GOZ 2195: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
Die GOZ 2195 behandelt eine Leistung zur Vorbereitung eines Zahnes auf die Kronenversorgung. Nummer 2195 findet sich unter Konservierende Leistungen im Abschnitt C der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Definition lautet: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone. GOZ 2195 ist einmal pro Zahn berechnungsfähig.
Erfolgt die Abrechnung nach der GOZ, spielen für die Kostenberechnung der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl und ein Steigerungsfaktor eine Rolle. Für GOZ 2195 beträgt die Punktzahl 300. Der Steigerungsfaktor wird durch die Zahnarztpraxis festgelegt. Berechnet Ihr Zahnarzt den niedrigsten Satz (Faktor 1), beträgt die Gebühr für GOZ 2195 16,87 Euro. Ist die Durchführung jedoch mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden, ist eine Abrechnung mit dem Standardfaktor 2,3 (Regelhöchstsatz) üblich.
Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen hängen von den durchgeführten Positionen und dem benötigten Zeit- und Arbeitsaufwand ab. Verfügen Sie über einen Heil- und Kostenplan, finden Sie auf 2te-ZahnarztMeinung die Möglichkeit für einen Angebotsvergleich. Sie erhalten Zweitmeinungen für Ihren Fall und treten mit Praxen aus Ihrem Umfeld in Kontakt.
GOZ 2195 – Honorar für die Vorbereitung eines Zahnes durch Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
Die GOZ-Position 2195 kommt während einer Behandlungssitzung meist mit weiteren zahnärztlichen Leistungen zur Anwendung. Dabei kann es sich um diagnostische Maßnahmen oder um weitere konservierende Leistungen wie Präparationsmaßnahmen handeln. Für jede Leistung wird eine Gebühr nach Aufwand ermittelt. Die Gesamtheit der Gebühren ergibt das Honorar für Ihre Behandlung mit GOZ 2195.
Die Gebühr für die Position GOZ 2195 erhalten Sie mit der Formel: 0,0562421 Euro x 300 x Steigerungsfaktor. Beispielhaft sind in der GOZ die Kosten aufgeführt, die sich durch Einsetzen der Steigerungsfaktoren 1, 2,3 und 3,5 ergeben. Die Gebühren werden auch als Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz bezeichnet und bestimmen den gesetzlichen Kostenrahmen:
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 16,87 € | 38,81 € | 59,05 € |
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Finden bei der Versorgung mit einem Schraubenaufbau oder Glasfaserstift Faktoren über 2,3 Anwendung, ist die Durchführung der Leistung nach GOZ 2195 mit einem Mehraufwand verbunden. Ihr Zahnarzt steht in der Pflicht, die Gründe schriftlich anzugeben. Sollen die Kosten den Höchstsatz (Faktoren ab 3,6) übersteigen, ist dafür eine schriftliche Vereinbarung nötig.
Für die Abrechnung der Nummer 2195 gelten zudem folgende Regeln: GOZ 2195 ist nicht neben den Leistungen GOZ 2150, 2160 und 2170 (Einlagefüllungen) berechnungsfähig, jedoch neben der Leistung nach 2180 (Vorbereitung eines Zahnes mit plastischen Aufbauelementen).
Schraubenaufbau oder Glasfaserstift – Erläuterungen
Die Präparation eines geschädigten Zahnes für die Versorgung mit einer Krone kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die GOZ-Position 2195 beschreibt die Verankerung eines Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts im Wurzelkanal. Die Ausgestaltung des Kanals ist dabei Leistungsbestandteil. Wird der Stift einzementiert, ist auch dieser Arbeitsschritt mit der Position GOZ 2195 abgegolten.
Eine adhäsive Befestigung (Einkleben) ist dagegen eine eingeständige Leistung und wird zusätzlich berechnet. Die eingebrachten Verankerungselemente (z. B. Glasfaserstift) sind ebenfalls gesondert zu berechnen. GOZ-Position 2195 ist pro Zahn nur einmal berechnungsfähig, auch wenn der Zahnarzt mehrere Stifte in den Zahn einbringt.
Das Material wird nach Anzahl in Rechnung gestellt. Bei den Verankerungsstiften handelt es sich um konfektionierte Elemente, die zur Befestigung des späteren Kronenaufbaus dienen.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2195
Die Leistung nach GOZ 2195 kann mit einem erhöhten Arbeits- und Zeitaufwand verbunden sein. Ist dies der Fall, verwendet die Praxis zur Kostenfestsetzung Steigerungsfaktoren ab 2,4.
Gründe für einen Mehraufwand sind zum Beispiel eine schwierige Wurzelkanalpräparation bei gebogenen oder verengten Kanälen, eine aufwendige Karies- oder Füllungsentfernung oder die Anwendung spezieller Präparationsinstrumente (z. B. lasergestützte Geräte).
Auch eine Versorgung mit mehreren Verankerungsstiften lässt sich aufgrund des zusätzlichen Zeitaufwands mit einer Erhöhung des Satzes honorieren.
GOZ-Positionen neben GOZ 2195
Neben der Position GOZ 2195 sind viele weitere zahnärztliche Leistungen möglich, die im Zusammenhang mit der Präparation oder der sich anschließenden Kronenversorgung stehen. Häufig finden Sie neben Ziffer 2195 folgende GOZ-Nummern in der Abrechnung wieder:
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
- GOZ 2180 – Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 4030 ff – Einschleifmaßnahmen oder Belagsentfernung
- GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2195
Die GOZ-Position 2195 ist mit der Nummer 18 a im BEMA-Katalog vertreten: Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal a) durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig.
Die zugewiesene Bewertungszahl ist die 50.
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