6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen
Neben GOZ 6010 können sich noch weitere berechnungsfähige Leistungen auf der Rechnung wiederfinden. Besonders häufig ist ein gemeinsames Auftreten mit folgenden Positionen:
- Â GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
- GOZ 0040: Aufstellung und schriftliche Fixierung eines Heil- und Kostenplans
- GOZ 0060: Abformung beider Kiefer fĂĽr Situationsmodelle und einfache Bissfixierung inklusive Auswertung zur Diagnose
Die analoge BEMA-Position 117 zu GOZ 6010
FĂĽr die kassenärztliche Abrechnung findet sich im BEMA-Katalog analog zu GOZ 6010 die Position 117 „Modellanalyse“. Sie ist Teil des Abschnitts 3 „Kieferorthopädische Behandlung“ und umfasst ebenfalls die dreidimensionale Analyse, die graphische oder metrische Analyse sowie die Darstellung der Ergebnisse in Diagrammen.Â
Im Verlauf der kieferorthopädischen Behandlung kann BEMA-Position 117 bis zu dreimal abgerechnet werden, bei einer kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal. Ausgenommen sind frühe Behandlungen einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte und andere kraniofaciale Anomalien, Proteinen und Kieferfehlstellungen, die aus Verletzungen resultieren.
BEMA 117 ist die Bewertungszahl 35 zugeordnet. Demnach kann ein Honorar von 31,50 € vergütet werden, welches der Arzt direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnet.
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