GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
Bei der Position GOZ 2197 handelt es sich um eine konservierende Leistung, die im Abschnitt C der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) aufgeführt ist. Die Definition von GOZ 2197 lautet: Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.). Berechnungsfähig ist die Leistung immer dann, wenn ein Adhäsivsystem für die Befestigung von Teilen an Zahn, Implantat oder Zahnersatz zum Einsatz kommt. Eine Mehrfachabrechnung pro Sitzung und pro Zahn ist möglich.
Die Leistung GOZ 2197 ist mit der Punktzahl 130 bewertet. Die Punktzahl sowie der Punktwert (aktuell: 5,62 Cent) spielen eine Rolle für die Gebührenfestsetzung. Zudem fließt ein Steigerungsfaktor in die Berechnung mit ein, den der Zahnarzt wählt. Steigerungsfaktoren dienen als Maßstab für den Aufwand, den eine zahnärztliche Leistung bei der Durchführung verursacht. Mit dem Faktor 1 kostet die adhäsive Befestigung 7,31 Euro. Entspricht der Aufwand jedoch dem Durchschnitt, kommt meist der Standardfaktor 2,3 zum Einsatz.
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GOZ 2197 – Honorar für die adhäsive Befestigung
Die GOZ-Nummer 2197 ist eine ergänzende Leistung, die im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen, Füllungsleistungen oder kieferorthopädischen Maßnahmen zur Anwendung kommen kann. Die Gebühr für die adhäsive Befestigung ergibt mit den Gebühren aller weiteren zahnärztlichen Leistungen das Honorar für die Behandlungssitzung.
Die Kostenfestsetzung für die Leistung nach GOZ 2197 erfolgt durch Anwendung folgender Formel: 0,0562421 Euro x 130 x Steigerungsfaktor. Die Faktoren 1 und 3,5 definieren den Gebührenrahmen gemäß GOZ:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 7,31 € | 16,82 € | 25,59 € |
Faktoren über 2,3 sollen erst dann verwendet werden, wenn die Leistung GOZ 2197 einen Mehraufwand verursacht. Der Grund für die Erschwernis oder für den erhöhten Zeitaufwand ist schriftlich anzugeben. Für die Überschreitung des Höchstsatzes (Faktoren über 3,5) ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Adhäsive Befestigung – Erläuterung
Um eine feste Verbindung zwischen Zahnsubstanz und beispielsweise einem Füllungsmaterial herzustellen, kann die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 Anwendung finden. Im Gegensatz zum Zementieren ist das Einkleben mittels Haftvermittler (Adhäsiv) eine Leistung, die in mehreren Schritten erfolgt und zu einem höheren Materialaufwand führt.
Die Oberflächen, die aneinanderhaften sollen, müssen zunächst vorbereitet werden. Dies erfolgt chemisch (Anätzen) oder mechanisch (Aufrauen). Im Anschluss trägt der Zahnarzt ein dünnflüssiges Adhäsiv auf und fügt die Komponenten zusammen.
Die adhäsive Befestigung ist nicht nur am Zahn durchführbar, sondern auch an Implantaten oder an Systemkomponenten von Zahnprothesen. Fällt die Leistung in einer Sitzung mehrfach an oder wird sie an einem Zahn mehrfach hintereinander ausgeführt, darf die Leistung auch mehrfach pro Behandlung in Rechnung gestellt werden.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2197
Eine Faktorenerhöhung bei GOZ 2197 findet statt, wenn sich die Behandlung als überdurchschnittlich kompliziert darstellt oder wenn sie mehr Zeit erfordert als üblich. Ein schwer zugängliches oder schwer einsehbares Behandlungsfeld durch eine zu geringe Mundöffnung kann zum Beispiel zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führen.
Leidet der Patient an einem übermäßigen Speichelfluss und ist die Trockenlegung des Zahnes nur unvollständig möglich, ist die adhäsive Befestigung ebenfalls erschwert. Zudem ist die Adhäsivtechnik schwieriger, wenn sich die zu behandelnde Kavität bis unter den Zahnfleischsaum erstreckt.
GOZ-Positionen neben GOZ 2197
Die GOZ-Position 2197 ist neben einer Vielzahl von Leistungen berechnungsfähig. Welche GOZ-Nummern in Ihrer Abrechnung auftauchen, hängt von der Art Ihrer Zahnbehandlung ab. Beispiele für GOZ-Positionen, bei denen eine Adhäsivbefestigung vorkommen kann, sehen Sie hier:
- GOZ 2020 – Temporärer speicheldichter Verschluss
- GOZ 2150 ff – Einlagefüllungen
- GOZ 2200 – Vollkronenversorgung
- GOZ 2220 – Teilkronenversorgung
- GOZ 2250 ff – Versorgung mit konfektionierter Krone oder mit Provisorien
- GOZ 2310/2320 – Wiedereingliederung oder Wiederherstellung von Kronen
- GOZ 2440 – Füllung eines Wurzelkanals
- GOZ 5000 ff – Prothetische Versorgung
- GOZ 5110/5120 – Wiedereingliederung Brücke/provisorische Brücke
- GOZ 6100/6120 – Eingliederung eines Klebebrackets oder eines Bandes
- GOZ 7070 – Semipermanente Schiene
- GOZ 7080 – Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium
- GOZ 7100 – Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums
- GOZ 8090 – Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2197
FĂĽr die GOZ-Nummer 2197 ist keine analoge Position im BEMA-Verzeichnis enthalten.
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