2te-ZahnarztMeinung Logo
Mo – Do 9:00 – 17:00 Uhr, Fr 9:00 – 12:00 Uhr
GOZ 0500: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

GOZ 0500: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Die GOZ-Position 0500 ist Teil des Abschnitts L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Position, sondern einen zusätzlich berechnungsfähigen Zuschlag für Leistungen mit Punktzahlen zwischen 250 und 499 bzw. die GOZ-Positionen 4090 oder 4130.

Dem Zuschlag sind in der GOZ 400 Punkte zugeordnet. Wie auch die anderen Zuschläge aus Abschnitt L der Gebührenordnung darf GOZ 0500 nur im Einfachsatz berechnet werden. Die Kosten belaufen sich demnach auf 22,50 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Bei ambulanten chirurgischen Eingriff können dem Zahnarzt zusätzliche Kosten entstehen. Um diese entsprechend zu honorieren, kann der Zuschlag nach GOZ 0500 berechnet werden, wenn die operative Leistung mit einer Punktzahl zwischen 250 und 499 ausgezeichnet ist.

Im Gegensatz zu anderen Leistungen der GOZ ist die Position nicht steigerungsfähig. Unabhängig vom zeitlichen Aufwand des Eingriffs kann GOZ 0500 deshalb nur im Einfachsatz in Rechnung gestellt werden. Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert von 5,62 und die Punktzahl 400 relevant. Die Berechnung der Kosten erfolgt mithilfe der Formel: 0,0562421 Euro x 400. Im Einfachsatz kann dementsprechend eine Gebühr von 22,50 € in Rechnung gestellt werden.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

22,50 €

n.a.

n.a.

Je Behandlungstag darf die Gebührenziffer nur einmalig in Rechnung gestellt werden. Die weiteren in Kapitel L genannten Zuschläge der Gebührenziffern 0510 bis 0530 dürfen nicht in Kombination mit GOZ 0500 berechnet werden.

GOZ 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen Erläuterungen

Die Gebührenordnung für Zahnärzte kennt verschiedene Leistungen, die im Rahmen einer ambulanten Operation durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Patient noch am selben Tag wieder nach Hause gehen kann, oft schon kurze Zeit nach der Operation. Der Praxis entstehen im Rahmen einer solchen Operation zusätzliche Kosten, zum Beispiel für Einmal-Material und das eingesetzte Operationsmaterial.

Ist der chirurgischen Leistung die Punktzahl von 250 bis 499 zugeordnet, darf der Zahnarzt den Zuschlag nach GOZ 0500 berechnen, um den ihm entstandenen Aufwand entsprechend zu honorieren. Der Zuschlag darf unabhängig von der Zahl der durchgeführten Eingriffe am Patienten nur einmal pro Behandlungstag in Rechnung gestellt werden.

Steigerungsfaktoren sind bei der Berechnung von GOZ 0500 nicht vorgesehen.

GOZ-Positionen neben GOZ 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Es gibt eine Reihe ambulanter Eingriffe, deren Punktzahl den Zahnarzt dazu berechtigt, den Zuschlag nach GOZ 0500 in Rechnung zu stellen. Dies ist zum Beispiel bei einem Eingriff nach GOZ 3020 Entfernung eines stark beschädigten Zahns der Fall. Hierbei entfernt der Zahnarzt einen Zahn, der bereits gebrochen oder von Karies zerstört wurde. Da der Leistung die Punktzahl 270 zugewiesen ist, darf der Zuschlag in diese mFall berechnet werden.

Ein weiteres Beispiel ist GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut. Bei diesem Eingriff werden Teile der Mundschleimhaut entnommen und zum Beispiel nach einem Eingriff am Zahnfleisch an anderer Stelle transplantiert. Zu den weiteren Eingriffen, für die der Zuschlag nach Gebührenziffer GOZ 0500 berechnet werden darf, zählen:

  • GOZ 3100: Plastische Deckung zur Wundversorgung
  • GOZ 3130: Hemisektion bzw. Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahns
  • GOZ 3250: Einseitige Tuberplastik
  • GOZ 9090: Knochengewinnung
  • GOZ 9160: Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien

BEMA-Position fĂĽr GOZ 0500

Der Zuschlag nach GOZ 0500 kommt nur im privatzahnärztlichen Bereich zur Anwendung. Bei der Behandlung von Kassenpatienten muss stattdessen nach BEMA abgerechnet werden. Dort gibt es jedoch keine analoge Position, die als Zuschlag für nicht-stationäre Eingriffe in Rechnung gestellt werden kann.

GOZ-Nummern
WeiterfĂĽhrende Informationen
Sinnvolle Tipps, um beim Zahnersatz wirklich Geld zu sparen

Es ist garnicht so schwierig, um beim Zahnersatz viel Geld sparen. Wir sagen Ihnen, welche Wege wirklich zum Erfolg fĂĽhren und was Sie lieber nicht tun sollten. 5 Tipps aus dem Internet sind sinnlos und unser 4 eigenen Tipps sind...

Zahnarzt finden - hierauf sollten Patienten achten

Welcher Zahnarzt passt am besten zu Ihnen? Suchen Sie einen Familienzahnarzt oder eher einen Implantologen? Einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin? Jung oder alt? Wir helfen Ihnen bei ihrer Zahnarztsuche und zeigen Ihnen, worauf Sie...

ZDF WISO fĂĽhrt Zahnauktion durch

Für einen WISO Beitrag hat das ZDF einen unserer Auktionszahnärzte besucht, um zu überprüfen, ob man bei Zahnersatz und Implantaten wirklich so viel Geld durch eine Zahnauktion sparen kann. Die WISO Reporterin führte einen...

Das schönste Lächeln der Welt

Willkommen bei unserer exklusiven Abstimmung für das schönste Lächeln der Welt!

In diesem spannenden Wettbewerb treten zwei bezaubernde Lächeln gegeneinander an, und Sie haben die Macht zu entscheiden, welches Lächeln als das strahlendste und charmanteste hervorgeht.


Jetzt abstimmen: Helene Fischer oder Andreas Gabalier? - Juli 2024

Klicken Sie auf das Bild unten, um Ihre Stimme abzugeben.