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GOZ 5110: Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

GOZ 5110: Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Die GOZ-Position 5100 ist im Abschnitt F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Leistungsinhalt ist die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke, nachdem ihre Funktion wieder hergestellt wurde.

 Die Gebührenordnung sieht für die Leistung 360 Punkte vor. Bei der Abrechnung im Einfachsatz ergibt sich daraus eine Gebühr von 20,25 €. Typischerweise wird ein Zahnarzt bei durchschnittlichem Arbeitsaufwand jedoch den Steigerungsfaktor 2,3 zugrunde legen. Dieser erhöht die Kosten auf 46,57 €.

 Aus mehreren Gründen können bei der Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke Steigerungsfaktoren zur Anwendung kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kurze klinische Pfeilerzähne das Vorgehen erschweren. Dies macht Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig. Die Kosten erhöhen sich somit auf bis zu 70,86 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke

Die Gebührenziffer 5110 darf einmal je wiedereingegliederter Brücke nach Wiederherstellung abgerechnet werden. Gesondert berechnungsfähig sind in diesem Fall mögliche Wiederherstellungsmaßnahmen, die notwendig werden können.

 In der Gebührenordnung sind 360 Punkte für die Leistung festgesetzt. Zusätzlich fließen der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor in die Rechnung ein, den der Zahnarzt dem ihm entstandenen Aufwand anpasst. Die Berechnung erfolgt also mit der Formel: 0,0562421 Euro x 360 x Steigerungsfaktor. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten unter dem Einfluss verschiedener Steigerungsfaktoren:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

20,25 €

46,57 €

70,87 €

Die Gebührenziffer 5110 kann außerdem dann berechnet werden, wenn bei einer implantatgestützten Brücke eine gelockerte Verschraubung auftritt. Die anschließende Wiederbefestigung darf der Zahnarzt ebenfalls nach GOZ 5110 in Rechnung stellen. Soll eine beschädigte Befestigungsschraube ausgewechselt werden, folgt die Abrechnung stattdessen nach GOZ 9060.

Erläuterungen zu GOZ 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke

Gelegentlich kommt es vor, dass neu eingesetzte Brücken wieder entfernt und neu eingegliedert werden müssen. Häufig sind die Pfeilerzähne dafür verantwortlich, an denen die Brücke befestigt ist. Sie können zum Beispiel in Bewegung geraten, sich entzünden oder erkranken. So entstehen kleine Lücken zwischen den angrenzenden Zähnen und dem Zahnersatz, die gesundheitliche Risiken bergen. Insbesondere die Gefahr für Karies steigt.

Aus dem Grund ist es wichtig, eine lockere Brücke so schnell wie möglich wieder fest einzugliedern. Dabei reinigt der Zahnarzt das Areal in der Regel, entfernt Zementreste und nimmt eine Trockenlegung vor. Liegt außerdem eine Beschädigung der Brücke vor, so ist es zulässig, die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen gesondert in Rechnung zu stellen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke

Höhere Sätze dürfen bei GOZ 5110 in Rechnung gestellt werden, wenn das Vorgehen aufgrund von kurzen Pfeilerzähnen erschwert ist. Gleiches gilt für parodontal ungünstige Verhältnisse, aufgrund derer die Behandlung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auch ein abgesunkener Biss kann dafür verantwortlich sein, dass die Behandlung länger dauert; gleiches gilt für eine erschwerte Trockenlegung und dysgnathe Verhältnisse.

 Während dieser verzögerten Behandlung kann sich der Zahnarzt nicht um andere Patienten kümmern. Hierfür wird er durch die Berechnung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 entschädigt. Die Kosten für die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke können dadurch auf bis zu 70,86 € ansteigen.

GOZ-Positionen neben Gebührenziffer 5110 Wiedereingliederung

Neben dieser Gebührenziffer gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, die der Zahnarzt in Rechnung stellen darf. Dazu zählen die Folgenden:

  •  GOZ 2180: Plastischer Aufbau
  • GOZ 2190: Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung
  • GOZ 2290: Entfernung einer Krone, eines Brückenankers oder eines Brückenglied
  • GOZ 2320: Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale
  • GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel

BEMA-Position für GOZ 5110

Die GOZ-Position 5110 ist allein für die Abrechnung von Privatpatienten von Relevanz. Bei der Abrechnung über die Krankenkasse kommt die analoge Position 95 a aus dem BEMA-Katalog zum Tragen. Diese trägt den Namen „Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern“ und ist im Abschnitt ZE: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zu finden. Bei dieser Leistung kann der Zahnarzt 34 Punkte abrechnen. Daraus ergibt sich nach den BEMA-Bestimmungen ein Honorar in Höhe von 29,99 €. Dieses darf der Zahnarzt direkt über die Krankenkasse abrechnen.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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