GOZ 5250: Wiederherstellung der Funktion oder Erweiterung einer Prothese – ohne Abformung
Die zahnärztliche Leistung nach GOZ 5250 beinhaltet Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen. Die Gebührenziffer 5250 ist Teil der prothetischen Leistungen. Die Definition findet sich im Abschnitt F der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Nummer 5250 kommt zur Anwendung, wenn die Wiederherstellungsarbeiten bzw. die Erweiterung ohne Abformung möglich sind.
Für die Abrechnung der GOZ-Position 5250 verwenden Zahnarztpraxen die Vorgaben der GOZ. Danach erfolgt die Berechnung der Kosten mit dem festgesetzten Punktwert von 5,62 Cent, der zugewiesenen Punktzahl und einem Steigerungsfaktor. Der Leistung nach GOZ 5250 ist die Punktzahl 140 zugeordnet. Mit dem Steigerungsfaktor 1 darf Ihr Zahnarzt 7,87 Euro für die Prothesenreparatur ohne Abformung berechnen. Üblich für die Berechnung der Gebühr sind aber Steigerungsfaktoren ab 2,3.
Wie hoch der Arbeitsaufwand für eine Reparatur oder Erweiterung nach GOZ 5250 eingeschätzt wird, hängt von dem individuellen Fall sowie von der Zahnarztpraxis ab. Möchten Sie Angebote für Ihre Zahnersatz-Behandlung vergleichen, bietet Ihnen unsere Online-Plattform 2te-ZahnarztMeinung die Möglichkeit. Zahnarztpraxen liefern Zweitmeinungen und Kostenvorschläge auf Grundlage Ihres Behandlungsplans.
GOZ 5250 – Honorar für die Funktionswiederherstellung einer herausnehmbaren Prothese
Das zahnärztliche Honorar für die Wiederherstellung der Funktion einer Prothese ohne Abformung ergibt sich aus der Gebühr für GOZ 5250 und weiteren Leistungen, die Ihr Zahnarzt am Behandlungstag durchführt. Die Untersuchung der Mundhöhle mit Beratung oder anschließende Unterfütterungsmaßnahmen sind beispielsweise oft Teil der Rechnung, ebenso wie Kosten für Laborleistungen.
Die Gebühren für die Position 5250 laut GOZ zeigt die nachfolgende Liste. Die Kosten für Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz ergeben sich aus der Formel 140 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor durch das Einsetzen der entsprechenden Faktoren. Damit ist der Kostenrahmen für die Abrechnung vorgegeben.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 7,87 € | 18,11 € | 27,56 € |
Nutzt Ihr Zahnarzt Steigerungsfaktoren über 2,3, ist der Mehraufwand zu begründen. Soll die Abrechnung von GOZ 5250 mit Faktoren ab 3,6 erfolgen, ist dies vor der Behandlung schriftlich festzuhalten. Die Vereinbarung ist von zahnärztlichem Behandler und Patient zu unterzeichnen.
Die GOZ-Position 5250 ist pro Sitzung einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Reparaturen an der Prothese stattfinden. Nummer 5250 ist neben Leistungen nach GOZ 5270 bis GOZ 5310 berechnungsfähig, wenn die jeweiligen Leistungen zeitlich getrennt durchgeführt werden.
Funktionswiederherstellung ohne Abformung – Erläuterung
Ist eine herausnehmbare Prothese zu Schaden gekommen oder müssen die Halte- und Stützelemente neu angepasst werden, erfolgen in der Praxis Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion. Wenn dafür keine Kieferabformung nötig ist, kommt die Position GOZ 5250 zur Anwendung.
Die Leistung beinhaltet das Abnehmen und die Untersuchung der Prothese, die Reparatur oder Erweiterung sowie das Wiedereingliedern und Anpassen. Die Reparaturen erfolgen in der Regel im Zahnlabor. Beispiele für Prothesenschäden, die nach Ziffer 5250 behoben werden, sind:
- Risse im Kunststoff
- Prothesenbrüche
- Erneuern von Ersatzzähnen
- Wiedereinsetzen von Ersatzzähnen
- erneute Anpassung von Halte- und Stützelementen
- Wiederbefestigen von Halte- und Stützelementen
Steigerungsfaktoren bei GOZ 5250
Kommen bei GOZ 5250 Steigerungsfaktoren ab 2,4 zum Einsatz, ist die Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahme mit einem Mehraufwand verbunden. Erfordert die Wiederherstellung oder das erneute Einpassen zum Beispiel deutlich mehr Zeit als üblich, fallen Gebührensätze über dem Regelhöchstsatz an.
Mit einem größeren Zeitaufwand ist auch dann zu rechnen, wenn gleich mehrere Defekte an der Prothese vorliegen. Zu einem Mehraufwand durch einen hohen Schwierigkeitsgrad kommt es zum Beispiel, wenn die Fixierung von Prothesenteilen im Mundraum erfolgen muss.
GOZ-Positionen neben GOZ 5250
Ihre Behandlung zur Reparatur oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kann mit weiteren zahnärztlichen Leistungen einhergehen, die separat abgerechnet werden. Üblich sind Untersuchungen des Mundraumes oder Kiefers sowie Unterfütterungen nach dem Wiedereinsetzen der reparierten Prothese. Beispiele für GOZ-Positionen, die neben 5250 vorkommen, sehen Sie hier:
- GOZ 5270 bis 5310 – Teilunterfütterung oder vollständige Unterfütterung (als zeitlich versetzte Maßnahme)
- GOZ 0010 – Eingehende Untersuchung
- GOZ 4030 – Beseitigung von scharfen Zahnkanten
- GOZ 4020 – Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
BEMA-Position für GOZ 5250
Für die Behandlung nach GOZ 5250 steht im BEMA-Katalog mit der Nummer 100a eine entsprechende Leistung zur Verfügung: Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abformung).
Die Position ist mit der Bewertungszahl 30 versehen.
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