GOZ 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
Die Position GOZ 2030 steht in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) im Abschnitt C Konservierende Leistungen. Die vollständige Definition lautet: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Abrechnung von besonderen Maßnahmen nach GOZ 2030 darf pro Kiefer und pro Frontzahnbereich je einmal für das Präparieren und einmal für das Füllen erfolgen. Pro Behandlungssitzung ist die Nummer insgesamt acht Mal berechnungsfähig.
Bei einer Kostenabrechnung nach GOZ fließen der gesetzlich festgelegte Punktwert, die Punktzahl der Leistung sowie ein Steigerungsfaktor ein. Laut GOZ beträgt der Punktwert 5,62 Cent. Die Punktzahl für die Ziffer 2030 ist die 65. Über den Steigerungsfaktor entscheidet der Behandler. Mit dem Faktor 1 betragen die Kosten für die GOZ-Position 2030 3,66 Euro. Standardmäßig wird von den Praxen jedoch oft der Faktor 2,3 verwendet.
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GOZ 2030 – Honorar für die besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
In einer Behandlungssitzung mit der Position GOZ 2030 kommen in der Regel weitere zahnärztliche Leistungen zum Einsatz. Dabei kann es sich um Bohr- oder Einschleifmaßnahmen handeln sowie um das Versorgen von Zähnen mit Füllungen oder Kronen. Die Gebühren aller Leistungen des Behandlungstages ergeben das zahnärztliche Honorar.
Für die Position GOZ 2030 berechnet sich die Gebühr mit der Formel: 0,0562421 Euro x 65 x Steigerungsfaktor. Damit entsteht folgender Kostenrahmen für die besonderen Maßnahmen laut GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 3,66 € | 8,41 € | 12,80 € |
Ihr Zahnarzt kann andere Faktoren wählen. Bei einem überdurchschnittlichen Behandlungsaufwand finden Steigerungsfaktoren ab 2,4 Anwendung. Die Rechnung enthält neben dem Faktor eine Begründung für den Mehraufwand. Soll eine Kostenberechnung mit Faktoren ab 3,6 stattfinden, ist dafür vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen.
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten – Erläuterungen
Die Leistung nach GOZ 2030 kann bei verschiedenen zahnärztlichen Versorgungen anfallen. Generell sind die besonderen Maßnahmen nach Ziffer 2030 je Kiefer und Frontzahnbereich einmal bei einer Präparation und einmal bei einer Füllung berechnungsfähig. Typische Behandlungen, die oft mit besonderen Maßnahmen einhergehen sind zum Beispiel:
- Herstellen oder Ausgestalten einer Kavität
- Einschleifmaßnahmen an Zähnen oder Zahnersatz
- intraorale Änderungen an Implantataufbauten
- Wurzelkanalaufbereitungen
- Füllen von Kavitäten (Zahnkrone, Zahnhals oder Wurzelkanal)
Je nach Fall und Art der Behandlung (Präparieren oder Füllen) können sich die besonderen Maßnahmen unterscheiden. Folgende Arbeitsschritte gelten beispielsweise als Maßnahmen nach GOZ 2030:
- Beseitigung von störendem Zahnfleisch
- Separieren von Zähnen
- Stillung einer übermäßigen Blutun
- An- oder Aufbringen von Klammern, Fäden, Keilen, Formgebern oder Tinkturen
- Anwendung von Elektrotom oder Laser
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2030
Die Wahl von Steigerungsfaktoren ab 2,4 honorieren einen Mehraufwand bei der Durchführung der Maßnahmen nach GOZ 2030. Ein Mehraufwand kommt durch eine Behandlungsverzögerung oder einen besonderen Schwierigkeitsgrad zustande. Zeitlich aufwendig ist es zum Beispiel, wenn pro Präparation oder Füllung mehrere besondere Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
Erschwert ist die Leistung nach GOZ 2030 unter anderem dann, wenn das Anlegen von Hilfsmaterialien Probleme bereitet oder die Stillung einer Blutung innerhalb eines Kanals stattfinden soll.
GOZ-Positionen neben GOZ 2030
Neben der GOZ-Position 2030 finden sich weitere zahnärztliche Leistungen in der Abrechnung wieder. Diese stehen im Zusammenhang mit der Versorgung einer Kavität und umfassen vorbereitende und abschließende Leistungen sowie sonstige Begleitleistungen. Häufig erscheinen beispielsweise folgende GOZ-Nummern:
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2060 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien (einflächig)
- GOZ 2080 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien (zweiflächig)
- GOZ 2100 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien (dreiflächig)
- GOZ 2120 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien (mehr als dreiflächig)
- GOZ 2180 – Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
- GOZ 6100/6120 – Eingliederung eines Klebebrackets oder Bandes
- GOZ 3070 – Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
BEMA-Position für GOZ 2030
Die GOZ-Position 2030 ist vergleichbar mit der Nummer 12 bmf im BEMA-Verzeichnis: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Bewertungszahl ist die 10.
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