GOZ 4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat
Die GOZ-Nummer 4055 befindet sich im Abschnitt E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums in der Gebührenordnung für Zahnärzte. Gegenstand der Maßnahme ist die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn, gegebenenfalls einschließlich einer Politur.
In der Gebührenordnung sind für GOZ 4055 13 Punkte festgesetzt. Im Einfachsatz liegt die Gebühr der Maßnahme folglich bei 0,73 €. Üblicherweise wird die Leistung bei durchschnittlichem Arbeitsaufwand mit dem Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet. Dies erhöht die Gebühr auf 1,68 € pro Zahn.
Sind die Zahnbeläge besonders ausgeprägt oder schwer zu erreichen, kann der Zahnarzt diesen Mehraufwand mit höheren Steigerungsfaktoren ausdrücken. Ein Steigerungsfaktor von 3,5 erhöht die Gebühr beispielsweise auf 2,56 € pro Zahn.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Innerhalb von 30 Tagen dürfen die GOZ-Positionen 4050 bzw. 4055 nur einmal für denselben Zahn berechnet werden. Außerdem muss das Entfernen der Beläge medizinisch begründet sein. Ist es dies nicht, so muss die Maßnahme nach GOZ § 2 Abs. 3 als Verlangensleistung abgerechnet werden.
FĂĽr die GebĂĽhrenfestsetzung sind der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 13 und der jeweilige Steigerungsfaktor relevant. Alle drei Punkte sind Gegenstand der Formel: 5,62 Cent x 13 x Steigerungsfaktor. Wie die GebĂĽhr der Belagsentfernung bei einem mehrwurzeligen Zahn durch verschiedene Steigerungsfaktoren beeinflusst wird, zeigt folgende Tabelle.
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 0,73 € | 1,68 € | 2,56 € |
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Die Maßnahme GOZ 4055 bezieht sich nur auf mehrwurzelige Zähne. Bei einwurzeligen Zähnen bzw. Implantaten kommt GOZ 4050 zur Anwendung. GOZ 4055 darf außerdem nicht in derselben Sitzung mit GOZ 4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung oder mit der professionellen Zahnreinigung an sich abgerechnet werden.
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge Erläuterungen
Insbesondere bei mangelnder Mundhygiene entstehen weiche Beläge auf den Zähnen, die auch Plaque genannt werden. Sie bestehen aus Essenszeiten, Bakterien und Speichel. Werden sie nicht rechtzeitig durch gründliches Zähneputzen entfernt, bildet sich im Laufe der Zeit ein harter Zahnbelag.
Harte Zahnbeläge bergen mittelfristig gesundheitliche Risiken wie Karies, Zahnfleischentzündung und im späteren Stadium auch Parodontitis. Prävention ist mithilfe der frühzeitigen Entfernung von Zahnbelägen möglich. Hierbei kommen entweder Handinstrumente (Küretten oder Scaler) oder rotierende Instrumente zum Einsatz.
Nach der erfolgreichen Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge werden die Oberflächen der behandelten Zähne poliert. Die nun glatten Oberflächen sorgen dafür, dass Bakterien weniger leicht haften bleiben. Die Politur ist nicht gesondert berechnungsfähig. Nach einiger Zeit muss die Behandlung nach GOZ 4055 gegebenenfalls wiederholt werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4055
Unter verschiedenen Umständen erhöht sich der Arbeitsaufwand für den behandelnden Zahnarzt so sehr, dass Steigerungsfaktoren berechnungsfähig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahnbeläge besonders fest an den Zähnen haften oder sehr ausgeprägt sind. Auch eine zu Blutungen neigende Gingiva des Patienten oder eine starke Schmerzempfindlichkeit erhöhen den Aufwand.
Bemerkt der Zahnarzt eine hohe Keimbelastung, können außerdem Mundspülungen notwendig werden, die zu den möglichen Begründungen für Steigerungsfaktoren gelten. Gleiches gilt für eine erschwerte Erreichbarkeit der Zahnbeläge. Diese ist zum Beispiel durch Zahnfehlstellungen, offene Funktionen, posteriore Gebiete, Grübchen oder Fissuren gegeben.
GOZ-Positionen neben Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Neben GOZ 4055 treten oft weitere berechnungsfähige Leistungen auf der Rechnung auf. Besonders häufig sind Kombinationen mit folgenden Gebührennummern:
- GOZ 0080 ff.: Anästhesien
- GOZ 1000: Mundhygienestatus
- GOZ 1010: Kontrolle des Ăśbungserfolgs
- GOZ 1020: Lokale Flouridierung
- GOZ 2130: Politur von FĂĽllungen
- GOZ 2320: Konturieren von Rekonstruktionsrändern
- GOZ 4020: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- GOZ 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
- GOZ 4030: Beseitigung scharfer Zahnkante
- GOZ § 6 Abs. 1: Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion
- GOZ § 2 Abs. 3: Alleinige Entfernung von Verfärbungen
BEMA-Position analog zur GebĂĽhrennummer
Im Gegensatz zur GOZ unterscheidet der BEMA-Katalog für Kassenpatienten nicht zwischen der Entfernung von Zahnbelägen bei ein- und mehrwurzeligen Zähnen. Zur Berechnung kann deshalb die Position 107 (Zst) aus dem Abschnitt Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen herangezogen werden.
Die Maßnahme ist mit der Bewertungszahl 16 ausgezeichnet, wird einmal je Sitzung und höchstens einmal im Kalenderjahr abgerechnet.
Das Honorar beläuft sich auf 16,80 € und wird direkt über die Krankenkasse abgerechnet.
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