2te-ZahnarztMeinung Logo
Mo – Do 9:00 – 17:00 Uhr, Fr 9:00 – 12:00 Uhr
GOZ 2040:  Anlegen von Spanngummi

GOZ 2040: Anlegen von Spanngummi

Die GOZ 2040 findet sich im Abschnitt C Konservierende Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Leistung dient der Trockenlegung des Behandlungsbereichs. Laut Definition ist das Anlegen von Spanngummi je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich berechnungsfähig, falls nötig auch mehrfach pro Sitzung.

Die Gebühr für Ziffer 2040 nach GOZ ergibt sich aus einem feststehenden Punktwert (aktuell: 5,62 Cent), der Punktzahl der Leistung und einem Steigerungsfaktor. Für GOZ 2040 ist als Punktzahl die 65 angegeben. Mit dem Faktor 1 beträgt die Gebühr für das Anlegen von Spanngummi damit 3,66 Euro. Üblich in Zahnarztpraxen ist die Verwendung des Faktors 2,3, womit ein durchschnittlicher Aufwand für die Durchführung der Leistung abgegolten ist.

Auf unserer Online-Plattform 2te-ZahnarztMeinung erhalten Sie Zweitmeinungen zu Ihrer Behandlung mit GOZ 2040 durch registrierte Behandler aus Ihrem Umfeld. Mit dem Hochladen eines Heil- und Kostenplans bekommen Sie Gegenangebote fĂĽr einen Kostenvergleich.

GOZ 2040 – Honorar für das Anlegen von Spanngummi

Bei der absoluten Trockenlegung nach GOZ 2040 fallen weitere zahnärztliche Leistungen an. Dabei kann es sich um das Präparieren oder Füllen handeln oder um die Versiegelung von Zähnen. Die Summe der Gebühren aller Einzelleistungen ergeben das Honorar für den Behandlungstag mit GOZ 2040.

Der Kostenanteil fĂĽr die Leistung nach Ziffer 2040 errechnet sich nach der Formel: 5,62 Cent x 65 x Steigerungsfaktor. Durch Einsetzen der drei Faktoren 1, 2,3 und 3,5 ergibt sich ein Kostenrahmen fĂĽr die Position:

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,66 €

8,41 €

12,80 €

 

Ihre Zahnarztpraxis wählt den Steigerungsfaktor für GOZ 2040 nach dem Aufwand für die Leistung. Faktoren ab 2,4 erfordern eine nachvollziehbare Begründung. Faktoren ab 3,6 müssen zwischen Behandler und Patient schriftlich vereinbart werden, da der Höchstsatz der GOZ für das Anlegen von Spanngummi überschritten wird.

Anlegen von Spanngummi – Erläuterungen

Mithilfe der absoluten Trockenlegung durch das Anlegen von Spanngummi lässt sich der Behandlungsbereich um einen Zahn herum von Speichel- und Bakterieneinwirkung freihalten. Bei dem Spanngummi handelt es sich um ein kleines Gummituch, das mit Löchern versehen wird und ĂĽber die zu behandelnden Zähne gestĂĽlpt wird. 

Das Spanngummi liegt dem Zahnfleisch auf und wird mit Klammern oder anderen Hilfsmitteln an entfernt liegenden Zähnen befestigt. Dieser Arbeitsschritt ist je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich berechnungsfähig. Muss während einer Behandlungssitzung das Spanngummi entfernt und wieder neu angebracht werden, darf die Position 2040 auch mehrfach pro Sitzung abgerechnet werden.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 2040

Steigerungsfaktoren ab 2,4 bei GOZ 2040 sind begrĂĽndungspflichtig und nur dann zulässig, wenn der Behandlungsaufwand ĂĽber dem Durchschnitt liegt. Erschwert ist das Anlegen von Spanngummi zum Beispiel dann, wenn die Zähne bei den Patienten sehr eng stehen oder die Zahnkronen kurz sind. Eine Befestigung mit Halteklammern kann in diesen Fällen deutlich zeitaufwendiger sein als im Normalfall. 

Jeder Mehraufwand bei Position 2040 – ob zeitlich oder durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad bedingt – lässt sich durch die Erhöhung des Steigerungsfaktors kompensieren.

GOZ-Positionen neben GOZ 2040

Neben der GOZ-Position 2040 besteht die Behandlungssitzung aus weiteren zahnärztlichen Leistungen. Diese stehen in der Regel in Verbindung mit der Zahnbehandlung, für die das Spanngummi erforderlich ist. In der Abrechnung auftreten können zum Beispiel folgende GOZ-Nummern:

  • GOZ 2030 – Besondere MaĂźnahmen beim Präparieren oder FĂĽllen von Kavitäten
  • GOZ 2060 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, einflächig
  • GOZ 2080 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, zweiflächig
  • GOZ 2100 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig
  • GOZ 2120 – Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, mehr als dreiflächig
  • GOZ 2410 – Aufbereitung eines Wurzelkanals
  • GOZ 2180 – Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
  • GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
  • GOZ 2000 – Versiegelung
  • GOZ 1020 – Lokale Fluoridierung

BEMA-Position fĂĽr GOZ 2040

Die GOZ-Position 2040 ist Bestandteil der Nummer 12 bmf im BEMA-Katalog: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

 Als Bewertungszahl gilt die 10.

GOZ-Nummern
WeiterfĂĽhrende Informationen
Sinnvolle Tipps, um beim Zahnersatz wirklich Geld zu sparen

Es ist garnicht so schwierig, um beim Zahnersatz viel Geld sparen. Wir sagen Ihnen, welche Wege wirklich zum Erfolg fĂĽhren und was Sie lieber nicht tun sollten. 5 Tipps aus dem Internet sind sinnlos und unser 4 eigenen Tipps sind...

Zahnarzt finden - hierauf sollten Patienten achten

Welcher Zahnarzt passt am besten zu Ihnen? Suchen Sie einen Familienzahnarzt oder eher einen Implantologen? Einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin? Jung oder alt? Wir helfen Ihnen bei ihrer Zahnarztsuche und zeigen Ihnen, worauf Sie...

ZDF WISO fĂĽhrt Zahnauktion durch

Für einen WISO Beitrag hat das ZDF einen unserer Auktionszahnärzte besucht, um zu überprüfen, ob man bei Zahnersatz und Implantaten wirklich so viel Geld durch eine Zahnauktion sparen kann. Die WISO Reporterin führte einen...

Das schönste Lächeln der Welt

Willkommen bei unserer exklusiven Abstimmung für das schönste Lächeln der Welt!

In diesem spannenden Wettbewerb treten zwei bezaubernde Lächeln gegeneinander an, und Sie haben die Macht zu entscheiden, welches Lächeln als das strahlendste und charmanteste hervorgeht.


Jetzt abstimmen: Regina Halmich oder Julian Nagelsmann? - Oktober 2024

Klicken Sie auf das Bild unten, um Ihre Stimme abzugeben.