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GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

Die GOZ-Position 0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist Teil des Abschnitts A der zahnärztlichen Gebührenordnung. Inhalt der Leistung ist der Einsatz eines OP-Mikroskops bei der Durchführung von konservierenden, chirurgischen, endodontischen, paradontalchirurgischen oder implantologischen Leistungen.

Die GOZ-Nummer 0110 ist grundsätzlich nur im Einfachsatz berechnungsfähig und verfügt über keinerlei Steigerungsfaktoren. Die Gebühr liegt damit nach aktuellem Punktwert bei 22,50 €.

Zahnärztliches Honorar für Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

Die GOZ-Position 0110 beschreibt einen Zuschlag für den Einsatz eines Operationsmikroskops. Grundsätzlich kann dieser nur in Zusammenhang mit einer Behandlung nach den folgenden GOZ-Nummern berechnet werden: 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170. 

Da es sich per Definition um einen Zuschlag handelt, ist bei GOZ 0110 Anwendung eines Operationsmikroskops kein zusätzlicher Aufwand berechnungsfähig. Steigerungsfaktoren können allerdings bei den oben genannten GOZ-Nummern zum Einsatz kommen, welche die eigentliche Behandlung beschreiben.

Für die Berechnung der Gebühren von GOZ-Nummer 0110 ist neben dem Punktwert von 0,0562421 Euro auch die Punktzahl 400 relevant. Aus der Multiplikation ergeben sich die berechnungsfähigen Gebühren der Maßnahme. Demnach gilt für die Abrechnung von GOZ 0110 die folgende Tabelle:

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

22,50 €

N.a.

N.a.

 

Gemäß der zahnärztlichen Gebührenordnung ist ein Zuschlag nach GOZ 0110 nur einmal pro Behandlungstag berechnungsfähig. Außerdem muss eine der oben angeführten Leistungen ausgeführt worden sein, um die Anwendung eines Operationsmikroskops abrechnen zu können.

GOZ 0110: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops Erläuterungen

Viele konservierende, chirurgische, endodontische, paradontalchirurgische oder implantologische zahnärztliche Leistungen setzen das Erkennen feiner Strukturen voraus. Mithilfe eines OP-Mikroskops verschafft sich der Zahnarzt eine bessere Perspektive auf die Gewebestrukturen von Kiefer, Zähnen und Zahnfleisch. Das Instrument macht eine bis zu 40-fache Vergrößerung möglich und eröffnet dadurch ein präzises Arbeiten.

Durch den Einsatz eines Operationsmikroskops können bei der Behandlung außerdem feinere Instrumente verwendet werden. Dies ist bei der Behandlung von gesundheitlich angeschlagenen Patienten von Vorteil, bei denen ein minimaler Eingriff geboten ist. Außerdem kann die Verwendung feiner Instrumente entscheidend dazu beitragen, den Heilungsprozess zu beschleunigen.

Der Einsatz des Mikroskops ermöglicht beispielsweise eine besonders schonende und komplikationsfreie Wurzelspitzenresektion. Auch andere Eingriffe, die in unmittelbarer Nähe zum Zahnnerv stattfinden, können durch den Einsatz des Operationsmikroskops optimiert werden. Gelegentlich kommt das Instrument auch bei der Entfernung von Karies zum Einsatz. Bei dieser Behandlung werden die Unterschiede zwischen kariösen und gesunden Bereichen sichtbarer und die Entfernung wird erleichtert. Bei Kronen oder Zahnfüllungen hilft das Operationsmikroskop dem Operateur dabei, die Passgenauigkeit besser zu beurteilen.

Steigerungsfaktoren von Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

Eine Gebührensteigerung in Form von Steigerungsfaktoren entfällt bei GOZ 0110. 

Mit der Ausnahme einer freien Vereinbarung darf der Zahnarzt lediglich den Einfachsatz berechnen.

GOZ-Positionen neben GOZ 0110

Da es sich bei der GOZ-Position 0110 um einen Zuschlag für die Anwendung des Instruments handelt, kann die Leistung nicht alleine abgerechnet werden. Stattdessen tritt sie ausschließlich in Verbindung mit den folgenden Ziffern auf:

  • GOZ 2195: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
  • GOZ 2330: Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda
  • GOZ 2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa
  • GOZ 2360: Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren
  • GOZ 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd
  • GOZ 2440: Füllung eines Wurzelkanals
  • GOZ 3020: Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
  • GOZ 3030: Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
  • GOZ 3040: Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
  • GOZ 3045: Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie
  • GOZ 3060: Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
  • GOZ 3110: Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
  • GOZ 3120: Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
  • GOZ 3190: Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
  • GOZ 3200: Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
  • GOZ 4090: Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn
  • GOZ 4100: Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn
  • GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
  • GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
  • GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen
  • GOZ 9110: Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus
  • GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung
  • GOZ 9130: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten
  • GOZ 9170: Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie

Nach der zahnärztlichen Gebührenordnung ist die Abrechnung von GOZ 0110 Anwendung eines Operationsmikroskops nur dann zulässig, wenn sich mindestens eine der aufgelisteten GOZ-Positionen für den selben Behandlungstag auf der Rechnung wiederfindet.

BEMA-Position für GOZ 0110

Die Leistung Anwendung eines Operationsmikroskops kommt nur im privatzahnärztlichen Bereich zur Anwendung. 

Bei der gesetzlichen Krankenkasse findet sich im BEMA-Katalog keine vergleichbare Leistung, die für den Einsatz des Instruments abgerechnet werden könnte.

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GOZ-Nummern
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