GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
Die GOZ-Position 4130 ist Teil des Abschnitts E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, welche auch die Versorgung der Entnahmestelle mit einschließt.
GOZ 4130 darf je Transplantat einmal berechnet werden. In der Gebührenordnung sind hierfür 180 Punkt festgesetzt. Im Einfachsatz beträgt die Gebühr somit 10,12 €. Die Regel ist jedoch die Abrechnung mit Steigerungsfaktor 2,3, was die Kosten auf 23,28 € erhöht.
Einen besonderen Arbeitsaufwand kann der Zahnarzt mit höheren Steigerungsfaktoren honorieren. Bei der Abrechnung im 3,5-fachen Satz erhöhen sich die Kosten auf 35,43 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
Die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut zählt zu den Leistungen, die einmal je Transplantat berechnet werden dürfen. Für die Gebührenfestsetzung ist neben der Punktzahl 180 und dem Steigerungsfaktor auch der Punktwert von 0,0562421 Euro relevant.
Mit der Formel 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor kann demnach die Gebühr je Transplantat berechnet werden. Den jeweiligen Steigerungsfaktor wählt der Zahnarzt passend zu dem ihm entstandenen Arbeitsaufwand. Der Einfluss der Steigerungsfaktoren auf die Höhe der Gebühr geht aus der folgenden Tabelle hervor:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 10,12 € | 23,28 € | 35,43 € |
Wie aus der Gebührenordnung hervorgeht, gibt es keine Leistungen, die nicht neben GOZ 4130 berechnet werden dürfen. Unter Umständen ist die Leistung außerdem zweimal berechnungsfähig. Dies ist der Fall, wenn mehrere Transplantate von mehreren Entnahmestellen an den Zielort transplantiert werden. Die mehrfache Berechnung ist auch dann zulässig, wenn der gleiche Zielort für die Gewebestücke vorgesehen ist. Entscheidend ist einzig die Anzahl der Transplantate, die bei der Behandlung eingesetzt werden.
GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut Erläuterungen
Unter örtlicher Betäubung beginnt der Zahnarzt mit der Gewinnung des Schleimhauttransplantats. Dieses wird entweder aus dem harten Gaumen, zahnlosen Kieferabschnitten oder aus den Tuberbereichen gewonnen.
Mithilfe des Transplantats werden Schleimhautdefekte versorgt, die aus einer vorangegangenen Behandlung hervorgegangen sind oder aus einem akuten ZahnfleischrĂĽckgang resultieren. Auch bei implantologischen Behandlungen kommt diese Methode zum Einsatz. Teil der Leistung ist die Gewinnung und Transplantation der Mundschleimhaut, die Versorgung der Entnahmestelle, die Kreation des Transplantatbettes und der abschlieĂźende Verschluss der Wunde.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
Verschiedene Faktoren können eine Behandlung nach GOZ 4130 verlangsamen. Um den zusätzlichen Aufwand entsprechend zu honorieren, kann der Zahnarzt Steigerungsfaktoren berechnen. Eine Begründung liefert hierfür beispielsweise ein zusätzlicher instrumenteller Aufwand, welcher bei der Entnahme des Transplantats entsteht. Auch das Vorhandensein gefährdeter Blutgefäße bei der Entnahmestelle erfordert eine besondere Vorsicht und gestattet es dem Arzt deshalb, einen höheren Satz abzurechnen.
Gleiches gilt für eine schwer zugängliche Lage der Entnahmestelle oder der Empfängerregion, an der das Transplantat vernäht wird. Gegebenenfalls kann bei der Versorgung der Wunde ein zusätzlicher Parodontalverband notwendig werden. Auch dessen Kosten sind über den Einsatz von Steigerungsfaktoren berechnungsfähig.
GOZ-Positionen neben Ziffer 4130
Bei GOZ 4130 handelt es sich um eine chirurgische Leistung, die nicht isoliert durchgeführt werden kann. Die gemeinsame Abrechnung mit weiteren Leistungen ist deshalb die Regel. Zusätzlich berechnungsfähig sind unter anderem die folgenden Behandlungsschritte und Zuschläge:
- GOZ 0080 ff.: Anästhesien
- GOZ 0110: Anwendung eines OP-Mikroskops
- GOZ 0120: Anwendung eines Lasers
- GOZ 3050: Stillung einer übermäßigen Blutung, die eine Unterbrechen der Behandlung erfordert
- GOZ 3060: Stillung einer Blutung mithilfe mechanischer MaĂźnahmen
- GOZ 4090 ff.: Lappenoperationen
- GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
- GOZ 4138: Verwendung einer Membran
- GOĂ„ 2675: Vestibulumplastik
- GOĂ„ 2700: Eingliedern einer Verbandplatte
Außerdem kann gegebenenfalls auch der Zuschlag für ambulante Operationen nach Abschnitt L der Gebührenordnung berechnet werden. Besonders große Transplantationen können außerdem nach GOÄ 2386 berechnungsfähig sein. Die Erstversorgung der Wunde ist mit der Berechnung von GOZ 4130 bereits abgegolten, da sie laut Gebührenordnung ein Bestandteil der operativen Leistung ist. Gesondert berechnungsfähig sind darüber hinausgehende Leistungen, wie zum Beispiel plastische Deckungen im Kontext der Wundversorgung nach GOZ 3100 oder die Verbandsplatte nach GOÄ 2700.
Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 4130
Für die kassenärztliche Abrechnung ist im BEMA-Katalog keine analoge Position verzeichnet.
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