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GOZ 2040: Spanngummi

GOZ 2040: „Anlegen von Spanngummi“

Die GOZ 2040 findet sich im Abschnitt C „Konservierende Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Leistung dient der Trockenlegung des Behandlungsbereichs. Laut Definition ist das Anlegen von Spanngummi je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich berechnungsfähig, falls nötig auch mehrfach pro Sitzung.

Die Gebühr für Ziffer 2040 nach GOZ ergibt sich aus einem feststehenden Punktwert (aktuell: 0,0562421 Euro), der Punktzahl der Leistung und einem Steigerungsfaktor. Für GOZ 2040 ist als Punktzahl die 65 angegeben. Mit dem Faktor 1 beträgt die Gebühr für das Anlegen von Spanngummi damit 3,66 Euro. Üblich in Zahnarztpraxen ist die Verwendung des Faktors 2,3, womit ein durchschnittlicher Aufwand für die Durchführung der Leistung abgegolten ist.

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GOZ 2040 – Honorar für das Anlegen von Spanngummi

Bei der absoluten Trockenlegung nach GOZ 2040 fallen weitere zahnärztliche Leistungen an. Dabei kann es sich um das Präparieren oder Füllen handeln oder um die Versiegelung von Zähnen. Die Summe der Gebühren aller Einzelleistungen ergeben das Honorar für den Behandlungstag mit GOZ 2040.

Der Kostenanteil fĂĽr die Leistung nach Ziffer 2040 errechnet sich nach der Formel: 0,0562421 Euro x 65 x Steigerungsfaktor. Durch Einsetzen der drei Faktoren 1, 2,3 und 3,5 ergibt sich ein Kostenrahmen fĂĽr die Position:

Faktor1-facher Satz2,3-facher Satz3,5-facher Satz
Kosten3,66 €8,41 €12,80 €

Ihre Zahnarztpraxis wählt den Steigerungsfaktor für GOZ 2040 nach dem Aufwand für die Leistung. Faktoren ab 2,4erfordern eine nachvollziehbare Begründung. Faktoren ab 3,6 müssen zwischen Behandler und Patient schriftlich vereinbart werden, da der Höchstsatz der GOZ für das Anlegen von Spanngummi überschritten wird.

Anlegen von Spanngummi – Erläuterungen

Mithilfe der absoluten Trockenlegung durch das Anlegen von Spanngummi lässt sich der Behandlungsbereich um einen Zahn herum von Speichel- und Bakterieneinwirkung freihalten. Bei dem Spanngummi handelt es sich um ein kleines Gummituch, das mit Löchern versehen wird und über die zu behandelnden Zähne gestülpt wird. Das Spanngummi liegt dem Zahnfleisch auf und wird mit Klammern oder anderen Hilfsmitteln an entfernt liegenden Zähnen befestigt. Dieser Arbeitsschritt ist je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich berechnungsfähig. Muss während einer Behandlungssitzung das Spanngummi entfernt und wieder neu angebracht werden, darf die Position 2040 auch mehrfach pro Sitzung abgerechnet werden.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 2040

Steigerungsfaktoren ab 2,4 bei GOZ 2040 sind begründungspflichtig und nur dann zulässig, wenn der Behandlungsaufwand über dem Durchschnitt liegt. Erschwert ist das Anlegen von Spanngummi zum Beispiel dann, wenn die Zähne bei den Patienten sehr eng stehen oder die Zahnkronen kurz sind. Eine Befestigung mit Halteklammern kann in diesen Fällen deutlich zeitaufwendiger sein als im Normalfall. Jeder Mehraufwand bei Position 2040 – ob zeitlich oder durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad bedingt – lässt sich durch die Erhöhung des Steigerungsfaktors kompensieren.

GOZ-Positionen neben GOZ 2040

Neben der GOZ-Position 2040 besteht die Behandlungssitzung aus weiteren zahnärztlichen Leistungen. Diese stehen in der Regel in Verbindung mit der Zahnbehandlung, für die das Spanngummi erforderlich ist. In der Abrechnung auftreten können zum Beispiel folgende GOZ-Nummern:

  • GOZ 2030 – „Besondere MaĂźnahmen beim Präparieren oder FĂĽllen von Kavitäten“
  • GOZ 2060 – „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, einflächig“
  • GOZ 2080 – „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, zweiflächig“
  • GOZ 2100 – „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig“
  • GOZ 2120 – „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, mehr als dreiflächig“
  • GOZ 2410 – „Aufbereitung eines Wurzelkanals“
  • GOZ 2180 – „Vorbereiten eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial“
  • GOZ 2197 – „Adhäsive Befestigung“
  • GOZ 2000 – „Versiegelung“
  • GOZ 1020 – „Lokale Fluoridierung“

BEMA-Position fĂĽr GOZ 2040

Die GOZ-Position 2040 ist Bestandteil der Nummer 12 bmf im BEMA-Katalog: „Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Als Bewertungszahl gilt die 10.

GOZ-Nummern
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