GOZ 3100: Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
Bei der GOZ-Position 3100 handelt es sich um eine Maßnahme zur Wundversorgung, die in Abschnitt D Chirurgische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführt ist. Die vollständige Beschreibung lautet dort: Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).
Nach der GOZ berechnen sich die Kosten für eine zahnärztliche Leistung mit dem Punktwert, der Punktzahl und einem Steigerungsfaktor. Der Punktwert beträgt 5,62 Cent. Die Punktzahl für die GOZ-Nummer 3100 ist die 270. Als Steigerungsfaktor wählt der Zahnarzt je nach Aufwand bzw. Schwierigkeit eine Zahl zwischen 1 und 3,5. Mit dem Faktor 1 kostet die plastische Deckung 15,19 Euro. Gängig ist die Verwendung des Faktors 2,3 bei einem mittleren Aufwand.
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GOZ 3100 – Honorar für die plastische Deckung
Bei chirurgischen Eingriffen kann eine Lappenplastik nach Position GOZ 3100 indiziert sein. Für jede Maßnahme, die Ihr Zahnarzt während der Behandlungssitzung ausführt, errechnet die Praxis eine Gebühr. Alle Einzelgebühren zusammengenommen ergeben das Honorar für die Behandlung mit GOZ 3100.
Hier sehen Sie, wie sich die Gebühr für die Position GOZ 3100 berechnen lässt: 270 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der Gebührenordnung sind Einfachsatz, Höchstsatz und Regelsatz genannt, die den Kostenrahmen definieren, in dem sich Ihre Gebühr für die plastische Deckung befinden wird:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
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Liegt der Steigerungsfaktor für GOZ 3100 über 2,3, muss die Dokumentation eine Begründung enthalten. Möchte Ihr Zahnarzt den Höchstsatz der GOZ überschreiten und Faktoren ab 3,6 nutzen, ist eine schriftliche Vereinbarung nötig, die Zahnarzt und Patient vor der Behandlung unterzeichnen.
Für die Leistung nach GOZ 3100 kann bei ambulanter Durchführung ein OP-Zuschlag anfallen. Die zugehörige Position für den Zuschlag ist die GOZ 0500. Die Gebühr liegt bei 22,50 Euro. Ferner ist zu beachten, dass für ein Operationsfeld die plastische Deckung nicht neben Position GOZ 3090 anwendbar ist.
Plastische Deckung nach GOZ 3100 – Erläuterungen
Bei einer plastischen Deckung nach GOZ 3100 präpariert der Zahnarzt einen Schleimhautlappen für den Wundverschluss. Um eine ausreichende Dehnung zu erreichen, löst der Behandler die Knochenhaut ab (Periostschlitzung). Der freigelegte Lappen wird über die Wunde gezogen und vernäht. Damit hat eine Schleimhautverlagerung stattgefunden. Die Nummer 3100 findet Anwendung, wenn ein einfaches Vernähen von Wundrändern nicht möglich oder kontraindiziert ist.
Dies kann bei umfangreicheren Gewebeentfernungen im Rahmen von Zahnfleisch-, Zahn- oder Kieferoperationen der Fall sein. Die plastische Deckung ist pro Operationsgebiet berechnungsfähig, jedoch nur dann, wenn die Lappenplastik nicht bereits Leistungsinhalt der begleitenden zahnärztlich-chirurgischen Maßnahme ist.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3100
Eine erhöhte Gebühr für Position GOZ 3100 unter Verwendung von Faktoren über 2,3 fällt dann an, wenn die Durchführung für den Zahnarzt schwieriger ist als normal oder wenn Zeitverzögerungen eintreten. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Blutungsneigung zu starken Blutungen, ist die Präparation erschwert oder muss unterbrochen werden, bis das Gefäß versorgt wurde.
Auch eine Operation in entzündlich verändertem Gewebe macht das Präparieren und das Herstellen eines Wundverschlusses aufwendiger. Zudem bereiten auch eine zu geringe Mundöffnung und die erschwerte Zugänglichkeit zum Operationsfeld oder Kreislaufbeschwerden bei Patienten Umstände. Die Praxis honoriert den zusätzlichen Aufwand durch die Anhebung des Steigerungsfaktors.
GOZ-Positionen neben GOZ 3100
Die GOZ 3100 tritt oft neben anderen chirurgischen Leistungen auf. Zudem wird Ihr Zahnarzt begleitende Maßnahmen durchführen. Hier sehen Sie eine Liste mit GOZ-Nummern, die häufig in der Abrechnung neben der plastischen Deckung nach Ziffer 3100 zu finden sind:
- GOZ 0080 ff – lokale Betäubung
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung übermäßiger Blutungen
- GOZ 3000 ff – Zahn- bzw. Implantatentfernungen
- GOZ 3190/3200 – Zystenoperationen
- GOZ 4138 – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
- GOZ 4130/4133 – Schleimhauttransplantat bzw. Bindegewebetransplantat
- GOZ 0500 – Operationszuschlag bei ambulanter Durchführung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3100
FĂĽr die Schleimhautlappenplastik im Rahmen einer Wundversorgung nach GOZ 3100 findet sich keine direkt vergleichbare Leistung im BEMA-Verzeichnis.
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