GOZ 3090: Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
Die Position GOZ 3090 ist eine chirurgische Maßnahme und ist im Abschnitt D der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben. Es handelt sich um den Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle mit einer Schleimhautlappenplastik. Die Abrechnung erfolgt je Kieferhöhlenverschluss.
Für die Kostenfestsetzung bei GOZ 3090 nutzen Zahnarztpraxen den Punktwert, die Punktzahl und einen vom Behandler festgelegten Steigerungsfaktor. Der Punktwert ist in der GOZ angegeben und beträgt 5,62 Cent. Als Punktzahl für eine Leistung nach GOZ 3090 gilt die 370. Bei einem Steigerungsfaktor von 1 ergibt sich durch Multiplikation 20,81 Euro als Gebühr für den plastischen Verschluss der eröffneten Kieferhöhle. Der Steigerungsfaktor richtet sich jedoch nach dem individuellen Aufwand. Als Regelfaktor für eine durchschnittliche Schwierigkeit gilt der Faktor 2,3.
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GOZ 3090 – Honorar für den Kieferhöhlenverschluss
Die Nummer GOZ 3090 kommt häufig in Verbindung mit Zahnentfernungen zum Einsatz. Neben der Ziffer 3090 finden daher weitere GOZ-Positionen Anwendung, für die Steigerungsfaktoren bestimmt und Gebühren berechnet werden. Die Summe liefert das zahnärztliche Honorar für Ihre Behandlungssitzung mit GOZ 3090.
Um die Einzelgebühr für GOZ 3090 zu ermitteln, nutzen Praxen die Formel: 370 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Mit den Faktoren 1, 2,3 und 3,5 ergeben sich die Kosten für den geringsten Satz, den höchsten Satz sowie für den Regelsatz. Ihre Gebühr für den Kieferhöhlenverschluss liegt in dem folgenden Bereich:
Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Wählt Ihr Zahnarzt Faktoren zwischen 2,3 und 3,5, muss er die Wahl schriftlich begründen. In der Regel ist ein Mehraufwand bei der Durchführung der Leistung nach GOZ 3090 angefallen. Für Faktoren über 3,5 ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Behandler und Patient erforderlich.
Plastischer Kieferhöhlenverschluss – Erläuterungen
Bei Zahnentfernungen im Oberkiefer kann es passieren, dass die Knochendecke hinter dem Zahnfach bricht und damit die Kieferhöhle eröffnet wird. Vor allem bei Zähnen mit langen Wurzeln, bei entzündlich verändertem Gewebe oder bei zystischen Vorgängen ist das Risiko für einen Durchbruch gegeben. Damit Bakterien aus dem Mundraum nicht in die Kieferhöhle übertreten, wird das Loch im Knochen mit einer Lappenplastik verschlossen.
Dafür veranschlagt Ihr Zahnarzt die Position GOZ 3090. Ein Schleimhautlappen wird präpariert, spannungsfrei über den Bereich gelegt und vernäht. Um zu erkennen, ob es zu einem Durchbruch gekommen ist, nutzen Zahnärzte verschiedene Methoden wie die Sondierung, den Nasenblasversuch oder bildgebende Verfahren. Ein plastischer Kieferhöhlenverschluss nach Ziffer 3090 ist berechnungsfähig unabhängig von der Methode für die Lappenplastik. Bei mehrfacher Durchführung an verschiedenen Stellen des Kiefers wird die Ziffer auch mehrfach abgerechnet.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3090
Kommt es zu Behandlungsverzögerungen oder zu einer Erschwernis, erhöht sich der Steigerungsfaktor und somit die Gebühr für GOZ 3090. Ursachen für einen zusätzlichen Aufwand sind eine erschwerte Zugänglichkeit zum Operationsgebiet, ein besonders komplizierter plastischer Verschluss oder auch das Vorliegen einer Sinusitis oder einer Blutungsneigung.
Muss der Zahnarzt in entzündlich verändertem Gewebe operieren oder sind bei den Patienten aufgrund von Erkrankungen Wundheilungsstörungen zu erwarten, erhöht sich der Satz für den Kieferhöhlenverschluss ebenfalls.
GOZ-Positionen neben GOZ 3090
In einer Sitzung fallen neben der GOZ-Position 3090 weitere Leistungen an. Dazu gehört die lokale Betäubung, aber auch viele andere GOZ-Nummern. Welche zur Anwendung kommen, hängt von der Behandlungsindikation ab. Hier sehen Sie eine Liste mit GOZ-Positionen, die häufig mit dem plastischen Kieferhöhlenverschluss abgerechnet werden:
- GOZ 0010 – Eingehende Untersuchung
- GOZ 0080 ff – Lokalanästhesie
- GOZ 3000 ff – chirurgische Leistungen zur Zahnentfernung
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung übermäßiger Blutungen
- GOZ 3190/3200 – Operation einer Zyste durch Zystektomie
- GOZ 4130 – Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
- GOZ 4133 – Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
- GOZ 4138 – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3090
Die Position GOZ 3090 ist mit den Nummern 51a Pla1 und 51b Pla0 im BEMA-Katalog vergleichbar: Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik als selbstständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion bzw. Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle in Verbindung mit Osteotomie.
FĂĽr die Abrechnung als Kassenleistung gilt entweder die Bewertungszahl 80 (51a) oder die Bewertungszahl 40 (51b).
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