GOZ 4138: Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschlieĂźlich Fixierung
Die GOZ-Position 4138 ist Teil von Abschnitt E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Gegenstand der Leistung ist das Einbringen einer Membran als Barriere zwischen Schleimhaut und Knochen einschließlich Fixierung.
Die Gebührenfestsetzung für GOZ 4138 basiert auf drei Werten. Neben der Punktzahl 220 sind der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor von Bedeutung. Daraus ergeben sich bei der Abrechnung im Einfachsatz Kosten von 12,37 € je Zahn bzw. Implantat. Der Regelsatz liegt bei 28,46 € je Zahn. Dieser steht für eine durchschnittliche Arbeitsleistung.
Im Höchstsatz werden 43,31 € für die Leistung fällig. Er kann abgerechnet werden, wenn dem Zahnarzt bei der Behandlung ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. Die Abrechnung von Steigerungsfaktoren über 3,5 erfordert eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 4138 Verwendung einer Membran
Bei GOZ 4138 handelt es sich um eine Position, welche einmal je behandeltem Zahn bzw. Implantat abgerechnet werden kann. In der GebĂĽhrenordnung sind 220 Punkte festgelegt. Die Berechnung der genauen Kosten erfolgt mit der Formel: 0,0562421 Euro x 220 x Steigerungsfaktor.
Unterschiedliche Steigerungsfaktoren haben einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtkosten und machen den Kostenvergleich im Vorfeld der Zahnbehandlung unabdingbar. Ihr Einfluss geht aus der folgenden Tabelle hervor:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 12,37 € | 28,46 € | 43,31 € |
Die Fixierung während der Behandlung ist bereits Bestandteil der Ziffer und kann nicht gesondert berechnet werden. Je nach Behandlung kann zu einem späteren Zeitpunkt die Entfernung der Membran notwendig werden. Diese ist nicht Teil der Gebührenziffer, sondern kann separat nach GOZ 9160 berechnet werden.
Liegen zahnlose Kieferabschnitte vor, die einer Augmentation bedĂĽrfen, so wird diese nach der Nummer GOZ 9100 berechnet.
GOZ 4138 Verwendung einer Membran Erläuterungen
Sieht der Zahnarzt eine Notwendigkeit für knochenaufbauende Maßnahmen, so kommt dabei eine Membran als Barriere zwischen Schleimhaut bzw. Bindegewebe und dem Knochen zum Einsatz. Durch ihren Einsatz können verloren gegangene Teile des Kieferknochens neu gebildet werden. Ohne eine Membran bestünde die Gefahr, dass schnell wachsendes Bindegewebe den Ort verlorengegangener Knochensubstanz auffüllt, die selbst deutlich mehr Zeit zum Wachstum braucht.
Besonders häufig kommt GOZ-Position 4138 zum Einsatz, wenn eingebrachtes Knochenmaterial stabilisiert oder im Rahmen einer Implantation natürlicher Knochen aufgebaut werden soll. Ob eine spätere Entfernung notwendig ist, hängt von der jeweiligen Membran ab. Biologische Membranen werden vom Körper langsam abgebaut. Nicht resorbierbare Membranen werden nach vier bis sechs Wochen operativ entfernt. Diese Entfernung ist nicht Leistungsinhalt der Gebührenziffer 4138, sondern kann gesondert nach GOZ 9160 abgerechnet werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4138 Verwendung einer Membran
Beim Einbringen einer Membran können unterschiedliche Faktoren die Behandlung erheblich verzögert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine starke Blutung im OP-Gebiet auftritt, die eine Unterbrechung der Arbeit notwendig macht. In anderen Fällen wird die Fixierung der Membran durch unterschiedliche Faktoren erschwert. Besonders häufig ist dies im Gebiet eines mehrwurzeligen Zahns der Fall.
Auch die individuelle Knochentaschentopografie kann dafür verantwortlich sein, dass mehr Zeit als geplant für die Behandlung benötigt wird. In all diesen Szenarien kann der Zahnarzt den ihm entstandenen Aufwand durch die Berechnung höherer Steigerungsfaktoren honorieren. Ohne zusätzliche Vereinbarung ist dies bis zum Höchstsatz von 3,5 möglich.
GOZ-Positionen neben GOZ 4138 Verwendung einer Membran
Die GebĂĽhrenziffer 4138 wird nicht isoliert abgerechnet. Je nach Behandlung gibt es eine Reihe weiterer berechnungsfähiger Leistungen. Darunter fallen beispielsweise folgende Ziffern:Â
- GOZ 0080: Anästhesien
- GOZ 3050: Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
- GOZ 3060: Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder auch durch Knochenbolzung
- GOZ 3100: Plastische Deckung
- GOZ 4050 ff: Entfernen harter und weicher Beläge
- GOZ 4090: Lappenoperationen
- GOĂ„ 2700: Verbandplatte
BEMA-Position fĂĽr GOZ 4138 Verwendung einer Membran
Für die kassenärztliche Abrechnung ist nicht die GOZ maßgeblich, sondern der Katalog der BEMA. Darin findet sich allerdings keine analoge Position, die anstelle von GOZ 4138 abgerechnet werden kann.
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