
GOZ 9140: Intraorale Entnahme von Knochen
Die intraorale Entnahme von Knochen nach GOZ 9140 ist eine MaĂźnahme zum Knochenaufbau im Rahmen einer Versorgung mit Zahnimplantaten. Die GebĂĽhrenziffer findet sich als implantologische Leistung im Abschnitt K der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Zahnärzte (GOZ). Die wörtliche Definition von GOZ 9140 lautet:Â
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. GOZ 9140 wird berechnet, wenn der Zahnarzt Knochenmaterial aus einer Stelle des Kiefers entnimmt, die nicht unmittelbar im Implantataufbaugebiet liegt.
Die Abrechnung von GOZ 9140 ist einmal pro Kieferhälfte bzw. einmal je Frontzahnbereich möglich. Die Kosten für GOZ-Positionen berechnen sich durch Multiplikation von Punktwert (5,62 Cent, der Punktzahl der GOZ-Nummer und einem Steigerungsfaktor. Den Steigerungsfaktor wählt Ihr Zahnarzt nach Aufwand für den Eingriff. Die Punktzahl von GOZ 9140 beträgt 650. Für einen Steigerungsfaktor von 1 ergibt sich eine Gebühr für GOZ 9140 von 36,56 Euro. In vielen Zahnarztpraxen erfolgt die Abrechnung von GOZ 9140 aber nach dem Regelhöchstsatz (Steigerungsfaktor 2,3).
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GOZ 9140 – zahnärztliches Honorar für die intraorale Knochenentnahme
Die Definition der Gebührenziffer 9140 der GOZ zeigt, dass die Leistung mehrere Arbeitsschritte umfasst. Die Entnahme von Knochen, die Aufbereitung des Knochenmaterials und die Wundversorgung sind in der Leistung enthalten. Da GOZ 9140 zur Anwendung kommt, wenn Kieferknochen für eine Implantatverankerung aufgebaut werden soll, werden für die Behandlungssitzung weitere GOZ-Positionen veranschlagt. Das zahnärztliche Gesamthonorar ergibt sich aus der Summe aller beteiligten Positionen.
Die Kosten fĂĽr die Einzelposition 9140 berechnen sich nach der Formel: 650 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor. Laut der GebĂĽhrenordnung ergibt das beispielhaft fĂĽr die Faktoren 1, 2,3 und 3,5 folgende Kosten:
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 36,56 € | 84,08 € | 127,95 € |
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Zahnärzte wählen Steigerungsfaktoren über dem Regelhöchstsatz für GOZ 9140, wenn der Eingriff einen Mehraufwand bedeutet. Der Mehraufwand ist zu begründen. Bei deutlich erhöhtem Schwierigkeitsgrad sind auch Faktoren über 3,5 anwendbar. Dies vereinbaren Sie mit Ihrem Zahnarzt vor der Behandlung schriftlich.
Ihr Zahnarzt darf die Position GOZ 9140 doppelt abrechnen, wenn es sich bei dem entnommenen Knochen um einen Knochenblock handelt, der im Aufbaugebiet einer eigenständigen Fixierung bedarf. Außerdem ist die Berechnung des OP-Zuschlags GOZ 0510 mit 42,18 Euro zulässig, wenn keine andere GOZ-Position bereits mit einem OP-Zuschlag versehen ist.
Intraorale Entnahme von Knochen – das passiert bei dem Eingriff
Die intraorale Entnahme von Knochen ist ein zahnärztlich-chirurgischer Eingriff, der dazu dient, Eigenknochen zu gewinnen. Damit Zahnimplantate gut mit dem Kieferknochen verwachsen, ist in manchen Fällen ein Knochenaufbau nötig. Der Zahnarzt bringt dafür körpereigenes Knochenmaterial des Patienten oder Knochenersatzmaterial in das Aufbaugebiet ein. Eigenknochen lässt sich sowohl aus dem Aufbaugebiet selbst als auch aus einer weiter entfernt liegenden Stelle des Kiefers gewinnen.
Der letztgenannte Fall ist die Leistung nach GOZ 9140. Der Zahnarzt setzt einen zusätzlichen Schnitt im Zahnfleisch und entnimmt Knochen durch das Abschaben mit einem Knochenschaber oder durch Präparieren eines Knochenblocks. Danach erfolgt die Wundversorgung sowie das Aufbereiten des Knochenmaterials, bevor es in das Implantataufbaugebiet eingebracht wird.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 9140
Wird ein chirurgischer Eingriff nach GOZ 9140 mit Steigerungsfaktoren bis 2,3 abgerechnet, stellt sich die OP als durchschnittlich schwierig da. Kommt es zu einer Erhöhung des Schwierigkeitsgrads, weil der Zahnarzt zum Beispiel auf Knochen trifft, der besonders fest ist oder weil die Entnahme nur an einer schwer zugänglichen Stelle möglich ist, sind Faktoren ab 2,4 nicht selten. Auch ein hoher Zeitaufwand, zum Beispiel durch eine aufwendige Knochenaufbereitung, bedingen höhere Gebührensätze. Weiterhin bestehen bei operativen Eingriffen Risiken für Komplikationen, die den Eingriff verzögern oder den instrumentellen Aufwand erhöhen können.
GOZ-Positionen zusätzlich zu GOZ 9140 in einer Behandlungssitzung
Neben der Ziffer GOZ 9140 treten während derselben Behandlungssitzung meist weitere GOZ-Nummern auf. Im Folgenden sind beispielhaft einige Positionen aufgeführt, die mit GOZ 9140 berechnungsfähig sind:
- GOZ 0080 ff – Leistungen der Schmerzausschaltung
- GOZ 9100 – Aufbau eines Alveolarfortsatzes
- GOZ 9130 – Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten
- GOZ 9110 – Geschlossene Sinusbodenelevation
- GOZ 9120 – Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung
- GOZ 4138 – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
- GOZ 3050 – Stillung einer übermäßigen Blutung
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
GOZ 9140 und BEMA-Analog
Der BEMA-Katalog zeigt keine zu GOZ 9140 analoge Position.
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