GOZ 2050: Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial, einflächig
Die Position GOZ 2050 gehört zu den konservierenden Leistungen und findet sich im Abschnitt C der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die vollständige Definition lautet: Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig. Die Abrechnung der Leistung erfolgt pro Kavität. Bei getrennten Kavitäten ist die Position GOZ 2050 auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
Die Kostenfestsetzung für die Leistung nach GOZ 2050 erfolgt nach den Richtlinien der Gebührenordnung. Ein Punktwert (aktuell: 5,62 Cent), die Punktzahl der Leistung und ein Steigerungsfaktor fließen in die Berechnung ein. Für die einflächige Zahnfüllung gilt als Punktzahl die 213. Verwendet Ihr Zahnarzt den Steigerungsfaktor 1, kostet die Leistung 11,98 Euro. Üblich ist jedoch die Anwendung von Faktoren ab 2,3.
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GOZ 2050 – Honorar für die einflächige Zahnfüllung
Bei der Durchführung von GOZ-Position 2050 kommen häufig Begleitleistungen zum Einsatz. Die zusätzlichen GOZ-Positionen hängen vom Behandlungsfall ab. Manchmal erfordert das Präparieren und Füllen besondere Maßnahmen nach GOZ 2030. Auch ein Beschleifen von Zähnen oder Eingriffe zur Vitalerhaltung der Pulpa können als Leistungen hinzukommen. Die Kosten aller Positionen des Behandlungstages ergeben das zahnärztliche Honorar.
Um die Gebühr für die Einzelleistung GOZ 2050 zu berechnen, findet folgende Formel Anwendung: 0,0562421 Euro x 213 x Steigerungsfaktor. Der Kostenrahmen ergibt sich mit den Faktoren 1 und 3,5. Hier sehen Sie Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz für GOZ 2050:
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 11,98 € | 27,55 € | 41,93 € |
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Die Steigerungsfaktoren wählt Ihr Zahnarzt nach dem Aufwand für die Behandlung. Bei Faktoren ab 2,4 liegt ein Mehraufwand vor. Warum die Durchführung von GOZ 2050 mehr Zeit erfordert oder schwieriger ist als üblich, ist schriftlich zu begründen. Auch Steigerungsfaktoren ab 3,6 sind zulässig, wenn Patient und Zahnarzt eine Vereinbarung darüber treffen.
Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial – Erläuterungen
Die Leistung nach GOZ 2050 beinhaltet mehrere Arbeitsschritte. Dazu gehören das Ausbohren und Ausgestalten der Kavität zur Vorbereitung auf die Füllung, die Unterfüllung sowie das Einbringen des plastischen Füllungsmaterials. Ebenso sind das Anlegen von Matrizen oder anderen Hilfsmitteln zur Formgebung sowie die Kauflächenanpassung und Okklusionskontrolle Leistungsbestandteile. Die verwendeten Materialien sind mit Berechnung der Position GOZ 2050 abgegolten.
Die GOZ-Position 2050 behandelt die Restauration mit plastischen Füllungsmaterialien. Zur Anwendung kommen zum Beispiel Amalgam, Zement oder Komposite. Charakteristisch für die Art der Füllung ist, dass die Materialien in formbarem Zustand in die Kavität eingebracht werden. Die Anpassung erfolgt direkt im Zahn, wo das Material aushärtet. Die Ziffer 2050 umfasst das Einbringen einer plastischen Füllung an einer Zahnfläche, zum Beispiel auf der Zahnoberfläche (okklusal).
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2050
Bei der Behandlung nach Ziffer 2050 kann es aus verschiedenen Gründen zu einem Mehraufwand kommen. Ist das Behandlungsgebiet zum Beispiel schwer zugänglich, weil sich der Defekt bis unter das Zahnfleisch ausdehnt, lassen sich durch Anwendung eines Steigerungsfaktors über 2,3 ein erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad kompensieren.
Kommen bei der Kariesentfernung und Präparation oder bei der Verdichtung des Füllungsmaterials spezielle Verfahren oder Instrumente zum Einsatz, kann ebenso ein erhöhter Gebührensatz für GOZ 2050 anfallen.
GOZ-Positionen neben GOZ 2050
Neben der einflächigen plastischen Füllung nach GOZ 2050 wendet Ihr Zahnarzt weitere GOZ-Positionen an. Folgende Leistungen sind zum Beispiel neben der Nummer 2050 berechnungsfähig:
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2330/2340 – Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa
- GOZ 4030/4040 – Beseitigung scharfer Zahnkanten bzw. grober Vorkontakte
- GOZ 2060 ff – weitere Restaurationsmaßnahmen ohne bzw. mit Adhäsivtechnik
- GOZ 2130 – Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2050
Die GOZ-Position 2050 entspricht der Nummer 13 F 1 im BEMA-Verzeichnis: Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren a) einflächig.
FĂĽr die Position gilt die Bewertungszahl 32.
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