GOZ 2360: Exstirpation der vitalen Pulpa
Unter Position GOZ 2360 findet sich eine zahnärztliche Maßnahme zur Versorgung von bleibenden Zähnen und Milchzähnen. Es handelt sich um eine konservierende Leistung aus dem Abschnitt C der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die vollständige Definition von GOZ 2360 lautet: Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal.
Die Gebühr für die Pulpaexstirpation nach GOZ 2360 errechnet sich aus der Punktzahl, dem Punktwert und einem Steigerungsfaktor. Als Punktzahl ist in der GOZ die 110 angegeben. Der Punktwert beträgt aktuell 5,62 Cent. Den Steigerungsfaktor legt der Zahnarzt fest. Die Höhe des Faktors korreliert mit dem Aufwand, der bei der Ausführung von Position GOZ 2360 entsteht. Bei dem Faktor 1 gilt die Pulpaexstirpation als leicht und die Kosten belaufen sich auf 6,19 Euro. Der Faktor 2,3 kommt bei einem durchschnittlichen Aufwand zum Einsatz.
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GOZ 2360 – Honorar für die Exstirpation der vitalen Pulpa
Die GOZ-Position 2360 findet in der Behandlungssitzung mit weiteren Maßnahmen statt. Der Zahnarzt setzt beispielsweise zunächst eine Lokalanästhesie, legt das Behandlungsgebiet trocken und schafft einen Zugang zum Zahnmark. Für alle genutzten Positionen erfolgt die Berechnung einer Gebühr mithilfe eines Steigerungsfaktors. Die Summe der Kosten ist das Zahnarzthonorar für den Behandlungstag.
Die Kosten für die Einzelposition GOZ 2360 ergeben sich durch Berechnung von 110 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der Gebührenordnung sind Einfachsatz, Regelsatz und Höchstsatz für die Pulpaexstirpationaufgeführt:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 6,19 € | 14,23 € | 21,65 € |
Möchte Ihr Zahnarzt Faktoren über 2,3 für die Abrechnung nutzen, ist dies mit einer schriftlichen Erklärung des Mehraufwands zulässig. Sollen bei der Leistung nach GOZ 2360 Gebühren veranschlagt werden, die den Höchstsatz der GOZ überschreiten, ist dies vor Behandlungsbeginn in einem Vertrag zu vereinbaren.
Exstirpation der vitalen Pulpa – Erläuterungen
Bei der Position GOZ 2360 geht es um die vollständige Entfernung der vitalen Pulpa (Zahnmark) aus Kronen- und Wurzelbereich eines Zahnes. Die Leistung kann für Milchzähne und bleibende Zähne zur Anwendung kommen. Die Abrechnung der Ziffer erfolgt pro Wurzelkanal. Das Exkavieren ist im Leistungsumfang enthalten.
Die Schaffung des Zugangs zur Markhöhle ist eine gesonderte Leistung und wird separat berechnet. Ebenso gelten ein temporärer Verschluss sowie die nachfolgende endgültige Versorgung des Kanals als eigenständige Leistungen.
Gründe für die Exstirpation der Pulpa nach GOZ 2360 sind zum Beispiel Bruchschäden an Zähnen oder eine tiefe Karies. Das Zahnmark ist noch vital, aber so stark geschädigt, dass es herausgelöst werden muss. Mit der Entfernung soll sichergestellt werden, dass die Entzündung nicht auf den Kiefer übergeht. Um bei der Exstirpation ein möglichst speichel- und keimfreies Vorgehen zu ermöglichen, ist das Anlegen von Spanngummi von Vorteil.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2360
Eine Erhöhung der Steigerungsfaktoren bei GOZ 2360 über den Regelhöchstsatz ist zulässig, wenn die Exstirpation einen Mehraufwand verursacht. Der Mehraufwand kann in der Schwierigkeit der Durchführung oder in einer Ablaufverzögerung begründet sein. Enge oder gewinkelte Wurzelkanäle lassen sich beispielsweise schwerer reinigen.
Auch die Beschaffenheit von Kavität oder Wurzelkanaleingängen sorgt manchmal für ein zeitaufwendiges Vorgehen. Der Einsatz von speziellen Instrumenten oder Verfahren sowie die Versorgung akuter Entzündungen sind weitere Ursachen, die eine Gebührensatzerhöhung bei GOZ 2360 rechtfertigen.
GOZ-Positionen neben GOZ 2360
Weitere GOZ-Nummern, die bei der Behandlung mit GOZ 2360 eine Rolle spielen, finden Sie in Ihrem schriftlichen Heil- und Kostenplan. Welche Positionen Ihr Zahnarzt wählt, hängt von der geplanten Versorgung ab. Hier sehen Sie Beispiele für GOZ-Leistungen, die in Verbindung mit Ziffer 2360 auftreten können:
- GOZ 0080 ff – Lokalanästhesie
- GOZ 0070 – Vitalitätsprüfung eines Zahnes
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2390 – Trepanation eines Zahnes
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 2020 – Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
- GOZ 2410/2440 – Aufbereitung/Füllung eines Wurzelkanals
- GOZ 2050 ff – Füllungsleistungen
- GOZ 2180 – Aufbaufüllung
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2360
Eine vergleichbare Leistung zu der Position GOZ 2360 existiert im BEMA-Verzeichnis unter der Nummer 28: Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal.
Die Bewertungszahl fĂĽr die Nummer 28 VitE ist die 18.
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