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GOZ 5270: Teilunterfütterung einer Prothese

GOZ 5270: „Teilunterfütterung einer Prothese“

Die GOZ-Position 5270 „Teilunterfütterung einer Prothese“ ist eine zahnärztliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Funktionswiederherstellung einer herausnehmbaren Prothese zum Einsatz kommen kann. Die Gebührenziffer gehört zum Abschnitt F „Prothetische Leistungen“. Die Leistungsbeschreibung der Nummer 5270 in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthält die Grundlagen für die Abrechnung sowie Hinweise, wann die Position berechnungsfähig ist.

GOZ-Nummern werden nach bestimmten Vorgaben abgerechnet. Die Basis für die Gebühr liefert die GOZ, in der Punktwert (0,0562421 Euro) und Punktzahl der Leistung festgelegt sind. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, den Ihr Zahnarzt wählt. Der GOZ-Position 5270 ist die Punktzahl 180 zugewiesen. Mit dem Steigerungsfaktor 1 betragen die Kosten für die Teilunterfütterung 10,12 Euro. Häufig kommt jedoch der Standardfaktor 2,3 zum Einsatz.

Für einen Angebots- und Kostenvergleich bei Zahnersatz-Therapien steht Ihnen unser Online-Portal zur Verfügung. Auf 2te-ZahnarztMeinung treten Sie mit zahnärztlichen Behandlern aus Ihrem Umkreis in Kontakt. Sie erhalten Kosteneinschätzungen anhand Ihres Behandlungsplans.

1.

GOZ 5270 – Honorar für die Teilunterfütterung von Prothesen

Neben einer Teilunterfütterung nach GOZ 5270 führt Ihr Zahnarzt am Behandlungstag weitere Leistungen aus. Im Zusammenhang mit der Unterfütterung können das beispielsweise chirurgische oder sonstige prothetische Leistungen sein. Die Summe der Gebühren aller Positionen ergibt das zahnärztliche Honorar. Bei Abformmaßnahmen, Prothesenreparaturen oder Prothesenunterfütterungen kommen zudem Labor- und Materialkosten hinzu.

Die Gebühren für die Teilunterfütterung von Prothesen errechnen sich nach 180 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Der Kostenrahmen für Position 5270 ist durch die Steigerungsfaktoren 1 und 3,5 definiert. Die GOZ gibt die Gebührensätze für drei Steigerungsfaktoren vor:

Faktor1-facher Satz2,3-facher Satz3,5-facher Satz
Kosten10,12 €23,28 €35,43 €

Ihr Zahnarzt hat die Option, andere Faktoren zu wählen. Bei Faktoren über 2,3 erhalten Sie eine Erklärung zu dem Mehraufwand der Behandlung. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und nachvollziehbar sein. Möchte die Zahnarztpraxis für die Abrechnung von GOZ 5270 Faktoren über 3,5 nutzen, ist eine schriftliche Vereinbarung nötig.

Die Position GOZ 5270 ist neben den Nummern 5250 und 5260 nur berechnungsfähig, wenn sie zeitlich versetzt zu der Prothesenreparatur stattfindet.

2.

Teilunterfütterung bei Prothesen – Erklärung

Für den optimalen Halt einer Voll- oder Teilprothese ist die Passgenauigkeit entscheidend. Durch das längere Tragen einer Prothese und die damit verbundenen Belastungen können jedoch Veränderungen an Kiefer oder Schleimhaut entstehen. Der Sitz und damit auch die Funktion der Prothese sind beeinträchtigt. Auch Zahnextraktionen oder chirurgische Eingriffe können die Gegebenheiten im Mundraum verändern, sodass Teilunterfütterungen der Prothesenbasis nach GOZ 5270 nötig werden.

Die Unterfütterungsmaßnahmen sind dabei auf bestimmte Bereiche der Prothese begrenzt. Zur Durchführung der Teilunterfütterung gemäß GOZ 5270 trägt Ihr Zahnarzt Prothesenkunststoff direkt auf die entsprechenden Prothesenteile auf (direktes Verfahren). Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Kieferabformung anzufertigen und die Prothesenanpassung anhand des so gewonnenen Modells vorzunehmen (indirektes Verfahren). Als Material für eine Teilunterfütterung stehen sowohl aushärtende als auch elastische Varianten zur Verfügung.

Die Teilunterfütterung einer Prothese nach Ziffer 5270 umfasst folgende Arbeitsschritte:

  • Auftragen von Prothesenkunststoff inklusive Glätten und Polieren
  • anatomische Kieferabformung, beide Kiefer (indirektes Verfahren)
  • Weichteilstützungsmaßnahmen
  • Einfügen der Prothese und Überprüfung der Passgenauigkeit
  • Nachkontrolle mit Korrektur
3.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5270

Zu Gebühren über dem Regelhöchstsatz (Faktoren über 2,3) kommt es, wenn die Teilunterfütterung nach GOZ 5270 für den Zahnarzt mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Entweder benötigt die Behandlung mehr Zeit oder der Schwierigkeitsgrad ist überdurchschnittlich hoch. Zeitverzögerungen bei einer Abformung treten zum Beispiel dann auf, wenn eine Mundöffnung nur eingeschränkt möglich ist oder das Abformmaterial bei den Patienten zu Würge- oder Brechreiz führt. Die Prothesenanpassung und -fixierung kann sich komplizierter darstellen durch ungünstige Pfeilerzahnstellungen oder problematische Schleimhaut- oder Kieferverhältnisse. Sind Ausschleifmaßnahmen oder eine umfangreiche Weichteilstützung nötig oder ist die Verwendung elastischer Materialien indiziert, wird auch das in der Regel durch die Erhöhung des Steigerungsfaktors honoriert.

4.

GOZ-Positionen neben GOZ 5270

Sind für die Behandlungssitzung mit GOZ 5270 weitere Maßnahmen geplant, finden Sie diese in Ihrem Heil- und Kostenplan aufgelistet. Neben einer Teilunterfütterung kommen häufig folgende Positionen zur Anwendung:

  • GOZ 3000ff – Zahnextraktionen oder sonstige zahnärztlich-chirurgische Maßnahmen
  • GOZ 4020f – Mundschleimhautbehandlungen
  • GOZ 4030f – Einschleifmaßnahmen
  • GOZ 5170 – Kieferabformung mit individuellem Löffel
  • GOZ 5250/5260 – Prothesenreparatur oder Erweiterung (als zeitlich versetzte Maßnahme)
5.

BEMA-Position für GOZ 5270

Für die GOZ-Position 5270 findet sich im BEMA-Katalog die Nummer 100c als vergleichbare Leistung: „Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese c) Teilunterfütterung einer Prothese“. Die zugewiesene Bewertungszahl ist die 44.

GOZ-Nummern
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