GOZ 2220: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone oder ein Veneer
In der Definition von Position GOZ 2220 ist die Leistung folgendermaßen beschrieben: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer. Die Nummer 2220 zählt zu den konservierenden Leistungen nach Abschnitt C der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Abrechnung von GOZ-Positionen kann mit unterschiedlichen Gebührensätzen erfolgen. Ausschlaggebend ist der Steigerungsfaktor, der durch die Praxis festgelegt wird. In die Berechnung fließen außerdem ein Punktwert (5,62 Cent) und die Punktzahl der GOZ-Position ein. Die Nummer 2220 besitzt die Punktzahl 2067. Mit dem Steigerungsfaktor 1 beträgt die Gebühr für Teilkrone oder Veneer damit 116,25 Euro. Entspricht der Aufwand bei Ausführung der Leistung jedoch dem Durchschnitt, ist eine Abrechnung mit dem Standardfaktor 2,3 üblich.
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GOZ 2220 – Honorar für Teilkrone oder Veneer
Das zahnärztliche Honorar für eine Behandlungssitzung mit GOZ 2220 ergibt sich aus der Gebühr für Nummer 2220 und den Gebühren der begleitend ausgeführten Leistungen. Zu den vorbereitenden Leistungen für die Kronenversorgung zählen zum Beispiel die Aufbaufüllungen.
Zur Berechnung der Kosten fĂĽr die Position GOZ 2220 verwenden Sie die Formel: 0,0562421 Euro x 2067 x Steigerungsfaktor. Der GebĂĽhrenrahmen der GOZ wird durch die Faktoren 1 und 3,5 definiert. Die Kosten fĂĽr die Teilkrone oder das Veneer liegen damit in folgendem Bereich:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 116,25 € | 267,38 € | 406,88 € |
Kommt es zu einem überdurchschnittlichen Aufwand bei der Durchführung von Nummer 2220, verwendet die Praxis Faktoren ab 2,4 und begründet den Mehraufwand. In besonderen Fällen sind Faktoren über 3,5 zulässig. Hierfür benötigt die Praxis jedoch ein unterschriebenes Einverständnis der Patienten.
Teilkrone oder Veneer – Erläuterungen
Liegt ein Zahndefekt (z. B. durch Karies) vor, muss der Zahn nicht unbedingt gleich gezogen werden. Häufig erfolgt eine Restauration, bei der erkrankte Zahnsubstanz entfernt wird und der fehlende Teil mit Zahnersatzmaterial versorgt wird. Das Ausmaß der Präparation entscheidet über die Art der Versorgung.
Können die Zahnwände nicht erhalten werden oder sind sie zu instabil, kommen reine Einlagefüllungen nicht mehr infrage. Stattdessen nutzt Ihr Zahnarzt zum Beispiel eine Teilkrone. Teilkronen kommen auch im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen zum Einsatz und können Halte- oder Stützelemente zur Befestigung von Zahnprothesen tragen.
Damit Teilkrone oder Veneer (Keramikschale) auf dem Zahn haftet, erfolgt gemäß GOZ 2220 eine Präparation mit Retentionsrillen oder -kästen. Der Zahn wird entsprechend beschliffen. Außerdem ist eine Verankerung über Pinledges möglich. Dabei werden Bohrkanäle in den Zahn gesetzt, die zur Aufnahme von Kronenteilen dienen. Insgesamt gehören bei GOZ 2220 folgende Arbeitsschritte zum Leistungsinhalt:
- Präparieren des Zahnes
- Bissnahme und Abformung mit konfektioniertem Löffel
- Einproben und provisorische Eingliederung
- Rekonstruktion der gesamten Kaufläche
- feste Eingliederung der Teilkrone oder des Veneers
- Nachkontrolle und Korrektur
Steigerungsfaktoren bei GOZ 2220
Eine Erschwernis und ein Mehraufwand bei GOZ 2220 liegen vor, wenn wenig natĂĽrliche Krone fĂĽr die Verankerung vorhanden ist, wenn Zahn- oder Kieferfehlstellungen bestehen oder auch wenn eine aufwendige Farbabstimmung erfolgen muss.
Ein höherer Gebührensatz mit Steigerungsfaktoren ab 2,4 kommt zudem zur Anwendung, wenn zahlreiche Einproben nötig sind oder wenn die Teilkrone in das System eines bestehenden Zahnersatzes eingefügt werden soll.
GOZ-Positionen neben GOZ 2220
Bevor die Teilkrone gesetzt wird, erfolgen meist weitere zahnärztliche Leistungen wie zusätzliche individuelle Abformmaßnahmen oder das Einbringen von Aufbaufüllungen. Hier sehen Sie typische GOZ-Nummern, die neben Position 2220 in der Abrechnung auftauchen können:
- GOZ 0065 – Optisch-elektronische Abformung
- GOZ 5170 – Abformung mit individuellem Löffel
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
- GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi
- GOZ 2180/2190/2195 – Aufbaufüllungen für die Kronenversorgung
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
- GOZ 8000 ff – funktionsanalytische Leistungen
- GOZ 2290 – Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers
BEMA-Position fĂĽr GOZ 2220
Eine vergleichbare Leistung zu GOZ-Position 2220 findet sich im BEMA-Katalog unter der Nummer 20: Versorgung eines Einzelzahnes durch c) eine metallische Teilkrone.
Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
Die Bewertungszahl ist die 187.
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