GOZ 2310: Wiedereingliederung einer EinlagefĂĽllung, einer Teilkrone, eines Veneers
Die GOZ 2310 findet sich in Abschnitt C Konservierende Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Definition lautet: Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz. Die Position ist am Einzelzahn sowie am Implantat berechnungsfähig.
Für die Abrechnung von GOZ-Positionen werden Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor benötigt. Die Punktzahl findet sich neben der Leistungsbeschreibung und stellt eine Aufwandsbewertung dar. Für GOZ 2310 beträgt sie 145. Der Punktwert ist in der GOZ mit 5,62 Cent angegeben. Die Zahnarztpraxis setzt den Steigerungsfaktor fest. Mit dem Faktor 1 kostet die Wiedereingliederung 8,16 Euro. Gilt die Ausführung als durchschnittlich schwierig, nutzen Praxen für die Abrechnung von GOZ 2310 den Faktor 2,3.
Die Bewertung der Schwierigkeit einer zahnärztlichen Leistung fällt oft unterschiedlich aus. Der Faktor für die Abrechnung wird dem Mehraufwand angeglichen. Um Kosten für Zahnbehandlungen zu vergleichen, steht Ihnen unsere Plattform 2te-ZahnarztMeinung zur Verfügung. Sie erhalten Zweitmeinungen und Angebote von Praxen für Ihren individuellen Behandlungsfall.
GOZ 2310 – Honorar für die Wiedereingliederung
Die Position GOZ 2310 ist berechnungsfähig für die Wiedereingliederung eines zahntechnisch hergestellten Werkstücks wie einer Krone oder eines Veneers sowie für die Wiederherstellung einer Verblendschale an abnehmbarem Zahnersatz. Weitere Leistungen wie vorbereitende Maßnahmen oder die adhäsive Befestigung können hinzukommen. Für jede Einzelleistung setzt der Behandler eine Gebühr fest. Die Summe liefert das zahnärztliche Honorar für die Sitzung mit GOZ 2310.
Für Nummer 2310 erhalten Sie die Gebühr aus: 145 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. Die GOZ listet für die Wiedereingliederung drei Gebührensätze auf, die sich durch Einsetzen der Faktoren 1, 2,3 und 3,5 ergeben:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 8,16 € | 18,76 € | 28,54 € |
Die Abrechnung mit Faktoren über 2,3 erfordert eine nachvollziehbare Begründung. Der Behandler muss den Mehraufwand schriftlich erklären. Faktoren über 3,5 sind bei der Wiedereingliederung nach GOZ 2310 dann zulässig, wenn Patient und Zahnarzt darüber vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung treffen.
Wiedereingliederung – Erläuterung
Die Position GOZ 2310 kommt zum Einsatz, wenn sich eine Einlagefüllung oder eine Krone lockert oder herausfällt oder wenn eine Krone auf einem Implantat neu befestigt werden muss. Ziel der Behandlung ist der Schutz des beschliffenen Zahnes bzw. des Implantats und die Sicherung der Kaufunktion. Die GOZ 2310 gilt nicht für im direkten Verfahren angefertigte Provisorien. Als zweite Maßnahme ist in der Leistung nach GOZ 2310 die Wiederherstellung einer Verblendung an einem Zahnersatz enthalten.
Der Leistungsinhalt von GOZ 2310 Wiedereingliederung einer EinlagefĂĽllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone umfasst folgende Schritte:
- relative Trockenlegung des Zahnes
- Reinigung und Desinfektion des präparierten Zahnes und des Werkstücks
- Wiederbefestigung der EinlagefĂĽllung, der Krone oder Teilkrone oder des Veneers
- Entfernung aller Zement- und Kleberückstände
- einfache Okklusionskontrolle
Der Leistungsumfang von GOZ 2310 Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz umfasst die direkte oder indirekte Reparatur an der Verblendung. Die Leistung gilt fĂĽr Verblendungen aus Kunststoff oder Keramik.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2310
Eine Faktorenerhöhung auf Faktoren über 2,3 bei GOZ 2310 ist vom Behandler zu begründen. Der Mehraufwand kann durch verschiedene Ursachen bedingt sein. Verzögerungen im Ablauf sowie eine überdurchschnittliche Schwierigkeit verursachen beispielsweise Gebührensatzsteigerungen.
Zahnengstellungen, eine problematische Trockenlegung des Behandlungsfeldes, umfangreiche Reinigungs- bzw. Desinfektionsmaßnahmen an Zahn oder Werkstück sowie eine zeitaufwendige Entfernung von Zementrückständen sind Gründe, warum der Zahnarzt bei GOZ 2310 Faktoren ab 2,4 für die Abrechnung wählt.
GOZ-Positionen neben GOZ 2310
e nach Ursache für die Anwendung von GOZ 2310 finden weitere Begleitmaßnahmen statt. GOZ-Nummern, die für Ihren Fall eine Rolle spielen, sehen Sie in Ihrem schriftlichen Heil- und Kostenplan. Häufig kommen folgende Leistungen neben Ziffer 2310 vor:
- GOZ 0070 – Vitalitätsprüfung eines Zahnes
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 2180 – plastische Aufbaufüllung
- GOZ 2190 – gegossener Stiftaufbau
- GOZ 2195 – Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
- GOZ 9060 – Auswechseln von Aufbauelementen
- GOZ 5110 – Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke
- GOZ 2290 – Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers
- GOZ 2330 ff – endodontische Leistungen
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2310
Für die GOZ-Position 2310 ist die Nummer 24 im BEMA-Katalog eine ähnliche Position: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen.
Je nach MaĂźnahme finden die Bewertungszahlen 25 und 43 Anwendung.
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