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GOZ 5260: Maßnahmen an Prothesen MIT Abformung

GOZ 5260: Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer Prothese – mit Abformung

Die GOZ-Position 5260 behandelt die Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer herausnehmbaren Prothese. Die Leistung kommt zur Anwendung, wenn für die Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen eine Kieferabformung erforderlich ist. Die GOZ 5260 findet sich in der Auflistung der prothetischen Leistungen in Abschnitt F der GOZ(Gebührenordnung für Zahnärzte). Dort ist die Position folgendermaßen definiert: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen.

Die Kostenfestsetzung für Position 5260 erfolgt nach den Regeln der GOZ. Die Gebühr wird mit drei Faktoren errechnet: Punktwert (aktuell 5,62 Cent), Punktzahl und Steigerungsfaktor. Der Steigerungsfaktor ist variabel und wird durch den zahnärztlichen Behandler gewählt. Die Punktzahl für GOZ 5260 beträgt 270. Bei Verwendung des Steigerungsfaktors 1 ergeben sich Kosten für die Funktionswiederherstellung mit Abformung von 15,19 Euro. Häufig wird aber der Faktor 2,3 als Standardfaktor für die Abrechnung genutzt.

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GOZ 5260 – Honorar für die Prothesenreparatur mit Abformung

Neben der Gebühr für GOZ 5260 berechnet Ihr Zahnarzt weitere Leistungen, die während der Behandlungssitzung erfolgt sind. Dies können zum Beispiel Untersuchungen, Unterfütterungsmaßnahmen oder individuelle Abformungen sein. Die Summe aller Gebühren ergibt das zahnärztliche Honorar für die Behandlung. Zudem kommen bei Reparaturen nach GOZ 5260 meist Labor- und Materialkosten hinzu.

Die Kostenberechnung für Ziffer 5260 erfolgt nach: 270 x Steigerungsfaktor x 5,62 Cent. In der GOZ sind Mindest- und Höchstgebühr für die Leistung angegeben sowie eine mittlere Gebühr, die als Regelhöchstsatz bezeichnet wird:

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €

34,93 €

53,15 €

 

Die Abrechnung von GOZ 5260 kann nur einmal pro Behandlungssitzung erfolgen, auch wenn mehr als eine Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahme nötig sind. Die Positionen GOZ 5270 bis 5310 sind nur neben Ziffer 5260 berechnungsfähig, wenn sie als Eigenleistungen, d. h. zeitversetzt zur Reparatur und Eingliederung der Prothese ausgeführt werden.

Funktionswiederherstellung oder Erweiterung mit Abformung – Erläuterung

Die Position GOZ 5260 wird ausgelöst, wenn Ihr Zahnarzt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Prothesenfunktiondurchführt, die einen Kieferabdruck erfordern. Sind die Schäden an den Prothesen zum Beispiel durch Veränderungen des Kieferkamms entstanden, ist für die Funktionswiederherstellung und Anpassung eine erneute Abformung nötig. 

In der Leistung enthalten sind das Herausnehmen und Untersuchen der Prothese, die Abformung und Funktionswiederherstellung bzw. Erweiterung sowie das Anpassen und Einsetzen. Folgende Maßnahmen sind Leistungen nach GOZ 5260:

  • Reparatur von Prothesenbrüchen
  • Erweiterungen von Prothesen mit zusätzlichen Ersatzzähnen
  • Erneuerung der Ersatzzähne auf der Prothesenbasis
  • Reparatur oder Erweiterung von Halte- oder Stützelementen

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5260

Ein Mehraufwand bei GOZ 5260 führt zu Gebührensätzen über dem Regelhöchstsatz. Gründe dafür können Verzögerungen im Behandlungsablauf sein oder Schwierigkeiten bei der Einpassung oder Fixierung der Prothesenteile. Abformmaterialien führen in manchen Fällen zu einem Würgereiz bei den Patienten, wodurch sich die Behandlungszeit verlängert

Viele Defekte an einer Prothese können ebenfalls den Zeitaufwand steigern. Können Reparaturen nicht im Zahnlabor erfolgen, sondern müssen Prothesenteile in der Mundhöhle aneinandergefügt und fixiert werden, liegt ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vor.

GOZ-Positionen neben GOZ 5260

In einer Behandlungssitzung mit GOZ 5260 kommt es oft zu weiteren zahnärztlichen Maßnahmen. Die Liste zeigt, welche GOZ-Positionen neben Ziffer 5260 in der Rechnung auftreten können:

  • GOZ 5170 – Abformung mit individuellem Löffel
  • GOZ 5070 – Prothesenspanne, je Spanne
  • GOZ 5080 – Verbindungselement für Brücken oder Prothesen
  • GOZ 5090 – Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements
  • GOZ 5270 ff – Teilunterfütterung oder vollständige Unterfütterung
  • GOZ 8000 ff – Leistungen der Funktionsanalytik
  • GOZ 4030/4040 – Einschleifmaßnahmen
  • GOZ 4020 – Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
  • GOZ 5040 – Teleskop- oder Konuskrone als Brücken- oder Prothesenanker
  • GOZ 5100 – Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone
  • GOZ 2310 – Wiederherstellung einer Verblendschale

BEMA-Position für GOZ 5260

Der GOZ 5260 entspricht Nummer 100b im BEMA-Katalog: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese b) größeren Umfanges (mit Abformung). 

Als Bewertungszahl ist die 50 angegeben.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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