GOZ 3030: Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie
Bei der Position GOZ 3030 handelt es sich um eine zahnärztlich-chirurgische Leistung. Die Leistungsbeschreibung und die Grundlagen zur Abrechnung finden sich im Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte. Die vollständige Definition der Ziffer 3030 lautet: Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie. Veranschlagt wird die Position pro Zahn oder Implantat.
FĂĽr eine Abrechnung der Ziffer 3030 nach GOZ sind Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor entscheidend. Der Punktwert ist ein gesetzlich festgelegter Faktor und liegt aktuell bei 5,62 Cent. Bei der Punktzahl handelt es sich um eine Bewertung des Leistungsumfangs. Der GOZ-Position 3030 ist die Punktzahl 350 zugeordnet. Mit dem Steigerungsfaktor bewertet der Zahnarzt die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand. Die GebĂĽhrenordnung gibt Faktoren zwischen 1 und 3,5 vor. Bei dem Faktor 1 kostet die Zahn- oder Implantatentfernung durch Osteotomie 19,68 Euro. Bei einem durchschnittlichen Aufwand gilt ĂĽblicherweise der Standardfaktor 2,3.
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GOZ 3030 – Honorar für die Zahnentfernung durch Osteotomie
Eine Behandlungssitzung mit GOZ 3030 setzt sich aus mehreren zahnärztlichen Leistungen zusammen. Jede durchgeführte GOZ-Ziffer wird mit einem Steigerungsfaktor und einer Gebühr versehen. Alle Gebühren zusammengenommen ergeben das Zahnarzthonorar. Neben den Kosten für die Leistungspositionen können bei der Zahnentfernung durch Osteotomie gesondert Materialkosten anfallen.
Die Gebühr für GOZ 3030 errechnet sich nach: 350 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der Gebührenordnung finden sich drei Gebührensätze, die den Kostenrahmen für die Abrechnung definieren:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 19,68 € | 45,27 € | 68,90 € |
Die Verwendung von Faktoren ab 2,4 erfordert eine schriftliche Begründung. Ihr Zahnarzt gibt die Ursache für den Mehraufwand in der Rechnung an. Sollen die Kosten für die Durchführung einer Zahn- oder Implantatentfernung durch Osteotomie den Höchstsatz der GOZ überschreiten, ist darüber vor der Behandlung eine Vereinbarung zu treffen.
Ist die Position GOZ 3030 am Behandlungstag die Leistung mit der höchsten Punktzahl, dann ist zusätzlich der OP-Zuschlag GOZ 0500 berechnungsfähig. Die Kosten für den Operationszuschlag betragen 22,50 Euro.
Zahn- oder Implantatentfernung durch Osteotomie – Erläuterungen
Die GOZ-Position 3030 findet Anwendung, wenn bei der Entfernung eines Zahnes oder eines Implantats eine Knochenmanipulation stattfinden muss. Dies kann eine Knochenabtragung oder eine Knochendurchtrennung sein. Die Anzahl der Zahnwurzeln oder der Grad der Zahnzerstörung spielen keine Rolle für die Berechnungsfähigkeit der Position. Häufig muss für den Eingriff das Zahnfleisch eingeschnitten und zurückgeklappt werden, um den Kieferknochen freizulegen. Ist der Knochen eröffnet oder abgetragen, durchtrennt der Zahnarzt den Zahnhalteapparat und zieht den Zahn oder das Zahnfragment aus dem Zahnfach heraus.
Die Freilegung und Entfernung eines fest mit dem Knochen verwachsenen Implantats erfordert eine intensive Knochenbearbeitung mittels Knochenfräsen. Der erhöhte Aufwand lässt sich über eine Anpassung des Steigerungsfaktors honorieren. Nach der Zahn- oder Implantatentfernung glättet der Zahnarzt scharfe Knochenkanten und kümmert sich um die Wundversorgung. Die Erstversorgung der Wunde mit Naht und Drainage sind im Leistungsumfang der Position GOZ 3030 enthalten.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3030
Kommen zur Berechnung der Gebühr für Position GOZ 3030 Steigerungsfaktoren über 2,3 zum Einsatz, ist der Praxis ein Mehraufwand entstanden. Ein zusätzlicher Aufwand kann durch eine Zeitverzögerung oder einen erhöhten Schwierigkeitsgrad bedingt sein. Gründe für einen überdurchschnittlichen Aufwand sind unter anderem Entzündungsvorgänge oder Verwachsungen im Behandlungsgebiet, die Entfernung enossaler Implantate oder mehrwurzeliger Zähne sowie eine Operation in der Nähe empfindlicher Strukturen (z. B. Nerven oder Gefäße).
Ein besonders vorsichtiges Vorgehen bei der Knochenmanipulation ist dann notwendig, wenn das Zahnfach für eine Sofortimplantation oder eine spätere implantologische Maßnahme erhalten werden soll. Weitere mögliche Gründe für eine Gebührensatzerhöhung bei GOZ 3030 sind das Auftreten übermäßiger Blutungen, Kreislaufinstabilitäten bei den Patienten oder eine nur schlechte Zugänglichkeit zum Behandlungsfeld (zu geringe Mundöffnung).
GOZ-Positionen neben GOZ 3030
Positionen zur Schmerzausschaltung oder zusätzliche Leistungen zur Wundversorgung kommen häufig als begleitende Maßnahmen bei der Durchführung von GOZ 3030 vor. Hier sehen Sie eine Liste mit GOZ-Nummern, die im Rahmen der Zahnentfernung durch Osteotomie eine Rolle spielen können:
- GOZ 0010 – Eingehende Untersuchung
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 0080 ff – Lokalanästhesien
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Blutungsstillung
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3130 – Hemisektion oder Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
- GOZ 3200 – Operation einer Zyste durch Zystektomie
- GOZ 3250 – Tuberplastik
- GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- GOZ 4138 – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
- GOZ 9090 – Knochengewinnung
- GOZ 9140 – Intraorale Entnahme von Knochen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3030
Für die Zahnentfernung nach GOZ 3030 findet sich unter der Nummer 47a Ost1 im BEMA-Katalog eine ähnliche Leistung: Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung.
Die zugeordnete Bewertungszahl ist die 58.
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