GOZ 3190: Operation einer Zyste durch Zystektomie
Die GOZ-Position 3190 beschreibt die chirurgische Entfernung einer Zyste. Die Leistungsbeschreibung besagt: Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Zystenoperation nach GOZ 3190 steht in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) in Abschnitt D. Abgerechnet wird die Position pro Zyste.
Die Gebühr für die Zystektomie nach GOZ 3190 ergibt sich aus dem Punktwert, der Punktzahl und einem vom Behandler festgesetzten Steigerungsfaktor. Der Punktwert ist mit 5,62 Cent vorgegeben. Die Punktzahl ist ebenfalls in der GOZ definiert. Für die Position GOZ 3190 beträgt sie 270. Für Steigerungsfaktoren gelten Werte zwischen 1 und 3,5. Der Faktor 1 liefert eine Gebühr für die Zystenoperation von 15,19 Euro. Entsteht der Praxis ein durchschnittlicher Aufwand für die OP, erfolgt die Kostenberechnung jedoch nach dem Regelsatz (Faktor 2,3).
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GOZ 3190 – Honorar für die Zystenentfernung
Die Zystenentfernung nach GOZ 3190 ist während der Behandlungssitzung selten die einzige Leistung. Vorbereitende oder unterstützende Maßnahmen werden vom Zahnarzt zusätzlich durchgeführt. Die Gebühren aller GOZ-Nummern liefern das Honorar für die Behandlung mit GOZ 3190. Je nach Fall können außerdem Material- oder Laborkosten anfallen.
Um die Gebühr für die Zystektomie nach GOZ 3190 zu erhalten, führen Sie die folgende Rechnung aus: 270 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Die GOZ gibt die Kosten für drei Steigerungsfaktoren vor. Einfachsatz, Regelsatz und Höchstsatz betragen für die Zystenentfernung nach Ziffer 3190:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 15,19 € | 34,93 € | 53,15 € |
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Bei Steigerungsfaktoren über 2,3 ist der Praxis bei der Durchführung der Leistung nach GOZ 3190 ein Mehraufwand entstanden. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung können Zahnarzt und Patient sich in besonders schwierigen Fällen zudem auf eine Abrechnung mit Faktoren über 3,5 einigen.
Die Maßnahme nach GOZ-Nummer 3190 ist im Rahmen von Extraktionen, Wurzelspitzenresektionen oder Osteotomien nicht berechnungsfähig für die Entfernung kleinerer Weichteilzysten. Kommt die Position GOZ 3190 zur Anwendung, fällt eventuell ein Operationskostenzuschlag an. Der zugehörige OP-Zuschlag findet sich unter der Nummer GOZ 0500. Die Kosten betragen 22,50 Euro.
Zystenoperation nach GOZ 3190 – Erläuterungen
Die Nummer GOZ 3190 gilt für Zystektomien, die während einer ebenfalls anfallenden Osteotomie oder einer Wurzelspitzenresektion durchgeführt werden. Bei der zu entfernenden Zyste muss es sich um eine odontogene Zyste handeln, die sich auf höchstens einen Zahnbereich erstreckt. Größere Kieferzysten werden vergleichend oder mit Positionen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
Odontogene Zysten entstehen zum Beispiel häufig durch Entzündungen an der Zahnwurzel. Damit sich keine größeren Hohlräume bilden oder es nicht zu Zahnfehlstellungen kommt, schneidet der Zahnarzt die Zyste heraus (Zystektomie). Muss im Operationsgebiet im Anschluss ein Knochenaufbau erfolgen, ist dies eine separate Leistung.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3190
Die Leistung nach GOZ 3190 kann mit einer Erschwernis verbunden sein oder sie kann mehr Zeit in Anspruch nehmen als üblich. In solchen Fällen erhöht sich der Steigerungsfaktor für die Gebührenberechnung. Faktoren ab 2,4 finden Anwendung, wenn in der Nähe empfindlicher anatomischer Strukturen operiert wird oder wenn das Gewebe stark entzündlich verändert ist.
Bei Patienten mit Kreislaufschwäche oder Wundheilungsstörungen verursacht die Behandlung mit Zystektomie ebenfalls oft einen zusätzlichen Aufwand. Die Praxis honoriert den Mehraufwand mit einer verhältnismäßigen Gebührensatzerhöhung.
GOZ-Positionen neben GOZ 3190
In der folgenden Liste finden Sie GOZ-Positionen, die neben GOZ 3190 auftreten können. Dazu zählen beispielsweise die vorbereitende Schmerzausschaltung sowie die GOZ-Nummern für die begleitende Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 0080 ff – Lokalanästhesie
- GOZ 3030-3045 – Zahnentfernungen durch Osteotomie
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung übermäßig starker Blutungen
- GOZ 3110 – Wurzelspitzenresektion (Frontzahn)
- GOZ 3120 – Wurzelspitzenresektion (Seitenzahn)
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- GOZ 4110 – Auffüllen von parodontalen Knochendefekten
- GOZ 9090 – Knochengewinnung
- GOZ 9140 – Intraorale Entnahme von Knochen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3190
Die vergleichbare Leistung zu Position GOZ 3190 findet sich im BEMA-Katalog unter der Nummer 56c ZY3: Operation einer Zyste c) durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.
FĂĽr diese BEMA-Nummer gilt die Bewertungszahl 48.
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