GOZ 3120: Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Mit der Position GOZ 3120 ist die Entfernung einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn beschrieben. Die Definition der zahnärztlich-chirurgischen Maßnahme sowie die Grundlagen zur Abrechnung der GOZ-Nummer finden Sie im Abschnitt D der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die Wurzelspitzenresektion am Seitenzahn ist je entfernter Zahnwurzelspitze berechnungsfähig.
Im Rahmen der Privatabrechnung nach GOZ nutzen Praxen drei Faktoren, um die Gebühr für GOZ 3120 festzulegen. Das sind Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Der Punktwert liegt laut aktueller GOZ bei 5,62 Cent. Die Punktzahl der GOZ-Nummer 3120 ist die 580. Die Schwierigkeiten oder die Umstände bei der Durchführung der Leistung bestimmen über den Steigerungsfaktor. Mit dem Faktor 1 (minimaler Aufwand) würde die Wurzelspitzenresektion 32,62 Euro kosten. Sobald der Aufwand dem Durchschnitt für die Maßnahme entspricht, liegt der Faktor jedoch bereits bei 2,3 (Regelsatz).
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GOZ 3120 – Honorar für Wurzelspitzenentfernungen im Seitenzahnbereich
Bei einer Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3120 handelt es sich um eine Operation, die von weiteren zahnärztlichen Leistungen (z. B. der lokalen Betäubung) begleitet wird. Für jede Leistung wählt die Praxis einen Steigerungsfaktor und setzt die Gebühr fest. Die Kosten für alle Positionen liefern das Zahnarzthonorar für Ihre Sitzung mit GOZ 3120.
Die Gebühr für GOZ 3120 ergibt sich durch Multiplikation von Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor: 580 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Mit den drei in der GOZ genannten Faktoren für den Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz erhalten Sie die folgenden Gebühren für die Wurzelspitzenresektion:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 32,62 € | 75,03 € | 114,17 € |
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Möchte Ihr Zahnarzt Steigerungsfaktoren über 2,3 verwenden, weil die Durchführung der Resektion aufwendiger ist als üblich, ist der Mehraufwand schriftlich zu erklären. Für besondere Umstände oder Schwierigkeiten bei der Behandlung nach GOZ 3120 sind zudem Faktoren über 3,5 zulässig. Patient und Zahnarzt schließen dafür eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung.
Bei der GOZ-Position 3120 fällt bei der ambulanten Durchführung des Eingriffs in der Zahnarztpraxis außerdem der OP-Zuschlag GOZ 0510 an. Die Gebühr beläuft sich auf 42,18 Euro. Finden konfektionierte Stiftsysteme Anwendung, sind diese gesondert zu berechnen.
Resektion einer Wurzelspitze am Seitenzahn – Erläuterungen
Die Nummer GOZ 3120 betrifft Resektionen von Wurzelspitzen am Seitenzahn. Als Seitenzähne gelten die Zähne Nr. 4 bis Nr. 8 in jedem Quadranten. Für die Entfernung der Zahnwurzelspitze eröffnet der Zahnarzt Zahnfleisch und Knochen über dem betreffenden Zahn. Schäden an der Zahnwurzel, Fehlstellungen, Entzündungsprozesse oder eine Zystenbildung sind häufige Gründe, warum eine Resektion erfolgt. Die Spitze der Zahnwurzel wird mit einer Fräse gekürzt oder entfernt.
Muss im Laufe des Eingriffs Granulationsgewebe im Operationsgebiet abgetragen werden, ist dies Teil des Leistungsumfangs. Nach der Reinigung des betroffenen Zahnbereichs verschlieĂźt der Zahnarzt den Wurzelkanal und die Wunde. FĂĽr die Aufbereitung und FĂĽllung des Wurzelkanals sowie fĂĽr die provisorische KronenfĂĽllung existieren eigene GOZ-Positionen, die gesondert abgerechnet werden.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3120
Für eine Erhöhung des Satzes bei GOZ 3120 kommen verschiedene Ursachen infrage. Ein Mehraufwand für den Zahnarzt liegt dann vor, wenn die Durchführung mit einer Verzögerung im Ablauf der Behandlung verbunden ist oder wenn sie überdurchschnittlich schwierig ist. Ist das Operationsfeld schwer zu erreichen, liegt eine übermäßige Blutung vor oder ist das Gewebe stark entzündet, wird der Steigerungsfaktor für die Gebührenfestsetzung entsprechend erhöht. Muss auf eine Kreislaufschwäche des Patienten Rücksicht genommen werden oder ist eine Wundheilungsstörung zu beachten, kann auch dies zu Faktoren über 2,3 bei der Wurzelspitzenresektion führen.
GOZ-Positionen neben GOZ 3120
Die Nummer GOZ 3120 kommt üblicherweise neben weiteren GOZ-Positionen vor. Hier sehen Sie GOZ-Nummern, die neben der Wurzelspitzenresektion in der Abrechnung vertreten sein können:
- GOZ 0080 ff – Lokalanästhesie
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Nutzung des OP-Mikroskops
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung übermäßiger Blutungen
- GOZ 4110 – Auffüllen von parodontalen Knochendefekten
- GOZ 4138 – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3190/3200 – Zystektomien
- GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- GOZ 2410 – Aufbereitung eines Wurzelkanals
- GOZ 2440 – Füllung eines Wurzelkanals
- GOZ 7070 – Semipermanente Schiene
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3120
Der GOZ-Position 3120 entsprechen die Nummern 54 WR2 und 54 WR3 im BEMA-Verzeichnis: Wurzelspitzenresektion b) an einem Seitenzahn, einschlieĂźlich der ersten resezierten Wurzelspitze c) am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze.
Die Bewertungszahlen lauten 96 (WR2) und 48 (WR3).
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