GOZ 2020: Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
Die Position GOZ 2020 behandelt die provisorische Versorgung einer Kavität mit speicheldichtem Material. Die Leistungsbeschreibung findet sich im Abschnitt C Konservierende Leistungen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Neben der Definition von Ziffer 2020 finden Sie dort auch den Kostenrahmen für die Abrechnung nach der GOZ.
Für die Abrechnung von GOZ 2020 spielen ein Punktwert, eine Punktzahl und ein Steigerungsfaktor eine Rolle. Der Punktwert ist gesetzlich festgelegt und beträgt 5,62 Cent. Die Punktzahl der Leistung ist die 98. Den Steigerungsfaktor wählt der Zahnarzt nach Behandlungsaufwand. Mit dem Faktor 1 ergibt sich eine Gebühr für den temporären Verschluss von 5,51 Euro. Zahnarztpraxen wenden aber üblicherweise den Regelhöchstsatz (Faktor 2,3) an, mit dem ein durchschnittlicher Aufwand abgegolten ist.
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GOZ 2020 – Honorar für den temporären Verschluss einer Kavität
Der temporäre Verschluss nach GOZ 2020 kann in Zusammenhang mit weiteren Leistungen stehen. Welche zahnärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden, hängt vom Behandlungsfall ab (z. B. Verlust einer Füllung oder Wurzelkanalbehandlung). Das Honorar für die Behandlungssitzung ergibt sich aus den Gebühren aller durchgeführten Leistungen.
Die folgende Liste zeigt die Kosten für GOZ 2020. Die Gebühren errechnen sich folgendermaßen: 0,0562421 Euro x 98 x Steigerungsfaktor. Aufgeführt sind Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz laut GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 5,51 € | 12,68 € | 19,29 € |
Verwenden Zahnärzte Faktoren über 2,3, dann besteht eine Begründungsverpflichtung. Die Rechnung enthält eine nachvollziehbare Erklärung für den Mehraufwand. Stellt sich der Fall als besonders kompliziert dar, ist die Vereinbarung von Faktoren über 3,5 zulässig, um damit die Mehrleistung zu honorieren. Die schriftliche Übereinkunft ist vor der Behandlung von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Speicheldichter Verschluss einer Kavität – Erläuterungen
Eine Kavität in einem Zahn entsteht zum Beispiel durch den Verlust einer Füllung, durch kariöse Veränderungen oder durch zahnärztliche Maßnahmen wie einer Wurzelkanalbehandlung. Wird das Loch nur provisorisch verschlossen, weil es sich um eine Notfallbehandlung handelt oder weil aufgrund von Zeitgründen die endgültige Behandlung für eine Folgesitzung geplant ist, kommt die Nummer 2020 zur Anwendung.
Das Loch wird ausgebohrt (für die temporäre Füllung vorbereitet) und mit speicheldichtem Material aufgefüllt. Dies dient in erster Linie dem Schutz des Zahns und der Infektionsvorbeugung. Zum Leistungsumfang von GOZ 2020 zählen das Exkavieren, die relative Trockenlegung, das Einbringen des Verschlussmaterials sowie die Konturierung und Aufbisskontrolle.
Die adhäsive Befestigung als Begleitleistung ist zusätzlich berechnungsfähig, wenn die GOZ 2020 als Maßnahme bei endodontischen Leistungen zum Einsatz kommt bzw. wenn eine länger anhaltende Stabilität notwendig ist.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2020
Ist die Behandlung nach GOZ 2020 überdurchschnittlich aufwendig, darf die Praxis Steigerungsfaktoren ab 2,4 verwenden. Ein Mehraufwand kann in einer Zeitverzögerung, einem erhöhten Schwierigkeitsgrad oder in besonderen Behandlungsumständen begründet sein.
Mögliche Ursachen für einen überdurchschnittlich aufwendigen temporären Verschluss sind zum Beispiel zusätzliche Trockenlegungsmaßnahmen bei erhöhtem Speichelfluss, ein aufwendiges Aushöhlen und Ausgestalten des Zahns oder auch die Verwendung von Formgebern bei der Präparation.
GOZ-Positionen neben GOZ 2020
Welche GOZ-Nummern neben GOZ 2020 ausgeführt werden, hängt einerseits von der Ursache für die Kavität ab. Andererseits sind auch unterstützende Maßnahmen zur Leistungsergänzung denkbar. Oft finden sich zum Beispiel die folgenden Positionen in der Rechnung wieder:
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
- GOZ 2330 ff – Pulpabehandlungen
- GOZ 2430 – Medikamentöse Einlage
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2020
Mit der GOZ-Position 2020 ist die Nummer 11 pV im BEMA-Katalog vergleichbar: Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung.
Die Bewertungszahl ist die 19.
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