GOZ 4120: Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
Die GOZ-Position 4120 ist Teil des Abschnitts E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens.
In der Gebührenordnung sind 275 Punkte für die Leistung festgesetzt, die einmal je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich berechnet werden darf. Für die Gebührenfestsetzung sind außerdem der Punktwert 0,0562421 Euro und der Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz beträgt die Gebühr 15,47 €. Fällt der Arbeitsaufwand durchschnittlich aus, so wählt der Zahnarzt den Steigerungsfaktor 2,3, was die Gebühr auf 35,57 € erhöht.
Entsteht ein zusätzlicher Aufwand, zum Beispiel durch eine erschwerte Wundversorgung, kann dieser über Steigerungsfaktoren in die Rechnung aufgenommen werden. Steigerungsfaktoren bis 3,5 erhöhen die Gebühr für GOZ 4120 dadurch auf bis zu 54,13 €.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4120
Das Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens nach GOZ 4120 kann je behandelter Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal berechnet werden. Die Gebührennummer ist dann berechnungsfähig, wenn sie Teil einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung ist und der Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen genutzt, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird.
FĂĽr eine Leistung nach GOZ 4120 ist die Punktzahl 275 festgesetzt. Die GebĂĽhren je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich können somit mithilfe folgender Formel berechnet werden: 0,0562421 Euro x 275 x Steigerungsfaktor. Die Gesamtsumme, die sich aus unterschiedlichen Steigerungsfaktoren ergibt, zeigt die folgende Tabelle.Â
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 15,47 € | 35,57 € | 54,13 € |
Wird lediglich ein Schleimhautlappen gekürzt oder umgeschnitten, so ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt. Die gemeinsame Abrechnung mit anderen Gebührennummern ist laut GOZ ohne Einschränkungen möglich. Unabhängig von der Größe des mobilisierten Schleimhautlappens ist die Maßnahme je Kieferhälfte aber nur einmal berechnungsfähig.
Sind außerdem Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken Teil der Behandlung, so sind diese je nach Indikation und Umfang gemäß GOZ 3240, GOÄ 2675, GOÄ 2676 oder GOÄ 2677 zu berechnen.
Medizinisch Erläuterungen zu GOZ 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
Eine Leistung nach GOZ 4120 wird erbracht, wenn bei einer Lappenoperation das Gewebestück in seiner Position verändert wird. Bei einem gestielten Schleimhautlappen handelt es sich um ein Stück der Mundschleimhaut, das mithilfe chirurgischer Maßnahmen gewonnen wird und über eine Gewebsbrücke noch Kontakt zum Rest der Mundschleimhaut hat, um eine konstante Blutversorgung zu gewährleisten.
Die Maßnahme kommt zum Einsatz, wenn die Folgen von Zahnfleischrückgang oder einer vorangegangenen Beseitigung von Zahnfleischtaschen verdeckt werden sollen. Hierfür wird die Wurzeloberfläche unter lokaler Betäubung gereinigt und anschließend geglättet. Im Anschluss erfolgt die Verlagerung des Schleimhautlappens, der an seiner neuen Position vernäht wird.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
Dem Zahnarzt kann bei einer Behandlung nach GOZ 4120 ein zusätzlicher berechnungsfähiger Aufwand entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehr als nur eine Rezession innerhalb einer Kieferhälfte mit einem gestielten Schleimhautlappen überdeckt werden muss. Auch zusätzliche Maßnahmen, die bei der Versorgung der Wunde nötig werden, sind berechnungsfähig.
Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Operationsgebiet erschwert wird, zum Beispiel bei einer Behandlung im Seitenzahnbereich. Eine Erschwernis ist auch bei Maßnahmen auf der oralen Seite berechnungsfähig. Müssen Furkationen im Rahmen einer Behandlung nach GOZ 4120 gedeckt werden, ist dies ebenfalls eine zulässige Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren.
Weitere GOZ-Positionen neben GOZ 4120
Eine isolierte Abrechnung von GOZ-Position 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens ist selten. Vielmehr wird die Leistung meist neben weiteren Positionen abgerechnet. Besonders häufig ist dies bei den folgenden Maßnahmen der Fall:
- GOZ 0080 ff.: Anästhesien
- GOZ 0090: Intraorale Infiltrationsanästhesie
- GOZ 0110: Anwendung eines OP-Mikroskops
- GOZ 2010: Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
- GOZ 2320: Konturieren von Rekonstruktionsrändern
- GOZ 3050: Stillung einer übermäßigen Blutung
- GOZ 3060: Stillung einer Blutung mithilfe mechanischer MaĂźnahmen
- GOZ 3190: Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
- GOZ 3210: Beseitigung störender Schleimhautbänder
- GOZ 4005: Index der Mundschleimhaut und/oder des Zahnhalteapparates
- GOZ 4020: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- GOZ 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
- GOZ 4030: Beseitigung scharfer Zahnkanten
- GOZ 4050: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn
- GOZ 4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn
- GOZ 4130: Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut einschlieĂźlich Versorgung der Entnahmestelle
- GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
- GOZ 4138: Verwendung einer Membran
Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 4120
Im BEMA-Katalog findet sich keine analoge Leistung zu GOZ 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens.
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